Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
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4. Teil – Rechtsvergleich<br />
Recht auf vorrangige Befriedigung zu 1043 . Für den <strong>stille</strong>n Pfandnehmer wird jedoch<br />
eine Ausnahme gemacht. Gem. Art. 496 III, 461a NRv kann er die Sache herausverlangen<br />
und selbst nach eigenem Gutdünken zur Vollstreckung übergehen. Dabei<br />
werden zwei Folgen erreicht. Den Gläubigern des Sicherungsgebers wird eine Verfügungsbefugnis<br />
entzogen, die sie im Normalfall des Faustpfandrechtes gar nicht<br />
gehabt hätten. Des Weiteren darf <strong>der</strong> Sicherungsnehmer gem. Art. 3-251 II NBW<br />
die Vollstreckung selbst gestalten und mithin auch den freihändigen Verkauf wählen.<br />
Die nie<strong>der</strong>ländische Rechtsordnung erreicht daher ein Ergebnis, dass Deutschland<br />
wertungsgerechter Weise sehr gern gehabt hätte, aufgrund <strong>der</strong> Gesetzeslage<br />
jedoch nicht erreichen konnte. Setzt man daher das <strong>stille</strong> <strong>Pfandrecht</strong> ins deutsche<br />
Recht um, so erreicht man zumindest den Vorteil einer klaren Rechtslage – den<br />
oben geführten Diskussionen wird <strong>der</strong> Boden entzogen. Des Weiteren entstehen<br />
nicht mehr Probleme, als man <strong>der</strong>zeit bereits hat. Man sollte sich jedoch zusätzlich<br />
auch zu Son<strong>der</strong>regeln in <strong>der</strong> ZPO entschließen, um so ein lückenlos wertungsgerechtes<br />
Bild zu erhalten. Als Vorbild dazu können durchaus die Art. 496 III, 461a<br />
NRv <strong>der</strong> nie<strong>der</strong>ländischen Rechtsordnung dienen.<br />
Vollstrecken die Gläubiger des Sicherungsgebers dahingehend in das beim Sicherungsnehmer<br />
ausnahmsweise befindliche Gut, so kam die deutsche Gesetzeslage<br />
auch ohne wertendes Eingreifen <strong>der</strong> Rechtsprechung zu einem gerechten Ergebnis.<br />
Gem. § 809 ZPO konnte <strong>der</strong> Sicherungsnehmer die Herausgabe verweigern und bei<br />
Missachtung dieser Weigerung die Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO<br />
geltend machen mit <strong>der</strong> Folge, dass die Vollstreckung für unzulässig erklärt werden<br />
kann 1044 . Überträgt man das <strong>stille</strong> <strong>Pfandrecht</strong> in das deutsche Recht, so erhält<br />
man ohne zusätzliche Korrekturen das gleiche Ergebnis.<br />
bb) Gläubiger des Sicherungsnehmers vollstrecken<br />
Schwieriger wie<strong>der</strong>um gestaltete sich die Situation, in <strong>der</strong> die Gläubiger des Sicherungsnehmers<br />
in das bei ihm ausnahmsweise befindliche Gut vollstrecken. Hier<br />
stellt sich die Frage, welche Rechte dem Sicherungsgeber als bloß schuldrechtlich<br />
Berechtigtem zustehen. Dabei kam die Rechtsprechung zu dem Ergebnis, auch<br />
dem Sicherungsgeber ein Recht aus § 771 ZPO zuzubilligen, jedoch unter <strong>der</strong> Voraussetzung,<br />
dass <strong>der</strong> Sicherungsgeber mit <strong>der</strong> Tilgung <strong>der</strong> gesicherten For<strong>der</strong>ung<br />
nicht in Verzug gerät 1045 . Mit <strong>der</strong> Einführung des <strong>stille</strong>n <strong>Pfandrecht</strong>es in das deutsche<br />
Recht käme man durch reine Gesetzesanwendung zum gleichen Ergebnis. Der<br />
Sicherungsgeber bleibt Eigentümer, er kann das Recht <strong>der</strong> Drittwi<strong>der</strong>spruchsklage<br />
je<strong>der</strong>zeit geltend machen. Ein <strong>stille</strong>s <strong>Pfandrecht</strong> im deutschen Recht wäre damit<br />
von klaren und feststehenden Regelungen bestimmt – ein Tätigwerden <strong>der</strong> Rechtsprechung<br />
ist nicht länger erfor<strong>der</strong>lich, damit verbundene Unsicherheiten können<br />
1043 Insofern steht dieses Ergebnis in einem deutlichen Gegensatz zu dem für die deutsche Sicherungsübereignung<br />
entwickelten Resultat <strong>der</strong> Rechtsprechung, welches jedoch wie gezeigt<br />
eher aus Mangel an Möglichkeiten zustande gekommen ist.<br />
1044 Thomas/Putzo, ZPO-Komm, § 766 Rn. 11, 12.<br />
1045 Siehe Seite 16.<br />
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