Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
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4. Teil – Rechtsvergleich<br />
Die aus <strong>der</strong> Form-Zweck-Diskrepanz resultierenden Schwierigkeiten werden wie<br />
gezeigt von einer flexiblen deutschen Rechtsprechung aufgefangen. Aus dieser<br />
Sicht ist die Reformierung des deutschen Sicherungssystems nicht unbedingt zwingend,<br />
son<strong>der</strong>n im Hinblick auf Rechtsklarheit allenfalls wünschenswert. Ein an<strong>der</strong>es<br />
Bild eröffnet sich hinsichtlich <strong>der</strong> Publizitätslosigkeit. Neben den praktischen<br />
Problemen bei <strong>der</strong> Eigentümerermittlung führt sie auf nationaler Ebene – insbeson<strong>der</strong>e<br />
in <strong>der</strong> Insolvenz – zu einer bedenklichen Entfernung vom Gläubigergleichbehandlungsgrundsatz.<br />
Bereits während <strong>der</strong> Arbeiten zur Insolvenzrechtsreform<br />
war man sich dieser Problematik bewusst. Schon damals gab man zu bedenken,<br />
dass die Lösung nur in <strong>der</strong> Reform des materiellen Sachenrechts gefunden<br />
werden kann. Dennoch entschied man sich dagegen und schaffte <strong>der</strong> Sicherungsübereignung<br />
in <strong>der</strong> Insolvenz eine weitere Berechtigung. Die Probleme blieben<br />
ungelöst. Bei <strong>der</strong> Entfernung vom Grundsatz <strong>der</strong> Gläubigergleichbehandlung handelt<br />
es sich jedoch wie gezeigt keinesfalls um ein untergeordnetes Problem, welches<br />
hinnehmbar wäre. Geschützt werden sollen insbeson<strong>der</strong>e die Gläubiger, die<br />
gezwungenermaßen ungesichert bleiben und daher auch beson<strong>der</strong>s schutzwürdig<br />
sind. Die Sicherungsübereignung mit ihrer mangelnden Publizität schmälert die<br />
Erfolgsaussichten dieser Gläubiger in <strong>der</strong> Insolvenz des Schuldners jedoch gleich<br />
zweifach. Zum einen werden die Sicherungsnehmer vor den ungesicherten Gläubigern<br />
privilegiert befriedigt. Dies ist den Sicherungsrechten jedoch immanent und<br />
nicht auf die Publizitätslosigkeit zurückzuführen 1174 . Diese führt jedoch dazu, dass<br />
Gläubiger ihre ungesicherte Kreditierung nicht erkennen und entsprechend reagieren<br />
können und daher aufgrund <strong>der</strong> Heimlichkeit <strong>der</strong> Sicherungsübereignung erst<br />
in die Stellung als ungesicherte Gläubiger hineingedrängt werden. Sie gehen in <strong>der</strong><br />
Insolvenz häufig leer aus. Eine <strong>der</strong>artige Benachteiligung einer schutzwürdigen<br />
Gruppe darf vom Gesetz jedoch nicht hingenommen werden. Aus nationaler Sicht<br />
besteht daher durchaus Anlass, die Verän<strong>der</strong>ung des deutschen Sicherungssystems<br />
in Angriff zu nehmen. Dieses Ergebnis wurde durch die Betrachtung <strong>der</strong> deutschen<br />
Sicherungsübereignung im internationalen Rechtsverkehr deutlich verstärkt. Die<br />
Mehrzahl <strong>der</strong> west- und osteuropäischen Län<strong>der</strong> verweigern <strong>der</strong> deutschen Sicherungsübereignung<br />
bei Eintritt <strong>der</strong> besicherten Sache in ihr Land die Anerkennung –<br />
das Sicherungsrecht verfällt. Zum Vorwurf wird dem deutschen Sicherungsinstitut<br />
dabei erneut die mangelnde Publizität gemacht.<br />
Durch das nie<strong>der</strong>ländische Institut des <strong>stille</strong>n <strong>Pfandrecht</strong>es können eine Vielzahl<br />
dieser Schwierigkeiten behoben werden. Dies gilt jedoch vorrangig für die Probleme,<br />
die aus <strong>der</strong> Form-Zweck-Diskrepanz resultieren. Hinsichtlich <strong>der</strong> Publizitätsprobleme<br />
bietet die nie<strong>der</strong>ländische Rechtsordnung jedoch keine Lösung. Die von<br />
den nie<strong>der</strong>ländischen Gesetzgebern für das <strong>stille</strong> <strong>Pfandrecht</strong> gewählten Publizitätsträger<br />
– die öffentlichen und die registrierten privatschriftlichen Urkunden – bieten<br />
Dritten keine Möglichkeit <strong>der</strong> Kenntnisnahme von diesem Sicherungsrecht. Aus<br />
dieser mangelnden Kenntnisnahme jedoch resultierte zum einen im deutschen nati-<br />
1174 Insofern kann es keine reine Gläubigergleichbehandlung geben. Dennoch wird das Ziel<br />
einer Gleichbehandlung von <strong>der</strong> InsO weiterhin vorgegeben und kann daher nicht mit dem<br />
Hinweis auf Unerreichbarkeit gänzlich aufgegeben werden.<br />
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