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Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG

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2. Teil – Die Sicherungsübereignung im internationalen Rechtsverkehr<br />

Regelungen schuf, bürgerte sich ein neues Kreditsicherungsgeschäft ein, <strong>der</strong> Sicherungskauf.<br />

Die Sicherungsübereignung wurde, da dem schwedischen Recht die<br />

abstrakte Übereignung fremd war, in die Form eines Sicherungskaufes gekleidet.<br />

Dem Sicherungsnehmer wurde zur Sicherung eines als „Kaufpreis“ getarntes Darlehen<br />

das Eigentum einer bestimmten Sache übertragen, ohne jedoch den Besitz<br />

übergehen zu lassen 357 . Dies war zunächst unproblematisch möglich, da das schwedische<br />

Recht ursprünglich vom reinen Vertragsprinzip ausging, wonach das Eigentum<br />

durch Abschluss des Vertrages übergeht, ohne dass es eines weiteren sachenrechtlichen<br />

Momentes bedurfte. Um dem Faustpfandprinzip aber dennoch gerecht<br />

zu bleiben, beschränkte die Rechtssprechung zunehmend das Vertragsprinzip auf<br />

die Umsatz- nicht aber Sicherungsgeschäfte 358 . Dies brachte jedoch erhebliche Beweisschwierigkeiten<br />

mit sich, sodass sich eine solche Herangehensweise als unattraktiv<br />

erwies 359 . Aus diesem Grund wurde 1845 die „Verordnung über den Handel<br />

mit Fahrnis, die <strong>der</strong> Käufer in <strong>der</strong> Obhut des Verkäufers belässt – Lag om handel<br />

med lösören, som koöparen låter I säljarens vård kvarbliva“ geschaffen, die bis<br />

auf wenige Än<strong>der</strong>ungen bis heute in Kraft ist und entgegen <strong>der</strong> ursprünglichen<br />

Motivation nach und nach für Sicherungs- und Umsatzgeschäfte angewendet wurde<br />

360 . Danach bedarf <strong>der</strong> Sicherungskauf zu seiner Wirksamkeit einer schriftlichen,<br />

von zwei Zeugen beglaubigten Vereinbarung, die Kaufpreis und Kaufsache genau<br />

bezeichnet, in <strong>der</strong> lokalen Presse bekannt gegeben und beim Amtsgericht registriert<br />

wird 361 .<br />

Dieses Sicherungsmittel hat in <strong>der</strong> schwedischen Praxis jedoch nur eine sehr geringe<br />

Bedeutung 362 und kann deshalb nicht als Interessenausgleich für die Warenkreditgeber<br />

betrachtet werden. Zum einen schreckt das umständliche und damit auch<br />

kostenintensive Verfahren ab. Des Weiteren gehen die Pfändung und grds. auch die<br />

Unternehmenshypothek 363 dem Sicherungseigentum vor und räumen ihm nur eine<br />

nachrangige und damit unattraktive Stellung ein. Der Sicherungskauf hat daher<br />

stark an Bedeutung eingebüßt.<br />

357 v. Bar, Sachenrecht in Europa Bd. I, S. 510; Carsten, Fahrnis als Kreditunterlage im schwedischen<br />

Recht, S. 52; Ring/Olsen-Ring, Einführung in da skandinavische Recht, Rn. 810.<br />

358 NJA 1912 S. 156.<br />

359 Carsten, Fahrnis als Kreditunterlage im schwedischen Recht, S. 54.<br />

360 Bergmann, Kauf und Fahrniskauf nach <strong>der</strong> lösöreköpsförordning, S. 132; Gottheiner in:<br />

RabelsZ 18 (1953), 356 (363); Karlgren in: SvJT 1936, 161 (167); aus ähnlichen Erwägungen<br />

wurde auch in Dänemark <strong>der</strong> Sicherungskauf als unzulässig bewertet, vgl. Gottheiner<br />

in: RabelsZ 18 (1953), 356 (362).<br />

361 vgl. § 1 lösöreköpsförordning.<br />

362 1981 beispielsweise wurden lediglich 35 Registrierungen verzeichnet; vgl.: P.J.Eckerberg,<br />

Lösöreköp i praktiken en on<strong>der</strong>sökning in SvJT 68 (1983), 643 (644) bis 649.<br />

363 Die Unternehmenshypothek tritt nur dann hinter dem Sicherungseigentum zurück, wenn das<br />

letzte Formerfor<strong>der</strong>nis zu dessen Begründung mehr als 30 Tage vor dem Antrag auf Eintragung<br />

einer Unternehmenshypothek erfüllt worden ist; vgl.: Wenckstern in: RabelsZ 52<br />

(1988), 663 (689); Kap. 2 § 4 II FHL i.V.m. § 3a Lag om handel med lösören, som köparen<br />

later i säljarens vard kvarbliva.<br />

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