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Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG

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2. Teil – Die Sicherungsübereignung im internationalen Rechtsverkehr<br />

eine zusätzliche Beson<strong>der</strong>heit auf, die gerade im internationalen Verkehr mit<br />

Deutschland von großem Interesse ist.<br />

Da das lettische Civillikum dem deutschen BGB gleicht – beide sind im wesentlichen<br />

ein Produkt <strong>der</strong> Pandektenwissenschaft –, enthält auch dieses Gesetz Regelungen,<br />

die eine Sicherungsübereignung möglich machen – Art. 890 CL lässt Eigentumsübertragung<br />

mittels Besitzkonstitut zu. Es existiert zwar keine indirekte<br />

Legitimationsvorschrift (vgl. § 216 II BGB), eine ausdrückliche Verbotsvorschrift<br />

(vgl. Art. 717 schw. ZGB) ist jedoch auch nicht vorhanden. In Rechtssprechung<br />

und Literatur wurde deshalb das in den 20ern vereinzelt verwendete Institut <strong>der</strong><br />

Sicherungsübereignung anerkannt 444 . Mit Einführung des Kommerzpfandrechtes<br />

dürfte diese Vorgehensweise jedoch überholt sein 445 . Dafür sprechen eine Vielzahl<br />

von Gründen.<br />

Zum einen besteht bei <strong>der</strong> Anerkennung <strong>der</strong> Sicherungsübereignung die Gefahr,<br />

dass das Kommerzpfandrecht leer läuft. Alle Unternehmer würden auf das Sicherungsinstitut<br />

<strong>der</strong> Sicherungsübereignung zurückgreifen und sich so die zeit- und<br />

kostenintensive Registereintragung ersparen. <strong>Das</strong>s dies nicht Wille des Gesetzgebers<br />

gewesen sein kann, ergibt sich bereits aus <strong>der</strong> Natur <strong>der</strong> Sache und findet seine<br />

Bestätigung in Art. 3 IV KommerzPfG. Demnach dürfen Sachen, die Gegenstand<br />

eines Kommerzpfandes sein können, nicht nach Regeln an<strong>der</strong>er <strong>Pfandrecht</strong>e verpfändet<br />

werden. Dem kann man natürlich entgegenhalten, dass diese Vorschrift für<br />

die Sicherungsübereignung keine Geltung beansprucht, da dieses Institut gerade<br />

kein <strong>Pfandrecht</strong>, son<strong>der</strong>n eine fiduziarische Übertragung des Vollrechtes ist 446 ,<br />

dabei verkennt man jedoch zum einen, dass die Sicherungsübereignung ihrem<br />

Zweck nach dem <strong>Pfandrecht</strong> viel näher steht, als <strong>der</strong> Vollrechtsübertragung. Zum<br />

an<strong>der</strong>en findet die Sicherungsübereignung – obwohl sie bisher anerkannt war –<br />

nirgends im lettischen Gesetz eine Erwähnung, sodass es verfehlt wäre, in <strong>der</strong> vorliegenden<br />

Norm eine solche zu erwarten und vorauszusetzen. Es ist vielmehr <strong>der</strong><br />

Rechtsgedanke des Art. 3 IV KommerzPfG auch auf die Sicherungsübereignung<br />

übertragbar, sodass zumindest im Anwendungsbereich des Kommerzpfandrechtes<br />

eine Sicherungsübereignung keine Anwendung mehr finden kann.<br />

Es sprechen jedoch auch gute Gründe dafür, <strong>der</strong> Sicherungsübereignung in Zukunft<br />

jeglichen Anwendungsbereich zu verwehren. Zuzugeben ist, dass man damit Privatpersonen<br />

– die nicht in den Anwendungsbereich des Kommerzpfandrechtes<br />

fallen – damit das einzige, ihnen zur Verfügung stehende besitzlose Sicherungsmittel<br />

nimmt. Doch auch hierzu scheint <strong>der</strong> lettische Gesetzgeber eine entsprechende<br />

444<br />

vgl. Balodis, Sicherungsübereignung im deutsch-lettischen Rechtsverkehr, 2001, S. 196<br />

FN 774, 775.<br />

445<br />

So die hier vertretende Ansicht. An<strong>der</strong>s jedoch ohne nähere Begründung noch Balodis,<br />

Sicherungsübereignung im deutsch-lettischen Rechtsverkehr, 2001, S. 197f., <strong>der</strong> jedoch seine<br />

Meinung bereits revidiert hat. In Balodis in: Drobnig/Roth/Trunk, Mobiliarsicherheiten<br />

in Osteuropa, 2003, S. 69ff, nennt er die Sicherungsübereignung nicht bei den bestehenden<br />

Sicherungsinstituten, son<strong>der</strong>n schlägt lediglich <strong>der</strong>en Einführung vor (S. 78).<br />

446<br />

So wenig überzeugend Balodis, Sicherungsübereignung im deutsch-lettischen Rechtsver-<br />

kehr, 2001, S. 193.<br />

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