15.02.2013 Aufrufe

Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG

Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG

Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

2. Teil – Die Sicherungsübereignung im internationalen Rechtsverkehr<br />

Bank – diesmal unter Zuhilfenahme einer gewissen Voraussicht – zu den oben<br />

beschriebenen Vorsichtsmassnahmen gezwungen.<br />

Die Nichtanerkennung <strong>der</strong> Sicherungsübereignung im europäischen Ausland führt<br />

seitens <strong>der</strong> kreditgebenden Banken zu einer reduzierten Brauchbarkeit des Sicherungsmittels<br />

und damit zu einem Verzicht <strong>der</strong> Kreditvergabe o<strong>der</strong> <strong>der</strong> erheblichen<br />

Verteuerung <strong>der</strong>selben.<br />

Unstreitig von <strong>der</strong> Kapitalfreiheit erfasst ist die erstgenannte Fallgruppe, in welcher<br />

<strong>der</strong> vergebene Kredit bereits grenzüberschreitend ist, das heißt, dass Sicherungsnehmer<br />

und Sicherungsgeber in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind 689 .<br />

Problematisch erscheint jedoch die zweite Fallkonstellation. Hier findet die eigentliche<br />

Kreditbeziehung im Inland statt, lediglich die besicherte Sache gelangt anschließend<br />

ins Ausland. Hier scheinen die EG-Freiheiten gar nicht berührt zu sein.<br />

Wenn man jedoch den Verkehr zwischen den Staaten schützt, so muss erst recht<br />

<strong>der</strong> inländische Verkehr vor den Zugriffen des europäischen Auslands geschützt<br />

sein. Die Grundfreiheiten verfolgen in erster Linie das Ziel, Repräsentationsdefizite<br />

auszugleichen 690 . Damit unterliegen auch solche Sachverhalte den europäischen<br />

Grundfreiheiten, die sich zwar im Inland zutragen, <strong>der</strong>en Wirksamkeit jedoch von<br />

einer ausländischen Rechtsordnung bestimmt ist 691 . Beide <strong>der</strong> oben beschriebenen<br />

Situationen sind folglich von <strong>der</strong> Kapitalverkehrsfreiheit betroffen, die aus den<br />

genannten Gründen vorliegend auch verletzt ist. Genau wie die Warenverkehrsfreiheit<br />

unterliegt jedoch auch die Kapitalverkehrsfreiheit gewissen Schranken.<br />

Zunächst fraglich wäre, ob die Einschränkung <strong>der</strong> Keck-Rechtsprechung vorliegend<br />

übertragbar ist. Dies kann jedoch offen bleiben, da die zur Rede stehenden<br />

Regelungen wie gezeigt zwar als Verkaufsmodalitäten ausgestaltet sind, jedoch<br />

dennoch in den Schutzbereich <strong>der</strong> Grundfreiheiten fallen 692 . Weitere Schranken für<br />

die Kapitalverkehrsfreiheit ergeben sich aus Art. 58 I lit. a sowie lit. b EGV. Wie<br />

die Nennung von Gründen, wie die Öffentliche Ordnung und Sicherheit, in<br />

Art. 58 I lit. b EGV zeigt, sollen die aufgelisteten Schranken keineswegs abschließend,<br />

son<strong>der</strong>n vielmehr nur beispielhaft sein 693 . Hier werden Parallelen zur Cassis-<br />

Rechtsprechung gezogen 694 , wonach eine Maßnahme dann nicht mehr in die<br />

Grundfreiheit eingreift, sofern sie auf zwingenden Erfor<strong>der</strong>nissen beruht und durch<br />

verhältnismäßige Erwägungen „gerechtfertigt“ ist. Insoweit kann auf die getätigten<br />

Aussagen verwiesen werden 695 .<br />

689<br />

v. Wilmowsky, Europäisches Kreditsicherungsrecht, S. 79.<br />

690<br />

Lecheler, Einführung in das Europarecht, S. 219.<br />

691<br />

v. Wilmowsky, Europäisches Kreditsicherungsrecht, S. 82.<br />

692<br />

Siehe Seite 131.<br />

693<br />

Herdegen, Europarecht, Rn. 281; Lecheler, Einführung in das Europarecht, S. 286; Pajunk,<br />

Die Bedeutung und Reichweite <strong>der</strong> Kapitalverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit des EG-<br />

Vertrages – die gegenseitige Anerkennung von Privatrechtsinstituten am Beispiel <strong>der</strong> englischen<br />

Mobiliarkreditsicherheiten.<br />

694<br />

EuGH 1.6.1999 - Rs C 302/97 Tiroler Bodenverkehrsgenehmigung, EuZW 1999, 635.<br />

695 Siehe Seite 138.<br />

161

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!