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Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG

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2. Teil – Die Sicherungsübereignung im internationalen Rechtsverkehr<br />

sche Literatur zunächst davon auszugehen, dass die Sicherungsübereignung neben<br />

dem Registerpfandrecht keinen Anwendungsbereich hat 465 . Wie gezeigt, hatte die<br />

Sicherungsübereignung seit je her einen schweren Stand in <strong>der</strong> polnischen Rechtspraxis<br />

und wurde im Jahre 1996 von <strong>der</strong> Rechtsprechung offen angegriffen. Des<br />

Weiteren wurde sowohl beim Bankenpfandrecht als auch bei <strong>der</strong> Sicherungsübereignung<br />

vornehmlich die mangelnde Publizität bemängelt. Die Sicherungsübereignung<br />

nunmehr aufrecht zu erhalten, würde eine Rückkehr zur Publizitätslosigkeit<br />

bedeuten, denn sie lässt sich mit wesentlich geringerem Aufwand bei gleichem<br />

Ergebnis begründen und würde daher eher Anwendung finden. Schließlich diente<br />

die Sicherungsübereignung in erster Linie dazu, die Lücke zu schließen, die das<br />

Besitzpfandrecht und das Bankenpfandrecht gelassen haben 466 . Dies ist nun jedoch<br />

durch das allgemeine Registerpfandrecht geschehen 467 , sodass es <strong>der</strong> Sicherungsübereignung<br />

nicht länger bedarf. Dennoch entschied sich <strong>der</strong> Gesetzgeber im Jahre<br />

1997 an<strong>der</strong>s. Gem. Art. 101 § 2 des am 7.1.2002 in geän<strong>der</strong>ter Fassung in Kraft<br />

getretenen neuen Bankengesetzes können For<strong>der</strong>ungen einer Bank auch durch die<br />

Sicherungsübereignung bzw. Sicherungsübertragung von beweglichen Sachen o<strong>der</strong><br />

Rechten, welche im Eigentum Dritter stehen, besichert werden 468 . Zumindest im<br />

Sicherungsverkehr <strong>der</strong> Banken tritt die Sicherungsübereignung also neben Besitz-<br />

und Registerpfandrecht 469 . Ob es im Ergebnis bei diesem Nebeneinan<strong>der</strong> bleibt,<br />

wird aus den oben genannten Gründen vereinzelt bereits bezweifelt 470 . Auch im<br />

privaten Verkehr dürfte weiterhin auf die Sicherungsübereignung zurückgegriffen<br />

werden, da hier das Registerpfandrecht nicht gilt und <strong>der</strong> Verkehr an<strong>der</strong>enfalls nur<br />

auf das Faustpfandrecht beschränkt bliebe.<br />

ff) Litauen<br />

Litauen hat bei <strong>der</strong> Ausarbeitung eines Mobiliarsicherungsgesetzes auf eine Zusammenarbeit<br />

mit <strong>der</strong> EBRD verzichtet 471 . Dennoch weist das Ergebnis <strong>der</strong> litauischen<br />

Bemühungen eine große Ähnlichkeit mit den restlichen osteuropäischen<br />

Län<strong>der</strong>n auf, wenn auch einige spezifische Beson<strong>der</strong>heiten zu nennen sind.<br />

Nach <strong>der</strong> Systemtransformation fanden in Litauen zunächst einige Novellen des<br />

Zivilgesetzbuches statt 472 . Danach enthielt das ZGB in §§ 198-211 ZGB lediglich<br />

465 Schulze in: MfOR 1997, 175 (187); Cierpial/Thurner in: WiRO 1997, 345 (346), <strong>der</strong> zwar<br />

nur die durch das Registerpfandrecht betroffenen gesetzlichen Neuregelungen behandelt,<br />

dessen Schweigen zur Sicherungsübereignung jedoch nicht als Bejahung <strong>der</strong> weiteren Anwendung<br />

gewertet werden darf.<br />

466 Schulze in: MfOR 1997, 175 (187).<br />

467 Was sich insbeson<strong>der</strong>e darin zeigt, dass das Bankenpfandrecht aus Art. 308 ZGB ausdrück-<br />

lich abgeschafft worden ist.<br />

468 Pörnbacher in: WiRO 2002, 243 (237).<br />

469 Baczyk in: Drobnig/Roth/Trunk, Mobiliarsicherheiten in Osteuropa, S. 101 (111).<br />

470 Baczyk in: Drobnig/Roth/Trunk, Mobiliarsicherheiten in Osteuropa, S. 101 (102); Schulze<br />

in: MfOR 1997, 175 (187).<br />

471 Bartkus/Petrauskaite, EBRD – law in transition, autum 2000, S. 50 (51).<br />

472 Die umfassenste Novelle erfolgte am 17.05.1994. Valstybes Zinios 1994 Nr. 44, Pos. 805.<br />

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