Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
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2. Teil – Die Sicherungsübereignung im internationalen Rechtsverkehr<br />
dd) Genfer Übereinkommen vom 19. Juni 1948<br />
Die Vereinheitlichung nationaler Sachrechte, aber auch einzelne Kollissionsnormen<br />
enthält schließlich das Genfer Übereinkommen über die internationale Anerkennung<br />
von Rechten an Luftfahrzeugen 730 . Danach verpflichten sich die Vertragsstaaten,<br />
dingliche Sicherungsrechte an Luftfahrzeugen sowie Luftfahrzeugsgegenständen<br />
anzuerkennen, soweit diese in dem Registerstaat wirksam entstanden und<br />
registriert sind 731 . Daneben sollen sich auch die Wirkungen <strong>der</strong> Eintragung nach<br />
dem Registerrecht richten 732 . Neben diesen direkten und indirekten Kollisionsnormen<br />
enthält das Übereinkommen auch zahlreiche Einheitsrechtsregelungen 733 . Zunehmend<br />
wird das Genfer Übereinkommen jedoch als nicht mehr ausreichend und<br />
zeitgemäß erachtet. Es besteht vielmehr das Bedürfnis einer grundlegenden Verbesserung<br />
<strong>der</strong> Finanzierung von Luftfahrzeugen. Insbeson<strong>der</strong>e die Kosten für solche<br />
Finanzierungen sollten gesenkt werden. Hoffnungsvoll wenden sich daher die<br />
Mitgliedsstaaten dem im folgenden beschriebenen Übereinkommen zu 734 .<br />
ee) UNIDROIT<br />
Einziges <strong>der</strong>zeit interessantes Übereinkommen sind die von dem Institut International<br />
pour l’Unification du Droit Privé (UNIDROIT) entwickelten Uniform rules on<br />
certain international aspects of security interests in mobile equipment. Dabei handelt<br />
es sich um ein Übereinkommen, welches ein internationales Sicherungsrecht<br />
an beweglichen, hochwertigen, als Einzelstück identifizierbaren Ausrüstungsgegenständen<br />
begründet, die im Geschäftsverkehr typischerweise im grenzüberschreitenden<br />
Verkehr eingesetzt werden 735 . Da es sich im Laufe <strong>der</strong> Vorbereitungen<br />
als schwierig erwiesen hat, ein einheitliches Sicherungssystem für so unterschiedliche<br />
Ausrüstungen wie Eisenbahnen auf <strong>der</strong> einen und Satelliten auf <strong>der</strong><br />
an<strong>der</strong>en Seite zu kreieren, wählte die UNIDROIT einen neuen Weg 736 . Bei dem<br />
Übereinkommen handelt es sich um ein Basisübereinkommen, das für sich gesehen<br />
noch keine Regelungswirkung entfalten kann. Erst durch Erschaffung von Zusatzprotokollen<br />
für die einzelnen Ausrüstungsgegenstände entsteht eine funktionsfähige<br />
Regelung. Neben dem hier beschriebenen Basisabkommen existiert bereits ein<br />
Protokoll für Luftfahrtausrüstung; eines über Weltraumausrüstung 737 und Eisen-<br />
730<br />
BGBl. 1959 II, S. 179.<br />
731<br />
vgl. Art. I Abs. 1 lit. d des Übereinkommens.<br />
732<br />
vgl. Art. II Abs. 2 des Übereinkommens.<br />
733<br />
Hinsichtlich <strong>der</strong> Rangfolge und Registrierung <strong>der</strong> dinglichen Rechts, sowie bezüglich Vollstreckungsmaßnahmen.<br />
734<br />
Gem. Art. XXIII des Protokolls über Luftfahrtausrüstung, welches das UNIDROIT-<br />
Übereinkommens über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung ausgestaltet,<br />
treten für die Vertragsstaaten des Genfer Übereinkommens dessen Regelungen in Bezug<br />
auf Luftfahrzeuge und Luftfahrzeuggegenstände zurück.<br />
735<br />
vgl. Präambel, Art. 2 I Konv.-E.<br />
736<br />
Dazu Bollweg/Kreuzer in: ZIP 2000, 1361ff.<br />
737<br />
vgl. dazu Creydt in: IPRax 2004, 499ff.<br />
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