Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
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2. Teil – Die Sicherungsübereignung im internationalen Rechtsverkehr<br />
sprechen 536 . Art. 3 II 2 EGBGB selbst bestimmt den Vorrang des Gemeinschaftsrechts<br />
vor den Regeln des IPR. Auch das internationale Privatrecht ist lediglich<br />
nationales Recht und damit dem Gemeinschaftsrecht untergeordnet 537 . Es besteht<br />
zwar die berechtigte Befürchtung, das Gemeinschaftsrecht würde die differenziert<br />
austarierten Interessenabwägungen des Internationalen Privatrechts aushebeln 538 ,<br />
jedoch ist auch das Gemeinschaftsrecht gem. Art. 30 EGV den Grundsätzen <strong>der</strong><br />
Verhältnismäßigkeit verpflichtet, sodass die Gefahr einer Verfälschung <strong>der</strong> Ziele<br />
des IPR kaum besteht. Weiterhin sind auch richtlinienerfüllende Kollisionsnormen<br />
existent 539 , was wie<strong>der</strong>um beweist, dass das Kollisionsrecht <strong>der</strong> Verwirklichung <strong>der</strong><br />
gemeinschaftsrechtlichen Ziele dient und ihm folglich untergeordnet ist. Die Normen<br />
des Internationalen Privatrechts müssen sich damit am Gemeinschaftsrecht<br />
messen lassen. Im Ergebnis bleibt also festzuhalten, dass die Kollisions- und Sachnormen,<br />
auf welche die fehlende Anerkennung <strong>der</strong> deutschen Sicherungsübereignung<br />
zurückzuführen ist, durchaus an Art. 28 EGV gemessen werden können. Die<br />
drei anwendungsbeschränkenden Hürden sind daher genommen, sodass im Folgenden<br />
untersucht werden kann, ob die anerkennungsversagenden Vorschriften<br />
gegen Art. 28 EGV verstoßen.<br />
Art. 28 EGV verbietet die Einfuhrbeschränkungen von Waren innerhalb <strong>der</strong> Mitgliedstaaten.<br />
<strong>Das</strong>s es sich um Waren handeln muss, ergibt sich nicht unmittelbar<br />
aus Art. 28 EGV, lässt sich jedoch aus <strong>der</strong> Stellung <strong>der</strong> Norm innerhalb des Titels<br />
zum freien Warenverkehr sowie aus Art. 23 II EGV entnehmen. Der Begriff „Ware“<br />
ist im EGV selbst nicht definiert, umfasst jedoch alle körperlichen, geldwerten<br />
Gegenstände, die Gegenstand von Handelsgeschäften zwischen den Mitgliedstaaten<br />
sein können 540 . Von Art. 28 EGV werden diejenigen Waren erfasst, die gem.<br />
Art. 23 II EGV aus einem Mitgliedstaat stammen, sofern zumindest <strong>der</strong> endgültige<br />
Fertigungsprozess dort stattgefunden hat sowie die aus dritten Län<strong>der</strong>n stammenden<br />
Waren, soweit sie sich innerhalb eines Mitgliedstaates im freien Verkehr befinden<br />
541 . Die vorliegend betrachteten Sicherungsgüter sind dabei zweifelsohne<br />
Waren.<br />
536 So auch Höpping, Auswirkungen <strong>der</strong> Warenverkehrsfreiheit auf das IPR, 1997, S.31f.; Kieninger,<br />
Mobiliarsicherheiten im europäischen Binnenmarkt, 1996, S. 126; Kreuzer in: Müller-Graff<br />
(Hrsg.), Gemeinsames Privatrecht in <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft, S. 373<br />
(414); Roth in: RabelsZ 55 (1991), 623 (637).<br />
537 EuGH 15.7.1964 – Rs. 6/64, Slg. 1964, 1251 (1270); vgl. Kreuzer in: Müller-Graff (Hrsg.)<br />
Gemeinsames Privatrecht in <strong>der</strong> europäischen Gemeinschaft, S. 373 (414).<br />
538 So die geäußerten Befürchtungen von Gebauer in: IPRax 1995, 152 (155); Hommelhoff in:<br />
AcP 192 (1992), 71 (101); Schnei<strong>der</strong> in: NJW 1991, 1992.<br />
539 z.B. Art. 29a EGBGB – Umsetzung von Art. 12 II <strong>der</strong> Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG.<br />
540 EuGH 10.12.1968 Rs. 7/68, Kunstschätze, Slg. 1968, 633; EuGH 23.2.1995 – Rs. C-358/93<br />
und C-416/93 Bordessa, Slg. 1995, I-361ff., Rs. C-358/93; 416/93; Oppermann, Europarecht,<br />
Rn. 1268.<br />
541 EuGH 9.7.1992 – Rs. C-2/90 Abfall in Wallonien, Slg. 1992, I-4431.<br />
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