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Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG

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2. Teil – Die Sicherungsübereignung im internationalen Rechtsverkehr<br />

sprechen 536 . Art. 3 II 2 EGBGB selbst bestimmt den Vorrang des Gemeinschaftsrechts<br />

vor den Regeln des IPR. Auch das internationale Privatrecht ist lediglich<br />

nationales Recht und damit dem Gemeinschaftsrecht untergeordnet 537 . Es besteht<br />

zwar die berechtigte Befürchtung, das Gemeinschaftsrecht würde die differenziert<br />

austarierten Interessenabwägungen des Internationalen Privatrechts aushebeln 538 ,<br />

jedoch ist auch das Gemeinschaftsrecht gem. Art. 30 EGV den Grundsätzen <strong>der</strong><br />

Verhältnismäßigkeit verpflichtet, sodass die Gefahr einer Verfälschung <strong>der</strong> Ziele<br />

des IPR kaum besteht. Weiterhin sind auch richtlinienerfüllende Kollisionsnormen<br />

existent 539 , was wie<strong>der</strong>um beweist, dass das Kollisionsrecht <strong>der</strong> Verwirklichung <strong>der</strong><br />

gemeinschaftsrechtlichen Ziele dient und ihm folglich untergeordnet ist. Die Normen<br />

des Internationalen Privatrechts müssen sich damit am Gemeinschaftsrecht<br />

messen lassen. Im Ergebnis bleibt also festzuhalten, dass die Kollisions- und Sachnormen,<br />

auf welche die fehlende Anerkennung <strong>der</strong> deutschen Sicherungsübereignung<br />

zurückzuführen ist, durchaus an Art. 28 EGV gemessen werden können. Die<br />

drei anwendungsbeschränkenden Hürden sind daher genommen, sodass im Folgenden<br />

untersucht werden kann, ob die anerkennungsversagenden Vorschriften<br />

gegen Art. 28 EGV verstoßen.<br />

Art. 28 EGV verbietet die Einfuhrbeschränkungen von Waren innerhalb <strong>der</strong> Mitgliedstaaten.<br />

<strong>Das</strong>s es sich um Waren handeln muss, ergibt sich nicht unmittelbar<br />

aus Art. 28 EGV, lässt sich jedoch aus <strong>der</strong> Stellung <strong>der</strong> Norm innerhalb des Titels<br />

zum freien Warenverkehr sowie aus Art. 23 II EGV entnehmen. Der Begriff „Ware“<br />

ist im EGV selbst nicht definiert, umfasst jedoch alle körperlichen, geldwerten<br />

Gegenstände, die Gegenstand von Handelsgeschäften zwischen den Mitgliedstaaten<br />

sein können 540 . Von Art. 28 EGV werden diejenigen Waren erfasst, die gem.<br />

Art. 23 II EGV aus einem Mitgliedstaat stammen, sofern zumindest <strong>der</strong> endgültige<br />

Fertigungsprozess dort stattgefunden hat sowie die aus dritten Län<strong>der</strong>n stammenden<br />

Waren, soweit sie sich innerhalb eines Mitgliedstaates im freien Verkehr befinden<br />

541 . Die vorliegend betrachteten Sicherungsgüter sind dabei zweifelsohne<br />

Waren.<br />

536 So auch Höpping, Auswirkungen <strong>der</strong> Warenverkehrsfreiheit auf das IPR, 1997, S.31f.; Kieninger,<br />

Mobiliarsicherheiten im europäischen Binnenmarkt, 1996, S. 126; Kreuzer in: Müller-Graff<br />

(Hrsg.), Gemeinsames Privatrecht in <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft, S. 373<br />

(414); Roth in: RabelsZ 55 (1991), 623 (637).<br />

537 EuGH 15.7.1964 – Rs. 6/64, Slg. 1964, 1251 (1270); vgl. Kreuzer in: Müller-Graff (Hrsg.)<br />

Gemeinsames Privatrecht in <strong>der</strong> europäischen Gemeinschaft, S. 373 (414).<br />

538 So die geäußerten Befürchtungen von Gebauer in: IPRax 1995, 152 (155); Hommelhoff in:<br />

AcP 192 (1992), 71 (101); Schnei<strong>der</strong> in: NJW 1991, 1992.<br />

539 z.B. Art. 29a EGBGB – Umsetzung von Art. 12 II <strong>der</strong> Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG.<br />

540 EuGH 10.12.1968 Rs. 7/68, Kunstschätze, Slg. 1968, 633; EuGH 23.2.1995 – Rs. C-358/93<br />

und C-416/93 Bordessa, Slg. 1995, I-361ff., Rs. C-358/93; 416/93; Oppermann, Europarecht,<br />

Rn. 1268.<br />

541 EuGH 9.7.1992 – Rs. C-2/90 Abfall in Wallonien, Slg. 1992, I-4431.<br />

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