Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
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1. Teil – Die Sicherungsübereignung – ihre gravierendsten Mängel<br />
geber zu keinen weiteren Verfügungen über die Sache berechtigt. Wenn <strong>der</strong> Sicherungsgeber<br />
schon nicht selbst über die Sache verfügen kann, dann sollte konsequenterweise<br />
auch dessen Gläubigern ein Zugriff verwehrt sein 76 . Ein weiterer<br />
Unterschied besteht in <strong>der</strong> Verwertungsmöglichkeit. Regelmäßig wird in <strong>der</strong> Sicherungsabrede<br />
die Möglichkeit des freihändigen Verkaufes vereinbart 77 . Verweist<br />
man den Sicherungsnehmer auf das Recht <strong>der</strong> vorzugsweisen Befriedigung, so<br />
drängt man dem Sicherungsnehmer eine an<strong>der</strong>e als die vertraglich vereinbarte Verwertungsart<br />
auf. Die Sache wird durch den Gerichtsvollzieher versteigert, <strong>der</strong> Sicherungsnehmer<br />
kann nicht mehr selbst Ort und Zeit <strong>der</strong> Verwertung bestimmen.<br />
Dadurch entstehen ihm jedoch Nachteile, die durch die Sicherungsabrede und die<br />
Vereinbarung des freihändigen Verkaufes gerade ausgeschlossen werden sollten.<br />
Zum einen fällt <strong>der</strong> Versteigerungserlös regelmäßig geringer aus, als <strong>der</strong> Erlös<br />
durch den freihändigen Verkauf 78 . Weiterhin kann das Sicherungsgut vorzeitig versteigert<br />
werden, was vor allem dann ungünstig ist, wenn die For<strong>der</strong>ung gut verzinst<br />
und ausreichend gesichert war. Nachteile entstehen auch in den Fällen, in denen<br />
<strong>der</strong> Wert des Sicherungsgutes den Betrag <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung nicht deckt. Hier tröstet<br />
sich <strong>der</strong> Sicherungsnehmer häufig damit, dass die Maschinen dem Betrieb zur Verfügung<br />
stehen, dieser gewinnbringend arbeiten kann und so die Möglichkeit besteht,<br />
die Schuld abzutragen 79 . Wird in das Sicherungsgut vollstreckt, kann <strong>der</strong><br />
Sicherungsnehmer sich aufgrund des min<strong>der</strong>en Wertes <strong>der</strong> Sache nicht vollständig<br />
befriedigen und verliert außerdem noch die Chance, dass <strong>der</strong> Kredit durch die Gewinne<br />
des Betriebes getilgt wird. Durch den Verweis des Sicherungsnehmers auf<br />
den Rechtsbehelf des § 805 ZPO bereitet man ihm daher Nachteile, die er durch die<br />
Sicherungsabrede gerade ausschließen wollte und verstößt so im groben Maße<br />
gegen die Privatautonomie.<br />
Richtigerweise muss man daher dem Sicherungsnehmer den Rechtsbehelf des<br />
§ 771 ZPO zustehen. Dies ist auch gegenüber den ungesicherten Gläubigern des<br />
Sicherungsgebers nicht unbillig, da sie auch so keine größeren Nachteile erleiden.<br />
Sie können den Rückübertragungsanspruch des Sicherungsgebers pfänden und die<br />
For<strong>der</strong>ung gem. § 267 I BGB ohne Hin<strong>der</strong>ungsmöglichkeiten tilgen 80 .<br />
c. Ergebnis<br />
Neben dem Recht, die Herausgabe zu verweigern, wird daher je nachdem, ob die<br />
Gläubiger des Sicherungsnehmers o<strong>der</strong> die des Sicherungsgebers auf das Sicherungsgut<br />
zugreifen wollen, mal dem einen und mal dem an<strong>der</strong>en das Recht aus<br />
§ 771 ZPO gewährt. Beiden Beteiligten wird entwe<strong>der</strong> aus formalen o<strong>der</strong> aus Wertungsgründen<br />
eine eigentümerähnliche Stellung zuerkannt. Damit versucht man die<br />
76 Gerhardt in: JuS 72, 696 (697).<br />
77 Bötticher in: MDR 1950, 705 (707); Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, Rn. 1417;<br />
Gerhardt in: JuS 72, 696 (697); Gottwald, Zwangsvollstreckung, § 771 Rn. 25.<br />
78 Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, Rn. 1417.<br />
79 Hierauf hat insbeson<strong>der</strong>e Serick, Bd. III, S. 208 ff. hingewiesen.<br />
80 Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, Rn. 1417.<br />
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