Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
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4. Teil – Rechtsvergleich<br />
Wie gezeigt resultiert die Eröffnung des Geschäftsgeheimnisses aus zwei Punkten<br />
1162 . Die Angaben von Schuldner und Gläubiger lassen die Personen eines Geschäftes<br />
erkennen. Dies selbst dürfte jedoch noch kein Problem darstellen. Erst<br />
durch die genaue Angabe des Sicherungsgegenstandes und <strong>der</strong> gesicherten For<strong>der</strong>ung<br />
lassen sich nähere Rückschlüsse über die Art und den Umfang des Geschäftes<br />
ziehen und machen eine drohende Insolvenz für Dritte sofort ersichtlich. Es stellt<br />
sich daher die Frage, ob bei Verzicht einer o<strong>der</strong> gar bei<strong>der</strong> letztgenannten Angaben<br />
<strong>der</strong> Drittschutz weiter gewährleistet werden kann, ohne dass Geschäftsgeheimnisse<br />
offen gelegt werden.<br />
Verzichtet man auf die Angaben zur gesicherten For<strong>der</strong>ung, so können ungesicherte<br />
Gläubiger nicht mehr durch einen Blick ins Register die gesamte Schuldnerlage<br />
überschauen. Man erfährt nichts über die Art und den Umfang des Sicherungsgeschäftes,<br />
noch wird die gesamte Insolvenzlage des Schuldners offen gelegt. Verzichtet<br />
man auf die Angaben zur gesicherten For<strong>der</strong>ung, so scheinen die Geschäftsgeheimnisse<br />
damit zum großen Teil gewahrt zu bleiben. Dem könnte man<br />
zunächst entgegen halten, dass man genauso gut vom Sicherungsgegenstand auf<br />
die Höhe <strong>der</strong> gesicherten For<strong>der</strong>ung schließen kann. Dieser Kritik ist jedoch mit<br />
zwei Argumenten zu begegnen. Zum einen bleibt in jedem Fall die Art <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung<br />
und somit <strong>der</strong> genaue Inhalt des Sicherungsgeschäftes verdeckt. Zum an<strong>der</strong>en<br />
kann man im Rahmen eines <strong>Pfandrecht</strong>es – an<strong>der</strong>s als bei <strong>der</strong> Sicherungsübereignung<br />
– gerade nicht vom Sicherungsgegenstand auf die Höhe <strong>der</strong> gesicherten For<strong>der</strong>ung<br />
schließen. Sicherungseigentum kann aufgrund <strong>der</strong> umfangreichen Rechtsprechung<br />
zur Übersicherung in <strong>der</strong> Tat nicht wesentlich mehr wert sein, als die<br />
gesicherte For<strong>der</strong>ung. Für das <strong>Pfandrecht</strong> und entsprechend auch für das <strong>stille</strong><br />
<strong>Pfandrecht</strong> gilt diese Rechtsprechung jedoch nicht, da man als Pfandgeber den<br />
Wertüberschuss zweifach nutzen kann – für weitere Verpfändungen und als Vollstreckungsgrundlage<br />
für die Gläubiger. Es kommt damit durchaus vor, dass <strong>der</strong><br />
verpfändete Sicherungsgegenstand den Wert <strong>der</strong> zugrunde liegenden For<strong>der</strong>ung<br />
erheblich übersteigt. Auch über diesen Umweg lassen sich damit die genauen Geschäftsmodalitäten<br />
nicht ermitteln. Dennoch bietet diese Form <strong>der</strong> Registrierung<br />
den potentiellen und tatsächlichen Drittgläubigern einen gewissen Schutz. Sie können<br />
feststellen, dass es neben ihnen eine genau bestimmbare Anzahl an Gläubigern<br />
gibt, die gesichert sind und erfahren so etwas über ihre Position in <strong>der</strong> Gläubigerkette.<br />
Kommen sie dabei zu einem für sie nachteiligen Sicherungsergebnis, können<br />
sie von dem Eingehen einer Geschäftsbeziehung absehen. Des Weiteren haben sie<br />
die Möglichkeit, mit Hilfe <strong>der</strong> Angaben zu den eingetragenen Gläubigern diese zu<br />
kontaktieren und dort gegebenenfalls nähere Informationen einzuholen. Schließlich<br />
dürfte eine Vielzahl bereits bestehen<strong>der</strong> Sicherungen die Vergabe ungerechtfertigter<br />
Kredite erheblich erschweren 1163 , sodass ein Insolvenzverfahren frühzeitig eingeleitet<br />
und die Masse zu Gunsten <strong>der</strong> ungesicherten Gläubiger nicht ganz so stark<br />
ausgezehrt wird.<br />
1162 Siehe Seite 261.<br />
1163 Weil beispielsweise das zur Sicherheit angebotene Gut entgegen <strong>der</strong> Schuldnerangabe doch<br />
bereits besichert ist.<br />
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