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Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG

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4. Teil – Rechtsvergleich<br />

Wie gezeigt resultiert die Eröffnung des Geschäftsgeheimnisses aus zwei Punkten<br />

1162 . Die Angaben von Schuldner und Gläubiger lassen die Personen eines Geschäftes<br />

erkennen. Dies selbst dürfte jedoch noch kein Problem darstellen. Erst<br />

durch die genaue Angabe des Sicherungsgegenstandes und <strong>der</strong> gesicherten For<strong>der</strong>ung<br />

lassen sich nähere Rückschlüsse über die Art und den Umfang des Geschäftes<br />

ziehen und machen eine drohende Insolvenz für Dritte sofort ersichtlich. Es stellt<br />

sich daher die Frage, ob bei Verzicht einer o<strong>der</strong> gar bei<strong>der</strong> letztgenannten Angaben<br />

<strong>der</strong> Drittschutz weiter gewährleistet werden kann, ohne dass Geschäftsgeheimnisse<br />

offen gelegt werden.<br />

Verzichtet man auf die Angaben zur gesicherten For<strong>der</strong>ung, so können ungesicherte<br />

Gläubiger nicht mehr durch einen Blick ins Register die gesamte Schuldnerlage<br />

überschauen. Man erfährt nichts über die Art und den Umfang des Sicherungsgeschäftes,<br />

noch wird die gesamte Insolvenzlage des Schuldners offen gelegt. Verzichtet<br />

man auf die Angaben zur gesicherten For<strong>der</strong>ung, so scheinen die Geschäftsgeheimnisse<br />

damit zum großen Teil gewahrt zu bleiben. Dem könnte man<br />

zunächst entgegen halten, dass man genauso gut vom Sicherungsgegenstand auf<br />

die Höhe <strong>der</strong> gesicherten For<strong>der</strong>ung schließen kann. Dieser Kritik ist jedoch mit<br />

zwei Argumenten zu begegnen. Zum einen bleibt in jedem Fall die Art <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung<br />

und somit <strong>der</strong> genaue Inhalt des Sicherungsgeschäftes verdeckt. Zum an<strong>der</strong>en<br />

kann man im Rahmen eines <strong>Pfandrecht</strong>es – an<strong>der</strong>s als bei <strong>der</strong> Sicherungsübereignung<br />

– gerade nicht vom Sicherungsgegenstand auf die Höhe <strong>der</strong> gesicherten For<strong>der</strong>ung<br />

schließen. Sicherungseigentum kann aufgrund <strong>der</strong> umfangreichen Rechtsprechung<br />

zur Übersicherung in <strong>der</strong> Tat nicht wesentlich mehr wert sein, als die<br />

gesicherte For<strong>der</strong>ung. Für das <strong>Pfandrecht</strong> und entsprechend auch für das <strong>stille</strong><br />

<strong>Pfandrecht</strong> gilt diese Rechtsprechung jedoch nicht, da man als Pfandgeber den<br />

Wertüberschuss zweifach nutzen kann – für weitere Verpfändungen und als Vollstreckungsgrundlage<br />

für die Gläubiger. Es kommt damit durchaus vor, dass <strong>der</strong><br />

verpfändete Sicherungsgegenstand den Wert <strong>der</strong> zugrunde liegenden For<strong>der</strong>ung<br />

erheblich übersteigt. Auch über diesen Umweg lassen sich damit die genauen Geschäftsmodalitäten<br />

nicht ermitteln. Dennoch bietet diese Form <strong>der</strong> Registrierung<br />

den potentiellen und tatsächlichen Drittgläubigern einen gewissen Schutz. Sie können<br />

feststellen, dass es neben ihnen eine genau bestimmbare Anzahl an Gläubigern<br />

gibt, die gesichert sind und erfahren so etwas über ihre Position in <strong>der</strong> Gläubigerkette.<br />

Kommen sie dabei zu einem für sie nachteiligen Sicherungsergebnis, können<br />

sie von dem Eingehen einer Geschäftsbeziehung absehen. Des Weiteren haben sie<br />

die Möglichkeit, mit Hilfe <strong>der</strong> Angaben zu den eingetragenen Gläubigern diese zu<br />

kontaktieren und dort gegebenenfalls nähere Informationen einzuholen. Schließlich<br />

dürfte eine Vielzahl bereits bestehen<strong>der</strong> Sicherungen die Vergabe ungerechtfertigter<br />

Kredite erheblich erschweren 1163 , sodass ein Insolvenzverfahren frühzeitig eingeleitet<br />

und die Masse zu Gunsten <strong>der</strong> ungesicherten Gläubiger nicht ganz so stark<br />

ausgezehrt wird.<br />

1162 Siehe Seite 261.<br />

1163 Weil beispielsweise das zur Sicherheit angebotene Gut entgegen <strong>der</strong> Schuldnerangabe doch<br />

bereits besichert ist.<br />

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