Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
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2. Teil – Die Sicherungsübereignung im internationalen Rechtsverkehr<br />
eine zusätzliche Beson<strong>der</strong>heit auf, die gerade im internationalen Verkehr mit<br />
Deutschland von großem Interesse ist.<br />
Da das lettische Civillikum dem deutschen BGB gleicht – beide sind im wesentlichen<br />
ein Produkt <strong>der</strong> Pandektenwissenschaft –, enthält auch dieses Gesetz Regelungen,<br />
die eine Sicherungsübereignung möglich machen – Art. 890 CL lässt Eigentumsübertragung<br />
mittels Besitzkonstitut zu. Es existiert zwar keine indirekte<br />
Legitimationsvorschrift (vgl. § 216 II BGB), eine ausdrückliche Verbotsvorschrift<br />
(vgl. Art. 717 schw. ZGB) ist jedoch auch nicht vorhanden. In Rechtssprechung<br />
und Literatur wurde deshalb das in den 20ern vereinzelt verwendete Institut <strong>der</strong><br />
Sicherungsübereignung anerkannt 444 . Mit Einführung des Kommerzpfandrechtes<br />
dürfte diese Vorgehensweise jedoch überholt sein 445 . Dafür sprechen eine Vielzahl<br />
von Gründen.<br />
Zum einen besteht bei <strong>der</strong> Anerkennung <strong>der</strong> Sicherungsübereignung die Gefahr,<br />
dass das Kommerzpfandrecht leer läuft. Alle Unternehmer würden auf das Sicherungsinstitut<br />
<strong>der</strong> Sicherungsübereignung zurückgreifen und sich so die zeit- und<br />
kostenintensive Registereintragung ersparen. <strong>Das</strong>s dies nicht Wille des Gesetzgebers<br />
gewesen sein kann, ergibt sich bereits aus <strong>der</strong> Natur <strong>der</strong> Sache und findet seine<br />
Bestätigung in Art. 3 IV KommerzPfG. Demnach dürfen Sachen, die Gegenstand<br />
eines Kommerzpfandes sein können, nicht nach Regeln an<strong>der</strong>er <strong>Pfandrecht</strong>e verpfändet<br />
werden. Dem kann man natürlich entgegenhalten, dass diese Vorschrift für<br />
die Sicherungsübereignung keine Geltung beansprucht, da dieses Institut gerade<br />
kein <strong>Pfandrecht</strong>, son<strong>der</strong>n eine fiduziarische Übertragung des Vollrechtes ist 446 ,<br />
dabei verkennt man jedoch zum einen, dass die Sicherungsübereignung ihrem<br />
Zweck nach dem <strong>Pfandrecht</strong> viel näher steht, als <strong>der</strong> Vollrechtsübertragung. Zum<br />
an<strong>der</strong>en findet die Sicherungsübereignung – obwohl sie bisher anerkannt war –<br />
nirgends im lettischen Gesetz eine Erwähnung, sodass es verfehlt wäre, in <strong>der</strong> vorliegenden<br />
Norm eine solche zu erwarten und vorauszusetzen. Es ist vielmehr <strong>der</strong><br />
Rechtsgedanke des Art. 3 IV KommerzPfG auch auf die Sicherungsübereignung<br />
übertragbar, sodass zumindest im Anwendungsbereich des Kommerzpfandrechtes<br />
eine Sicherungsübereignung keine Anwendung mehr finden kann.<br />
Es sprechen jedoch auch gute Gründe dafür, <strong>der</strong> Sicherungsübereignung in Zukunft<br />
jeglichen Anwendungsbereich zu verwehren. Zuzugeben ist, dass man damit Privatpersonen<br />
– die nicht in den Anwendungsbereich des Kommerzpfandrechtes<br />
fallen – damit das einzige, ihnen zur Verfügung stehende besitzlose Sicherungsmittel<br />
nimmt. Doch auch hierzu scheint <strong>der</strong> lettische Gesetzgeber eine entsprechende<br />
444<br />
vgl. Balodis, Sicherungsübereignung im deutsch-lettischen Rechtsverkehr, 2001, S. 196<br />
FN 774, 775.<br />
445<br />
So die hier vertretende Ansicht. An<strong>der</strong>s jedoch ohne nähere Begründung noch Balodis,<br />
Sicherungsübereignung im deutsch-lettischen Rechtsverkehr, 2001, S. 197f., <strong>der</strong> jedoch seine<br />
Meinung bereits revidiert hat. In Balodis in: Drobnig/Roth/Trunk, Mobiliarsicherheiten<br />
in Osteuropa, 2003, S. 69ff, nennt er die Sicherungsübereignung nicht bei den bestehenden<br />
Sicherungsinstituten, son<strong>der</strong>n schlägt lediglich <strong>der</strong>en Einführung vor (S. 78).<br />
446<br />
So wenig überzeugend Balodis, Sicherungsübereignung im deutsch-lettischen Rechtsver-<br />
kehr, 2001, S. 193.<br />
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