Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
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4. Teil – Rechtsvergleich<br />
finden. Zu nennen sind Art. 436 NRv, <strong>der</strong> die Pfändung öffentlicher Güter verbietet,<br />
Art. 446, 447 NRv regeln das Pfändungsverbot von lebensnotwendigen Haushaltsgegenständen<br />
und Arbeitsmitteln, Art. 475 b-g NRv schließlich untersagt die<br />
Pfändung von Lohn bis zu einer bestimmten Höhe. Alle diese Vorschriften umfassen<br />
jedoch lediglich die Pfändung von Sachen wegen einer For<strong>der</strong>ung 1057 . Die<br />
Verwertung des <strong>stille</strong>n <strong>Pfandrecht</strong>es erfolgt jedoch – sofern es zu keiner freiwilligen<br />
Herausgabe gem. Art. 3-237 III NBW gekommen ist – über die Herausgabevollstreckung<br />
gem. Art. 496 NRv. Für diese Norm gelten die Unpfändbarkeitsregelungen<br />
jedoch nicht 1058 . Dabei handelt es sich insofern um ein konsequentes Ergebnis,<br />
als Art. 496 NRv lediglich einen Zwang für Art. 3-237 III NBW darstellt, <strong>der</strong><br />
eine Unpfändbarkeitsvorschrift gerade nicht bereit hält. <strong>Das</strong> <strong>stille</strong> <strong>Pfandrecht</strong> kann<br />
mithin an allen Gütern – unabhängig von ihrer Pfändbarkeit im Rahmen <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ungspfändung<br />
– begründet werden.<br />
Dieses Ergebnis stützt sich auf ähnliche Begründungen wie in Deutschland. Betont<br />
wird vor allem die Privatautonomie 1059 . Die <strong>stille</strong> Verpfändung einer Sache erfolgt<br />
aufgrund eigenen Willens. Der Schuldner ist sich im Klaren darüber, ob er eine<br />
Sache dringend braucht – und sie daher nicht verpfändet – o<strong>der</strong> ob er auf sie im<br />
Ernstfall verzichten kann. Nach <strong>der</strong> nie<strong>der</strong>ländischen Auffassung bedarf <strong>der</strong><br />
Schuldner daher keines weiteren Schutzes.<br />
Denkbar wäre es jedoch, dass auch in den Nie<strong>der</strong>landen Stimmen laut werden, die<br />
den <strong>stille</strong>n Charakter des <strong>Pfandrecht</strong>es betonen. Die verpfändete Sache verlässt in<br />
diesen Fällen die Schuldnerhände nicht, sodass diese nicht zwangsweise über den<br />
endgültigen Verlust <strong>der</strong> Sache nachgedacht haben müssen. Es ist also auch hier<br />
denkbar, die entsprechende Anwendung <strong>der</strong> Pfändungsschutzvorschriften zu erwägen.<br />
Seit dem Inkrafttreten des NBW werden Vorschriften jedoch nur noch äußerst<br />
verhalten entsprechend angewendet. Vielbemühtes Argument für dieses zögerliche<br />
Vorgehen ist, dass <strong>der</strong> Gesetzgeber, hätte er eine entsprechende Anwendung <strong>der</strong><br />
Norm gewollt, die auch geregelt hätte 1060 . <strong>Das</strong> <strong>stille</strong> <strong>Pfandrecht</strong> unterliegt mithin<br />
keinen Pfändungsschutzvorschriften. Eine entsprechende Anwendung <strong>der</strong>selben<br />
verbietet sich <strong>der</strong>zeit in den Nie<strong>der</strong>landen.<br />
Würde man daher die Regelungen des <strong>stille</strong>n <strong>Pfandrecht</strong>s ins deutsche Gesetz übertragen,<br />
so hätte man zwar zunächst eine klare Regelung – <strong>der</strong> Pfändungsschutz gilt<br />
für das <strong>stille</strong> <strong>Pfandrecht</strong> nicht – über kurz o<strong>der</strong> lang würde in Deutschland jedoch<br />
wie<strong>der</strong> die bereits oben dargestellte Diskussion entbrennen, die sich mit <strong>der</strong> entsprechenden<br />
Anwendung <strong>der</strong> Pfändungsschutzvorschriften beschäftigt. Wollte man<br />
daher eine dem nie<strong>der</strong>ländischen Recht entsprechendes Institut des <strong>stille</strong>n <strong>Pfandrecht</strong>es<br />
einführen, so würde sich hinsichtlich <strong>der</strong> Pfändungsschutzvorschriften eine<br />
1057 Nispen/vanMierlo/Polak, Burgerlijk Rechtsvor<strong>der</strong>ing, Art. 496 Rn. 3.<br />
1058 Nispen/vanMierlo/Polak, Burgerlijk Rechtsvor<strong>der</strong>ing, Art. 496 Rn. 1 a.E., 3.<br />
1059 Mijnssen/Böhl/Kist, Algemene aspecten van beslag en executie, 1983, S. 63;<br />
Nispen/vanMierlo/Polak, Burgerlijk Rechtsvor<strong>der</strong>ing, Art. 496 Rn. 1; Stein/Rueb; Nieuw<br />
Burgerlijk Procesrecht, S. 315.<br />
1060 Hartkamp, Compendium van het vermogensrecht volgens het nieuwe burgerlijk wetboek,<br />
1984, S. 20; Rank-Berenschot in: NTBR 1997, S. 121(122).<br />
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