Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
2. Teil – Die Sicherungsübereignung im internationalen Rechtsverkehr<br />
Bank – diesmal unter Zuhilfenahme einer gewissen Voraussicht – zu den oben<br />
beschriebenen Vorsichtsmassnahmen gezwungen.<br />
Die Nichtanerkennung <strong>der</strong> Sicherungsübereignung im europäischen Ausland führt<br />
seitens <strong>der</strong> kreditgebenden Banken zu einer reduzierten Brauchbarkeit des Sicherungsmittels<br />
und damit zu einem Verzicht <strong>der</strong> Kreditvergabe o<strong>der</strong> <strong>der</strong> erheblichen<br />
Verteuerung <strong>der</strong>selben.<br />
Unstreitig von <strong>der</strong> Kapitalfreiheit erfasst ist die erstgenannte Fallgruppe, in welcher<br />
<strong>der</strong> vergebene Kredit bereits grenzüberschreitend ist, das heißt, dass Sicherungsnehmer<br />
und Sicherungsgeber in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind 689 .<br />
Problematisch erscheint jedoch die zweite Fallkonstellation. Hier findet die eigentliche<br />
Kreditbeziehung im Inland statt, lediglich die besicherte Sache gelangt anschließend<br />
ins Ausland. Hier scheinen die EG-Freiheiten gar nicht berührt zu sein.<br />
Wenn man jedoch den Verkehr zwischen den Staaten schützt, so muss erst recht<br />
<strong>der</strong> inländische Verkehr vor den Zugriffen des europäischen Auslands geschützt<br />
sein. Die Grundfreiheiten verfolgen in erster Linie das Ziel, Repräsentationsdefizite<br />
auszugleichen 690 . Damit unterliegen auch solche Sachverhalte den europäischen<br />
Grundfreiheiten, die sich zwar im Inland zutragen, <strong>der</strong>en Wirksamkeit jedoch von<br />
einer ausländischen Rechtsordnung bestimmt ist 691 . Beide <strong>der</strong> oben beschriebenen<br />
Situationen sind folglich von <strong>der</strong> Kapitalverkehrsfreiheit betroffen, die aus den<br />
genannten Gründen vorliegend auch verletzt ist. Genau wie die Warenverkehrsfreiheit<br />
unterliegt jedoch auch die Kapitalverkehrsfreiheit gewissen Schranken.<br />
Zunächst fraglich wäre, ob die Einschränkung <strong>der</strong> Keck-Rechtsprechung vorliegend<br />
übertragbar ist. Dies kann jedoch offen bleiben, da die zur Rede stehenden<br />
Regelungen wie gezeigt zwar als Verkaufsmodalitäten ausgestaltet sind, jedoch<br />
dennoch in den Schutzbereich <strong>der</strong> Grundfreiheiten fallen 692 . Weitere Schranken für<br />
die Kapitalverkehrsfreiheit ergeben sich aus Art. 58 I lit. a sowie lit. b EGV. Wie<br />
die Nennung von Gründen, wie die Öffentliche Ordnung und Sicherheit, in<br />
Art. 58 I lit. b EGV zeigt, sollen die aufgelisteten Schranken keineswegs abschließend,<br />
son<strong>der</strong>n vielmehr nur beispielhaft sein 693 . Hier werden Parallelen zur Cassis-<br />
Rechtsprechung gezogen 694 , wonach eine Maßnahme dann nicht mehr in die<br />
Grundfreiheit eingreift, sofern sie auf zwingenden Erfor<strong>der</strong>nissen beruht und durch<br />
verhältnismäßige Erwägungen „gerechtfertigt“ ist. Insoweit kann auf die getätigten<br />
Aussagen verwiesen werden 695 .<br />
689<br />
v. Wilmowsky, Europäisches Kreditsicherungsrecht, S. 79.<br />
690<br />
Lecheler, Einführung in das Europarecht, S. 219.<br />
691<br />
v. Wilmowsky, Europäisches Kreditsicherungsrecht, S. 82.<br />
692<br />
Siehe Seite 131.<br />
693<br />
Herdegen, Europarecht, Rn. 281; Lecheler, Einführung in das Europarecht, S. 286; Pajunk,<br />
Die Bedeutung und Reichweite <strong>der</strong> Kapitalverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit des EG-<br />
Vertrages – die gegenseitige Anerkennung von Privatrechtsinstituten am Beispiel <strong>der</strong> englischen<br />
Mobiliarkreditsicherheiten.<br />
694<br />
EuGH 1.6.1999 - Rs C 302/97 Tiroler Bodenverkehrsgenehmigung, EuZW 1999, 635.<br />
695 Siehe Seite 138.<br />
161