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Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG

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(2) In das <strong>stille</strong> <strong>Pfandrecht</strong><br />

3. Teil – <strong>Das</strong> <strong>stille</strong> <strong>Pfandrecht</strong> im nie<strong>der</strong>ländischen Recht<br />

Wird in die mit dem <strong>stille</strong>n <strong>Pfandrecht</strong> belastete Sache beim Pfandgeber durch die<br />

Gläubiger des Pfandnehmers vollstreckt, könnte ein Fall des <strong>der</strong>denbeslag vorliegen.<br />

Dieser ist gegeben, wenn wegen einer For<strong>der</strong>ung gegenüber dem Schuldner in<br />

eine ihm gehörige Sache vollstreckt wird, die sich jedoch zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Vollstreckung<br />

in <strong>der</strong> Obhut eines Dritten befindet 965 . Dies ist jedoch nicht gegeben, da<br />

gerade nicht in das Eigentum des Schuldners, son<strong>der</strong>n eines Dritten vollstreckt<br />

wird. Ein <strong>der</strong>denbeslag liegt damit nicht vor. Die Gläubiger vollstrecken zwar wegen<br />

einer For<strong>der</strong>ung in eine bei einem Dritten in Obhut befindende Sache, diese<br />

Sache gehört vorliegend dem Dritten jedoch auch. Es greift vielmehr erneut die<br />

Regelung des Art. 456 NRv, wonach <strong>der</strong> Pfandgeber <strong>der</strong> Vollstreckung sein Eigentumsrecht<br />

entgegenhalten und die Vollstreckung so verhin<strong>der</strong>n kann.<br />

bb) Die Gläubiger des Sicherungsgebers verwerten<br />

(1) In das <strong>stille</strong> <strong>Pfandrecht</strong><br />

Vollstrecken die Gläubiger des Pfandgebers in das beim ihm befindliche Gut, so<br />

stellt sich die Frage, welche Reaktionsrechte dem Pfandnehmer zukommen.<br />

Grundsätzlich ist er nicht berechtigt, gegen die Vollstreckung o<strong>der</strong> den späteren<br />

Verkauf gem. Art. 456 bzw. 538 NRv Wi<strong>der</strong>spruch einzulegen 966 . Er ist gem.<br />

Art. 492 II NRv nun auch nicht mehr befähigt, die Sache herauszuverlangen und<br />

sie seinerseits zu vollstrecken 967 . Er hätte gem. Art. 480 NRv lediglich einen Anspruch,<br />

sich aus dem Rest des Nettoertrages zu befriedigen. Hier wird für den <strong>stille</strong>n<br />

Pfandnehmer jedoch, wie gezeigt gem. Art. 496 III in Art. 461a NRv, eine<br />

Ausnahme gemacht. Er kann, sofern er zur Vollstreckung bereit und befugt ist, die<br />

Sache an sich ziehen und selbst unter Beachtung <strong>der</strong> erfolgten Pfändung zur Vollstreckung<br />

übergehen. Wie<strong>der</strong>um kann <strong>der</strong> Pfandnehmer die Vollstreckung nicht<br />

verhin<strong>der</strong>n.<br />

(2) In das Faustpfandrecht<br />

Befindet sich die Sache in <strong>der</strong> Hand des Pfandnehmers und wird sie von Gläubigern<br />

des Pfandgebers bei diesem gepfändet, so liegt eine typische Form des <strong>der</strong>denbeslag<br />

– <strong>der</strong> Pfändung bei Dritten vor 968 . Er ist grundsätzlich möglich bei beweglichen<br />

Sachen, die keine Registergüter sind, dem Pfändungsschuldner gehören<br />

965 Mijnssen/de Ligare Böhl/ Kist, Algemene aspecten van beslag en executie, 1983, S. 44;<br />

Stein/Rueb, Nieuw Burgerlijk Procesrecht, 2002, S. 322; Oudelaar, Recht Halen, 1995,<br />

S. 96.<br />

966 Siehe Seite 206.<br />

967 Siehe Seite 206.<br />

968 Siehe Seite 212.<br />

212

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