Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
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(2) In das <strong>stille</strong> <strong>Pfandrecht</strong><br />
3. Teil – <strong>Das</strong> <strong>stille</strong> <strong>Pfandrecht</strong> im nie<strong>der</strong>ländischen Recht<br />
Wird in die mit dem <strong>stille</strong>n <strong>Pfandrecht</strong> belastete Sache beim Pfandgeber durch die<br />
Gläubiger des Pfandnehmers vollstreckt, könnte ein Fall des <strong>der</strong>denbeslag vorliegen.<br />
Dieser ist gegeben, wenn wegen einer For<strong>der</strong>ung gegenüber dem Schuldner in<br />
eine ihm gehörige Sache vollstreckt wird, die sich jedoch zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Vollstreckung<br />
in <strong>der</strong> Obhut eines Dritten befindet 965 . Dies ist jedoch nicht gegeben, da<br />
gerade nicht in das Eigentum des Schuldners, son<strong>der</strong>n eines Dritten vollstreckt<br />
wird. Ein <strong>der</strong>denbeslag liegt damit nicht vor. Die Gläubiger vollstrecken zwar wegen<br />
einer For<strong>der</strong>ung in eine bei einem Dritten in Obhut befindende Sache, diese<br />
Sache gehört vorliegend dem Dritten jedoch auch. Es greift vielmehr erneut die<br />
Regelung des Art. 456 NRv, wonach <strong>der</strong> Pfandgeber <strong>der</strong> Vollstreckung sein Eigentumsrecht<br />
entgegenhalten und die Vollstreckung so verhin<strong>der</strong>n kann.<br />
bb) Die Gläubiger des Sicherungsgebers verwerten<br />
(1) In das <strong>stille</strong> <strong>Pfandrecht</strong><br />
Vollstrecken die Gläubiger des Pfandgebers in das beim ihm befindliche Gut, so<br />
stellt sich die Frage, welche Reaktionsrechte dem Pfandnehmer zukommen.<br />
Grundsätzlich ist er nicht berechtigt, gegen die Vollstreckung o<strong>der</strong> den späteren<br />
Verkauf gem. Art. 456 bzw. 538 NRv Wi<strong>der</strong>spruch einzulegen 966 . Er ist gem.<br />
Art. 492 II NRv nun auch nicht mehr befähigt, die Sache herauszuverlangen und<br />
sie seinerseits zu vollstrecken 967 . Er hätte gem. Art. 480 NRv lediglich einen Anspruch,<br />
sich aus dem Rest des Nettoertrages zu befriedigen. Hier wird für den <strong>stille</strong>n<br />
Pfandnehmer jedoch, wie gezeigt gem. Art. 496 III in Art. 461a NRv, eine<br />
Ausnahme gemacht. Er kann, sofern er zur Vollstreckung bereit und befugt ist, die<br />
Sache an sich ziehen und selbst unter Beachtung <strong>der</strong> erfolgten Pfändung zur Vollstreckung<br />
übergehen. Wie<strong>der</strong>um kann <strong>der</strong> Pfandnehmer die Vollstreckung nicht<br />
verhin<strong>der</strong>n.<br />
(2) In das Faustpfandrecht<br />
Befindet sich die Sache in <strong>der</strong> Hand des Pfandnehmers und wird sie von Gläubigern<br />
des Pfandgebers bei diesem gepfändet, so liegt eine typische Form des <strong>der</strong>denbeslag<br />
– <strong>der</strong> Pfändung bei Dritten vor 968 . Er ist grundsätzlich möglich bei beweglichen<br />
Sachen, die keine Registergüter sind, dem Pfändungsschuldner gehören<br />
965 Mijnssen/de Ligare Böhl/ Kist, Algemene aspecten van beslag en executie, 1983, S. 44;<br />
Stein/Rueb, Nieuw Burgerlijk Procesrecht, 2002, S. 322; Oudelaar, Recht Halen, 1995,<br />
S. 96.<br />
966 Siehe Seite 206.<br />
967 Siehe Seite 206.<br />
968 Siehe Seite 212.<br />
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