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Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG

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1. Teil – Die Sicherungsübereignung – ihre gravierendsten Mängel<br />

nach wie vor geschützt ist. Es ist daher auch durchaus denkbar, dass Gläubiger<br />

trotz einer prinzipiellen Möglichkeit auf eine Sicherung verzichten, ohne dass dies<br />

als fahrlässig zu qualifizieren ist. Unter Berücksichtigung dieser Gläubigergruppen<br />

ist es also durchaus gerechtfertigt, gesicherte und ungesicherte Gläubiger gleich zu<br />

behandeln.<br />

Dem wird jedoch entgegengehalten, dass die ungesicherten Gläubiger keine homogene<br />

Gruppe bilden und deshalb als solche auch nicht schutzwürdig sind 149 . Unter<br />

den ungesicherten Gläubigern finden sich allzu häufig auch große Unternehmen,<br />

die das Risiko bewusst eingehen, Berechtigte aus Waren- und Finanztermingeschäften,<br />

sowie die Überziehungskredit gewährenden Banken. Diese Gläubigergruppen<br />

hätten in <strong>der</strong> Tat die Möglichkeit gehabt, sich zu sichern und können sich<br />

auch nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen. Aus ihrem leichtfertigen<br />

Verhalten sollten also keine weitergehenden Schutzmechanismen resultieren. Es<br />

wäre jedoch verfehlt, dies zum Anlass zu nehmen, allen ungesicherten Gläubigern<br />

– auch den gezwungenermaßen ungesicherten – den Schutz, den die Gläubigergleichbehandlung<br />

bietet, zu nehmen. Zum einen kommt dem Gesetzgeber die Aufgabe<br />

zu, auch und gerade dem Min<strong>der</strong>heitenschutz zu dienen. Gerade weil die gezwungen<br />

ungesicherten Gläubiger keine starke Gruppe bilden, müssen sie geschützt<br />

werden. Hinzukommend gelingt es nur äußerst selten, schutzwürdige<br />

Gruppen zu bilden, in denen dann auch tatsächlich alle schutzwürdig sind. Ein<br />

vielbemühtes Beispiel bietet <strong>der</strong> Verbraucherschutz. Hier werden pauschal dem<br />

Verbraucher weitergehende Rechte eingeräumt 150 , um so ein „für gewöhnlich“<br />

bestehendes Kenntnisgefälle zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer<br />

auszugleichen 151 . Ob ein solches Ungleichgewicht tatsächlich vorliegt, wird nicht<br />

geprüft. Dennoch sind auch hier eine Vielzahl von Fällen denkbar, in denen keineswegs<br />

ein Kenntnisgefälle besteht 152 – dennoch wird <strong>der</strong> Schutz gewährt. Die<br />

Tatsache, dass die ungesicherten Gläubiger keine homogene Gruppe bilden, kann<br />

daher nicht als taugliches Argument angesehen werden, den tatsächlich ungesicherten<br />

Gläubigern den Schutz zu verweigern.<br />

Schließlich wird vorgebracht, kleinere und mittlere Unternehmer – typischerweise<br />

gezwungen ungesicherte Gläubiger – müssen „mit dem rauen Klima <strong>der</strong> freien<br />

Marktwirtschaft“ zurechtkommen 153 . Sie zu schützen, würde eine Anwendung von<br />

Sozialrecht auf kleinere und mittlere und Wirtschaftsrecht auf größere Unternehmen<br />

bedeuten. Gefor<strong>der</strong>t wird daher, es dem Markt zu überlassen, wie die einzelnen<br />

Gläubiger zueinan<strong>der</strong> stehen. Dies ist aus <strong>der</strong> wirtschaftlichen Sicht betrachtet<br />

sicher das „gerechteste“ Ergebnis. Man sollte jedoch nicht vergessen, dass<br />

149<br />

Wilmowsky, Europäisches Kreditsicherungsrecht, 1996, S. 144.<br />

150<br />

vgl. die erweiterten Wi<strong>der</strong>rufsrechte gem. §§ 312, 312d, 485, 495 o<strong>der</strong> die Son<strong>der</strong>regeln<br />

zum Verbrauchsgüterkauf gem. §§ 474ff.<br />

151<br />

Brox, Schuldrecht AT, § 19 Rn. 1; Medicus, Schuldrecht AT, Rn. 558.<br />

152<br />

z.B.: <strong>der</strong> Verbraucher ist Unternehmer, tritt aber lediglich in diesem Geschäft als Verbraucher<br />

auf.<br />

153<br />

Dorndorf/Frank in: ZIP 1985, 65 (71), von Wilmowsky, Europäisches Kreditsicherungs-<br />

recht, 1996, S. 145.<br />

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