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Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG

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4. Teil – Rechtsvergleich<br />

Zeit zu for<strong>der</strong>n. Als Vorbild kann Litauen dienen, wo es innerhalb von 48 Stunden<br />

möglich ist, ein Sicherungsrecht in das Zentralregister eintragen zu lassen.<br />

c. Kosten- und Verwaltungsaufwand<br />

Schließlich wurde dem öffentlichen Zentralregister auch ein zu hoher Kosten- und<br />

Verwaltungsaufwand vorgeworfen. Eine genaue Berechnung des tatsächlichen<br />

Aufwandes hat bis heute jedoch nicht stattgefunden. Wie gezeigt, wurde ein zweigleisiges<br />

Registrierverfahren vorgeschlagen, bei dem in einzelnen Ortsregistern die<br />

Eintragung beantragt wird, die schlussendlich in einem Zentralregister stattfindet.<br />

Um den Verwaltungs- und damit auch den Kostenaufwand gering zu halten, ist es<br />

notwendig, die Eintragungsbeantragung so standardisiert wie möglich zu gestalten.<br />

Als Vorbild könnte das amerikanische Recht dienen 1171 , die für den Eintragungsantrag<br />

ein überall erhältliches Standardformular vorsehen. In dieses werden Name<br />

und Adresse <strong>der</strong> beiden Sicherungsparteien sowie <strong>der</strong> Sicherungsgegenstand aufgenommen.<br />

Da wie gezeigt an die Bestimmung des Sicherungsgegenstandes keine<br />

erhöhten Anfor<strong>der</strong>ungen gestellt werden, erspart dies Kosten und Aufwand. Die<br />

Eingabe dieser beschränkten Anzahl von Daten über eine Maske <strong>der</strong> Datenverarbeitung<br />

dürfte keine Schwierigkeiten und mithin keinen Aufwand darstellen und<br />

folglich auch nur ein geringes Maß an Kosten verursachen 1172 . Schließlich sollte<br />

man erwägen, für die zu registrierende Sicherheit eine Mindestfor<strong>der</strong>ungshöhe<br />

festzusetzen, um so maginale Sicherungen aus dem Register herauszuhalten 1173 .<br />

d. Ergebnis<br />

Um die genannten Vor- und Nachteile eines öffentlichen Registers zu verbinden,<br />

ist es daher nötig, ein EDV-gestütztes Zentralregister zu schaffen, in das mittels<br />

eines Standardformulars die Sicherungsparteien und eine allgemeine Beschreibung<br />

des Sicherungsgegenstandes eingetragen werden.<br />

VI. En<strong>der</strong>gebnis<br />

In den ersten beiden Teilen <strong>der</strong> Arbeit wurde bewiesen, dass das deutsche Institut<br />

<strong>der</strong> Sicherungsübereignung dringend einer Ersetzung bedarf. Die Zweck-Form-<br />

Diskrepanz einerseits sowie die Publizitätslosigkeit an<strong>der</strong>erseits werfen sowohl auf<br />

nationaler als auch auf internationaler Ebene eine Vielzahl von Problemen auf, die<br />

auch auf <strong>der</strong> europarechtlichen Ebene bisher noch keine Lösung gefunden haben.<br />

1171 Milger, Mobiliarsicherheiten im deutsche und US-amerikanischen Recht – eine rechtsvergleichende<br />

Untersuchung, 1982, S. 56ff.<br />

1172 So verursacht beispielsweise eine nach dem UCC vorgenommene Registrierung (ohne Datenverarbeitung!)<br />

lediglich Kosten zwischen umgerechnet 4 und 5 €. Diese Kosten können<br />

sehr gut auf den Eintragenden abgewälzt werden.<br />

1173 vgl. für Ungarn: Bókai/Szeibert in: FS für Schippel, S. 843 (858).<br />

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