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Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG

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2. Teil – Die Sicherungsübereignung im internationalen Rechtsverkehr<br />

2. Frankreich<br />

a. Eigentumserwerb<br />

An<strong>der</strong>s als das deutsche Recht ist das französische Recht nicht vom Abstraktions-<br />

son<strong>der</strong>n vom Konsensprinzip beherrscht. <strong>Das</strong> Eigentum geht bereits mit Abschluss<br />

des schuldrechtlichen Geschäftes über. Dies bestimmt allgemein Art. 711 CC: La<br />

propriété par l’effet des obligations und wird in Art. 1583 CC für den Kaufvertrag<br />

wie<strong>der</strong>holt. Bei Gattungssachen sowie zukünftigen Sachen ist zwar dennoch eine<br />

Individualisierung nötig 193 , dies än<strong>der</strong>t jedoch nichts daran, dass es eines geson<strong>der</strong>ten<br />

dinglichen Vertrages nicht bedarf. Der nach Art. 711 CC erfolgte Eigentumsübergang<br />

wirkt jedoch nur inter partes. Die Drittwirkung tritt gem. Artt. 2279,<br />

1141 CC erst mit Besitzerlangung ein. Dabei reicht es für die Besitzerlangung aus,<br />

einen bestehenden Fremdbesitzerwillen in einen Eigenbesitzerwillen umzuwandeln.<br />

Die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses sowie die Abtretung<br />

eines Herausgabeanspruches genügt den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Artt. 2279, 1141 CC<br />

hingegen nicht 194 . Ein drittwirksamer Eigentumserwerb mittels eines Besitzmittlungsverhältnisses<br />

ist dem französischen Recht daher unbekannt.<br />

b. Der französische Sicherungssystem <strong>der</strong> dinglichen Mobiliarsicherheiten<br />

aa) Die Sicherungsübereignung<br />

Da <strong>der</strong> drittwirksame Eigentumserwerb unter Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses<br />

nicht möglich ist, hat die Sicherungsübereignung in Frankreich keine<br />

Bedeutung. Zwar gab es in den 80er Jahren einen Gesetzesentwurf zur Einführung<br />

<strong>der</strong> fiducie 195 , dieser gelangte jedoch 1992 nicht auf die Tagesordnung <strong>der</strong> Nationalversammlung<br />

und war damit gescheitert. Auch eine Anerkennung <strong>der</strong> Sicherungsübereignung<br />

durch die französische Rechtssprechung ist nicht zu verzeichnen<br />

196 . Dies liegt zum einen an <strong>der</strong> bereits beschriebenen klaren gesetzlichen Regelung,<br />

die den Besitzübergang mittels Besitzmittlungsverhältnis nicht zulässt, als<br />

auch an <strong>der</strong> fehlenden Notwendigkeit eines solchen Instituts. Zwar ging auch das<br />

französische Recht vom Faustpfandprinzip aus, schaffte jedoch infolge <strong>der</strong> wirtschaftlichen<br />

Notwendigkeit eine Reihe von speziellen Kreditsicherheiten.<br />

193 Ferid/Sonnenberger, <strong>Das</strong> franz. Zivilrecht, Bd. II, 3 A 233; Sonnenberger/Autexier, Einführung<br />

in das franz. Recht, 2000, S. 144.<br />

194 Hübner/Constantinesco, Einführung in das franz. Recht, 2001, S. 205; Sonnenberger/Autexier,<br />

Einführung in das franz. Recht, 2000, S. 144.<br />

195 Entwurf des Justizministeriums v. 25.02.1992, Doc. AN, 2583.<br />

196 vgl. Trib. Civ. De Strasbourg, 19.6.1957, R.C.D.I.P. 48 (1959), 95; Cour de cass., 3.5.1973,<br />

R.C.D.I.P. 63 (1974), 100 ; Cour de cass., 19.10.1977, Cl. 1978, 617.<br />

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