Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
d. Ergebnis<br />
1. Teil – Die Sicherungsübereignung – ihre gravierendsten Mängel<br />
Bei Betrachtung <strong>der</strong> drei großen Fallkonstellationen lässt sich daher Folgendes<br />
zusammenfassen. Gerät <strong>der</strong> Sicherungsgeber in die Insolvenz betont man – nun<br />
auch gesetzlich in <strong>der</strong> Insolvenzordnung so festgelegt – die <strong>Pfandrecht</strong>sähnlichkeit<br />
<strong>der</strong> Sicherungsübereignung und gewährt dem Sicherungsnehmer ein Abson<strong>der</strong>ungsrecht.<br />
Der Gedanke <strong>der</strong> <strong>Pfandrecht</strong>sähnlichkeit wird auch in <strong>der</strong> Sicherungsnehmerinsolvenz<br />
fortgesetzt, in <strong>der</strong> dem Sicherungsgeber eine eigentümerähnliche<br />
Stellung zuerkannt wird. Dies ist jedoch nicht gesetzlich geregelt, son<strong>der</strong>n ergibt<br />
sich aus den gewohnheitsrechtlich entwickelten Grundsätzen. Stringent obsiegt<br />
schließlich im Fall <strong>der</strong> bei<strong>der</strong>seitigen Insolvenz dann schließlich das Abson<strong>der</strong>ungsrecht<br />
des Sicherungsnehmers über das Ausson<strong>der</strong>ungsrecht des Sicherungsgebers.<br />
Auch die Betrachtung <strong>der</strong> Sicherungsübereignung im Insolvenzrecht zeigt, dass<br />
trotz <strong>der</strong> Reform <strong>der</strong> KO längst nicht alle Probleme <strong>der</strong> Sicherungsübereignung<br />
behoben worden sind. Die Sicherungsgeberinsolvenz hat nach wie vor mit <strong>der</strong><br />
Gläubigerungleichbehandlung und damit dem Abweichen vom Grundsatz <strong>der</strong><br />
Gläubigergleichbehandlung zu kämpfen. Die Sicherungsnehmerinsolvenz wird<br />
schließlich nach wie vor von gewohnheitsrechtlichen Grundsätzen beherrscht, die<br />
zwar zu wertungstechnisch gerechten Ergebnissen kommen, jedoch auch <strong>der</strong> Gefahr<br />
<strong>der</strong> Rechtsunsicherheit ausgesetzt sind.<br />
4. Zwischenergebnis<br />
Die Publizitätslosigkeit <strong>der</strong> Sicherungsübereignung führt daher neben den praktischen<br />
Schwierigkeiten im Rahmen <strong>der</strong> Beweisführung und Eigentümerermittlung<br />
vor allem zu einer bedenklichen Entfernung vom anzuerkennenden Prinzip <strong>der</strong><br />
Gläubigergleichbehandlung im Rahmen <strong>der</strong> Insolvenz und ist daher durchaus überdenkungswürdig.<br />
IV. Ergebnis bzgl. <strong>der</strong> nationalen Probleme <strong>der</strong> deutschen<br />
Sicherungsübereignung<br />
Hinsichtlich <strong>der</strong> nationalen Probleme lassen sich zwei Grundübel unterscheiden. Es<br />
handelt sich dabei zum einen um die Publizitätslosigkeit <strong>der</strong> Sicherungsübereignung,<br />
zum an<strong>der</strong>en um die Form-Zweck-Diskrepanz dieses Institutes.<br />
Letzteres zwingt nicht unmittelbar zu einer Reformierung <strong>der</strong> deutschen Sicherungsübereignung,<br />
legt eine solche jedoch nahe. Betrachtet man die vollstreckungsrechtlichen<br />
und insolvenzrechtlichen Probleme <strong>der</strong> Sicherungsübereignung zusammen,<br />
so stellt man fest, dass das Sicherungseigentum eine sehr starke Schwankungsbreite<br />
zwischen dem Vollrecht Eigentum auf <strong>der</strong> einen und <strong>der</strong> bloß schuldrechtlichen<br />
Position auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite hat, wobei auffällt, dass die Eigentümerstellung<br />
mal dem Sicherungsgeber, mal dem Sicherungsnehmer zuerkannt wird.<br />
Während <strong>der</strong> Sicherungsnehmer formal Eigentümer ist und auch die Verfügungs-<br />
44