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Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG

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4. Teil – Rechtsvergleich<br />

finden. Zu nennen sind Art. 436 NRv, <strong>der</strong> die Pfändung öffentlicher Güter verbietet,<br />

Art. 446, 447 NRv regeln das Pfändungsverbot von lebensnotwendigen Haushaltsgegenständen<br />

und Arbeitsmitteln, Art. 475 b-g NRv schließlich untersagt die<br />

Pfändung von Lohn bis zu einer bestimmten Höhe. Alle diese Vorschriften umfassen<br />

jedoch lediglich die Pfändung von Sachen wegen einer For<strong>der</strong>ung 1057 . Die<br />

Verwertung des <strong>stille</strong>n <strong>Pfandrecht</strong>es erfolgt jedoch – sofern es zu keiner freiwilligen<br />

Herausgabe gem. Art. 3-237 III NBW gekommen ist – über die Herausgabevollstreckung<br />

gem. Art. 496 NRv. Für diese Norm gelten die Unpfändbarkeitsregelungen<br />

jedoch nicht 1058 . Dabei handelt es sich insofern um ein konsequentes Ergebnis,<br />

als Art. 496 NRv lediglich einen Zwang für Art. 3-237 III NBW darstellt, <strong>der</strong><br />

eine Unpfändbarkeitsvorschrift gerade nicht bereit hält. <strong>Das</strong> <strong>stille</strong> <strong>Pfandrecht</strong> kann<br />

mithin an allen Gütern – unabhängig von ihrer Pfändbarkeit im Rahmen <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ungspfändung<br />

– begründet werden.<br />

Dieses Ergebnis stützt sich auf ähnliche Begründungen wie in Deutschland. Betont<br />

wird vor allem die Privatautonomie 1059 . Die <strong>stille</strong> Verpfändung einer Sache erfolgt<br />

aufgrund eigenen Willens. Der Schuldner ist sich im Klaren darüber, ob er eine<br />

Sache dringend braucht – und sie daher nicht verpfändet – o<strong>der</strong> ob er auf sie im<br />

Ernstfall verzichten kann. Nach <strong>der</strong> nie<strong>der</strong>ländischen Auffassung bedarf <strong>der</strong><br />

Schuldner daher keines weiteren Schutzes.<br />

Denkbar wäre es jedoch, dass auch in den Nie<strong>der</strong>landen Stimmen laut werden, die<br />

den <strong>stille</strong>n Charakter des <strong>Pfandrecht</strong>es betonen. Die verpfändete Sache verlässt in<br />

diesen Fällen die Schuldnerhände nicht, sodass diese nicht zwangsweise über den<br />

endgültigen Verlust <strong>der</strong> Sache nachgedacht haben müssen. Es ist also auch hier<br />

denkbar, die entsprechende Anwendung <strong>der</strong> Pfändungsschutzvorschriften zu erwägen.<br />

Seit dem Inkrafttreten des NBW werden Vorschriften jedoch nur noch äußerst<br />

verhalten entsprechend angewendet. Vielbemühtes Argument für dieses zögerliche<br />

Vorgehen ist, dass <strong>der</strong> Gesetzgeber, hätte er eine entsprechende Anwendung <strong>der</strong><br />

Norm gewollt, die auch geregelt hätte 1060 . <strong>Das</strong> <strong>stille</strong> <strong>Pfandrecht</strong> unterliegt mithin<br />

keinen Pfändungsschutzvorschriften. Eine entsprechende Anwendung <strong>der</strong>selben<br />

verbietet sich <strong>der</strong>zeit in den Nie<strong>der</strong>landen.<br />

Würde man daher die Regelungen des <strong>stille</strong>n <strong>Pfandrecht</strong>s ins deutsche Gesetz übertragen,<br />

so hätte man zwar zunächst eine klare Regelung – <strong>der</strong> Pfändungsschutz gilt<br />

für das <strong>stille</strong> <strong>Pfandrecht</strong> nicht – über kurz o<strong>der</strong> lang würde in Deutschland jedoch<br />

wie<strong>der</strong> die bereits oben dargestellte Diskussion entbrennen, die sich mit <strong>der</strong> entsprechenden<br />

Anwendung <strong>der</strong> Pfändungsschutzvorschriften beschäftigt. Wollte man<br />

daher eine dem nie<strong>der</strong>ländischen Recht entsprechendes Institut des <strong>stille</strong>n <strong>Pfandrecht</strong>es<br />

einführen, so würde sich hinsichtlich <strong>der</strong> Pfändungsschutzvorschriften eine<br />

1057 Nispen/vanMierlo/Polak, Burgerlijk Rechtsvor<strong>der</strong>ing, Art. 496 Rn. 3.<br />

1058 Nispen/vanMierlo/Polak, Burgerlijk Rechtsvor<strong>der</strong>ing, Art. 496 Rn. 1 a.E., 3.<br />

1059 Mijnssen/Böhl/Kist, Algemene aspecten van beslag en executie, 1983, S. 63;<br />

Nispen/vanMierlo/Polak, Burgerlijk Rechtsvor<strong>der</strong>ing, Art. 496 Rn. 1; Stein/Rueb; Nieuw<br />

Burgerlijk Procesrecht, S. 315.<br />

1060 Hartkamp, Compendium van het vermogensrecht volgens het nieuwe burgerlijk wetboek,<br />

1984, S. 20; Rank-Berenschot in: NTBR 1997, S. 121(122).<br />

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