Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
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2. Teil – Die Sicherungsübereignung im internationalen Rechtsverkehr<br />
sche Literatur zunächst davon auszugehen, dass die Sicherungsübereignung neben<br />
dem Registerpfandrecht keinen Anwendungsbereich hat 465 . Wie gezeigt, hatte die<br />
Sicherungsübereignung seit je her einen schweren Stand in <strong>der</strong> polnischen Rechtspraxis<br />
und wurde im Jahre 1996 von <strong>der</strong> Rechtsprechung offen angegriffen. Des<br />
Weiteren wurde sowohl beim Bankenpfandrecht als auch bei <strong>der</strong> Sicherungsübereignung<br />
vornehmlich die mangelnde Publizität bemängelt. Die Sicherungsübereignung<br />
nunmehr aufrecht zu erhalten, würde eine Rückkehr zur Publizitätslosigkeit<br />
bedeuten, denn sie lässt sich mit wesentlich geringerem Aufwand bei gleichem<br />
Ergebnis begründen und würde daher eher Anwendung finden. Schließlich diente<br />
die Sicherungsübereignung in erster Linie dazu, die Lücke zu schließen, die das<br />
Besitzpfandrecht und das Bankenpfandrecht gelassen haben 466 . Dies ist nun jedoch<br />
durch das allgemeine Registerpfandrecht geschehen 467 , sodass es <strong>der</strong> Sicherungsübereignung<br />
nicht länger bedarf. Dennoch entschied sich <strong>der</strong> Gesetzgeber im Jahre<br />
1997 an<strong>der</strong>s. Gem. Art. 101 § 2 des am 7.1.2002 in geän<strong>der</strong>ter Fassung in Kraft<br />
getretenen neuen Bankengesetzes können For<strong>der</strong>ungen einer Bank auch durch die<br />
Sicherungsübereignung bzw. Sicherungsübertragung von beweglichen Sachen o<strong>der</strong><br />
Rechten, welche im Eigentum Dritter stehen, besichert werden 468 . Zumindest im<br />
Sicherungsverkehr <strong>der</strong> Banken tritt die Sicherungsübereignung also neben Besitz-<br />
und Registerpfandrecht 469 . Ob es im Ergebnis bei diesem Nebeneinan<strong>der</strong> bleibt,<br />
wird aus den oben genannten Gründen vereinzelt bereits bezweifelt 470 . Auch im<br />
privaten Verkehr dürfte weiterhin auf die Sicherungsübereignung zurückgegriffen<br />
werden, da hier das Registerpfandrecht nicht gilt und <strong>der</strong> Verkehr an<strong>der</strong>enfalls nur<br />
auf das Faustpfandrecht beschränkt bliebe.<br />
ff) Litauen<br />
Litauen hat bei <strong>der</strong> Ausarbeitung eines Mobiliarsicherungsgesetzes auf eine Zusammenarbeit<br />
mit <strong>der</strong> EBRD verzichtet 471 . Dennoch weist das Ergebnis <strong>der</strong> litauischen<br />
Bemühungen eine große Ähnlichkeit mit den restlichen osteuropäischen<br />
Län<strong>der</strong>n auf, wenn auch einige spezifische Beson<strong>der</strong>heiten zu nennen sind.<br />
Nach <strong>der</strong> Systemtransformation fanden in Litauen zunächst einige Novellen des<br />
Zivilgesetzbuches statt 472 . Danach enthielt das ZGB in §§ 198-211 ZGB lediglich<br />
465 Schulze in: MfOR 1997, 175 (187); Cierpial/Thurner in: WiRO 1997, 345 (346), <strong>der</strong> zwar<br />
nur die durch das Registerpfandrecht betroffenen gesetzlichen Neuregelungen behandelt,<br />
dessen Schweigen zur Sicherungsübereignung jedoch nicht als Bejahung <strong>der</strong> weiteren Anwendung<br />
gewertet werden darf.<br />
466 Schulze in: MfOR 1997, 175 (187).<br />
467 Was sich insbeson<strong>der</strong>e darin zeigt, dass das Bankenpfandrecht aus Art. 308 ZGB ausdrück-<br />
lich abgeschafft worden ist.<br />
468 Pörnbacher in: WiRO 2002, 243 (237).<br />
469 Baczyk in: Drobnig/Roth/Trunk, Mobiliarsicherheiten in Osteuropa, S. 101 (111).<br />
470 Baczyk in: Drobnig/Roth/Trunk, Mobiliarsicherheiten in Osteuropa, S. 101 (102); Schulze<br />
in: MfOR 1997, 175 (187).<br />
471 Bartkus/Petrauskaite, EBRD – law in transition, autum 2000, S. 50 (51).<br />
472 Die umfassenste Novelle erfolgte am 17.05.1994. Valstybes Zinios 1994 Nr. 44, Pos. 805.<br />
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