Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
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1. Teil – Die Sicherungsübereignung – ihre gravierendsten Mängel<br />
nach wie vor geschützt ist. Es ist daher auch durchaus denkbar, dass Gläubiger<br />
trotz einer prinzipiellen Möglichkeit auf eine Sicherung verzichten, ohne dass dies<br />
als fahrlässig zu qualifizieren ist. Unter Berücksichtigung dieser Gläubigergruppen<br />
ist es also durchaus gerechtfertigt, gesicherte und ungesicherte Gläubiger gleich zu<br />
behandeln.<br />
Dem wird jedoch entgegengehalten, dass die ungesicherten Gläubiger keine homogene<br />
Gruppe bilden und deshalb als solche auch nicht schutzwürdig sind 149 . Unter<br />
den ungesicherten Gläubigern finden sich allzu häufig auch große Unternehmen,<br />
die das Risiko bewusst eingehen, Berechtigte aus Waren- und Finanztermingeschäften,<br />
sowie die Überziehungskredit gewährenden Banken. Diese Gläubigergruppen<br />
hätten in <strong>der</strong> Tat die Möglichkeit gehabt, sich zu sichern und können sich<br />
auch nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen. Aus ihrem leichtfertigen<br />
Verhalten sollten also keine weitergehenden Schutzmechanismen resultieren. Es<br />
wäre jedoch verfehlt, dies zum Anlass zu nehmen, allen ungesicherten Gläubigern<br />
– auch den gezwungenermaßen ungesicherten – den Schutz, den die Gläubigergleichbehandlung<br />
bietet, zu nehmen. Zum einen kommt dem Gesetzgeber die Aufgabe<br />
zu, auch und gerade dem Min<strong>der</strong>heitenschutz zu dienen. Gerade weil die gezwungen<br />
ungesicherten Gläubiger keine starke Gruppe bilden, müssen sie geschützt<br />
werden. Hinzukommend gelingt es nur äußerst selten, schutzwürdige<br />
Gruppen zu bilden, in denen dann auch tatsächlich alle schutzwürdig sind. Ein<br />
vielbemühtes Beispiel bietet <strong>der</strong> Verbraucherschutz. Hier werden pauschal dem<br />
Verbraucher weitergehende Rechte eingeräumt 150 , um so ein „für gewöhnlich“<br />
bestehendes Kenntnisgefälle zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer<br />
auszugleichen 151 . Ob ein solches Ungleichgewicht tatsächlich vorliegt, wird nicht<br />
geprüft. Dennoch sind auch hier eine Vielzahl von Fällen denkbar, in denen keineswegs<br />
ein Kenntnisgefälle besteht 152 – dennoch wird <strong>der</strong> Schutz gewährt. Die<br />
Tatsache, dass die ungesicherten Gläubiger keine homogene Gruppe bilden, kann<br />
daher nicht als taugliches Argument angesehen werden, den tatsächlich ungesicherten<br />
Gläubigern den Schutz zu verweigern.<br />
Schließlich wird vorgebracht, kleinere und mittlere Unternehmer – typischerweise<br />
gezwungen ungesicherte Gläubiger – müssen „mit dem rauen Klima <strong>der</strong> freien<br />
Marktwirtschaft“ zurechtkommen 153 . Sie zu schützen, würde eine Anwendung von<br />
Sozialrecht auf kleinere und mittlere und Wirtschaftsrecht auf größere Unternehmen<br />
bedeuten. Gefor<strong>der</strong>t wird daher, es dem Markt zu überlassen, wie die einzelnen<br />
Gläubiger zueinan<strong>der</strong> stehen. Dies ist aus <strong>der</strong> wirtschaftlichen Sicht betrachtet<br />
sicher das „gerechteste“ Ergebnis. Man sollte jedoch nicht vergessen, dass<br />
149<br />
Wilmowsky, Europäisches Kreditsicherungsrecht, 1996, S. 144.<br />
150<br />
vgl. die erweiterten Wi<strong>der</strong>rufsrechte gem. §§ 312, 312d, 485, 495 o<strong>der</strong> die Son<strong>der</strong>regeln<br />
zum Verbrauchsgüterkauf gem. §§ 474ff.<br />
151<br />
Brox, Schuldrecht AT, § 19 Rn. 1; Medicus, Schuldrecht AT, Rn. 558.<br />
152<br />
z.B.: <strong>der</strong> Verbraucher ist Unternehmer, tritt aber lediglich in diesem Geschäft als Verbraucher<br />
auf.<br />
153<br />
Dorndorf/Frank in: ZIP 1985, 65 (71), von Wilmowsky, Europäisches Kreditsicherungs-<br />
recht, 1996, S. 145.<br />
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