Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
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2. Teil – Die Sicherungsübereignung im internationalen Rechtsverkehr<br />
entwe<strong>der</strong> gar nicht gesichert, o<strong>der</strong> es wird ein unzulässiger Modus gewählt, sodass<br />
man bei <strong>der</strong> Verwertung Gefahr läuft, sich die Unwirksamkeit <strong>der</strong> Bestellung entgegenhalten<br />
lassen zu müssen. Als Kreditsicherungsmittel ist die österreichische<br />
Sicherungsübereignung daher kaum geeignet.<br />
Die Sicherungsübereignung wird nicht nur unter den gleichen Voraussetzungen<br />
wie ein <strong>Pfandrecht</strong> begründet, son<strong>der</strong>n entfaltet grundsätzlich auch die gleichen<br />
Wirkungen. Insbeson<strong>der</strong>e in <strong>der</strong> Insolvenz werden diese beiden Institute gleich<br />
behandelt 261 . Der einzige Unterschied besteht in <strong>der</strong> Exekution. Befindet sich die<br />
Sache bei einem Dritten, so kann <strong>der</strong> Sicherungseigentümer <strong>der</strong> Exekution gem.<br />
§ 37 EO wi<strong>der</strong>sprechen, dem Pfandgläubiger hingegen steht gem. §§ 258, 262 EO<br />
lediglich das Recht auf vorzugsweise Befriedigung zu 262 . Aufgrund dieser weitgehenden<br />
Gleichbehandlung fehlt <strong>der</strong> Sicherungsübereignung in Österreich die eigene<br />
praktische Relevanz.<br />
Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass die österreichische Sicherungsübereignung<br />
in Gleichbehandlung zum <strong>Pfandrecht</strong> strenge Publizitätsanfor<strong>der</strong>ungen an ihre<br />
Begründung stellt. Dies raubt ihr zum einen die eigene praktische Relevanz neben<br />
dem <strong>Pfandrecht</strong> und macht sie zum an<strong>der</strong>en gerade für Geldkreditgeber nahezu<br />
unbrauchbar.<br />
cc) Eigentumsvorbehalt<br />
Ein weiteres anerkanntes Mobiliarsicherungsmittel in <strong>der</strong> österreichischen Rechtspraxis<br />
ist <strong>der</strong> Eigentumsvorbehalt. Er bildet die Kehrseite <strong>der</strong> Sicherungsübereignung.<br />
Mit seiner Hilfe schützen sich die Warenlieferanten vor einem frühzeitigen<br />
Verlust ihres Eigentums, herbeigeführt durch Sicherungsübereignungen seitens des<br />
Warenkäufers. Aufgrund <strong>der</strong> zögerlichen Anwendung <strong>der</strong> Sicherungsübereignung<br />
hat sich auch <strong>der</strong> Eigentumsvorbehalt bei weitem nicht so rasant wie in Deutschland<br />
entwickeln können.<br />
Zunächst nicht normiert ist <strong>der</strong> Eigentumsvorbehalt mittlerweile in den § 297a<br />
ABGB und § 24 I Z 9 KSchG gesetzlich anerkannt. An<strong>der</strong>s als in Deutschland<br />
dient <strong>der</strong> Eigentumsvorbehalt jedoch nicht nur <strong>der</strong> Sicherung <strong>der</strong> Kaufpreisfor<strong>der</strong>ung,<br />
son<strong>der</strong>n steht auch den Geldkreditgebern als Sicherungsmittel zur Verfüggung<br />
263 . Er führt so zumindest teilweise einen Ausgleich zur restriktiven Anwendung<br />
<strong>der</strong> Sicherungsübereignung herbei.<br />
Die Geldkreditsicherung kann in zwei Formen erfolgen. Einerseits besteht die<br />
Möglichkeit <strong>der</strong> sogenannten Ankaufsfinanzierung. Dabei nimmt <strong>der</strong> Vorbehaltskäufer<br />
einen Geldkredit zur Tilgung <strong>der</strong> Kaufpreisraten auf und übereignet im Ge-<br />
261 vgl. § 10 III KO.<br />
262 So ständige Rspr.: OGH SZ 50/42; 54/89 und auch die Literatur: Burgstaller, <strong>Das</strong> <strong>Pfandrecht</strong><br />
in <strong>der</strong> Exekution (1988), S. 150 ff; Frotz, Kreditsicherungsrecht, S. 123.<br />
263 Frotz, Kreditsicherungsrecht, S. 153; Hadding/Schnei<strong>der</strong>-Habel, <strong>Das</strong> Recht <strong>der</strong> Kreditsicherheiten<br />
in europäischen Län<strong>der</strong>n, Österreich, S. 260.<br />
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