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Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG

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d. Ergebnis<br />

1. Teil – Die Sicherungsübereignung – ihre gravierendsten Mängel<br />

Bei Betrachtung <strong>der</strong> drei großen Fallkonstellationen lässt sich daher Folgendes<br />

zusammenfassen. Gerät <strong>der</strong> Sicherungsgeber in die Insolvenz betont man – nun<br />

auch gesetzlich in <strong>der</strong> Insolvenzordnung so festgelegt – die <strong>Pfandrecht</strong>sähnlichkeit<br />

<strong>der</strong> Sicherungsübereignung und gewährt dem Sicherungsnehmer ein Abson<strong>der</strong>ungsrecht.<br />

Der Gedanke <strong>der</strong> <strong>Pfandrecht</strong>sähnlichkeit wird auch in <strong>der</strong> Sicherungsnehmerinsolvenz<br />

fortgesetzt, in <strong>der</strong> dem Sicherungsgeber eine eigentümerähnliche<br />

Stellung zuerkannt wird. Dies ist jedoch nicht gesetzlich geregelt, son<strong>der</strong>n ergibt<br />

sich aus den gewohnheitsrechtlich entwickelten Grundsätzen. Stringent obsiegt<br />

schließlich im Fall <strong>der</strong> bei<strong>der</strong>seitigen Insolvenz dann schließlich das Abson<strong>der</strong>ungsrecht<br />

des Sicherungsnehmers über das Ausson<strong>der</strong>ungsrecht des Sicherungsgebers.<br />

Auch die Betrachtung <strong>der</strong> Sicherungsübereignung im Insolvenzrecht zeigt, dass<br />

trotz <strong>der</strong> Reform <strong>der</strong> KO längst nicht alle Probleme <strong>der</strong> Sicherungsübereignung<br />

behoben worden sind. Die Sicherungsgeberinsolvenz hat nach wie vor mit <strong>der</strong><br />

Gläubigerungleichbehandlung und damit dem Abweichen vom Grundsatz <strong>der</strong><br />

Gläubigergleichbehandlung zu kämpfen. Die Sicherungsnehmerinsolvenz wird<br />

schließlich nach wie vor von gewohnheitsrechtlichen Grundsätzen beherrscht, die<br />

zwar zu wertungstechnisch gerechten Ergebnissen kommen, jedoch auch <strong>der</strong> Gefahr<br />

<strong>der</strong> Rechtsunsicherheit ausgesetzt sind.<br />

4. Zwischenergebnis<br />

Die Publizitätslosigkeit <strong>der</strong> Sicherungsübereignung führt daher neben den praktischen<br />

Schwierigkeiten im Rahmen <strong>der</strong> Beweisführung und Eigentümerermittlung<br />

vor allem zu einer bedenklichen Entfernung vom anzuerkennenden Prinzip <strong>der</strong><br />

Gläubigergleichbehandlung im Rahmen <strong>der</strong> Insolvenz und ist daher durchaus überdenkungswürdig.<br />

IV. Ergebnis bzgl. <strong>der</strong> nationalen Probleme <strong>der</strong> deutschen<br />

Sicherungsübereignung<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> nationalen Probleme lassen sich zwei Grundübel unterscheiden. Es<br />

handelt sich dabei zum einen um die Publizitätslosigkeit <strong>der</strong> Sicherungsübereignung,<br />

zum an<strong>der</strong>en um die Form-Zweck-Diskrepanz dieses Institutes.<br />

Letzteres zwingt nicht unmittelbar zu einer Reformierung <strong>der</strong> deutschen Sicherungsübereignung,<br />

legt eine solche jedoch nahe. Betrachtet man die vollstreckungsrechtlichen<br />

und insolvenzrechtlichen Probleme <strong>der</strong> Sicherungsübereignung zusammen,<br />

so stellt man fest, dass das Sicherungseigentum eine sehr starke Schwankungsbreite<br />

zwischen dem Vollrecht Eigentum auf <strong>der</strong> einen und <strong>der</strong> bloß schuldrechtlichen<br />

Position auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite hat, wobei auffällt, dass die Eigentümerstellung<br />

mal dem Sicherungsgeber, mal dem Sicherungsnehmer zuerkannt wird.<br />

Während <strong>der</strong> Sicherungsnehmer formal Eigentümer ist und auch die Verfügungs-<br />

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