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Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG

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2. Teil – Die Sicherungsübereignung im internationalen Rechtsverkehr<br />

dd) Genfer Übereinkommen vom 19. Juni 1948<br />

Die Vereinheitlichung nationaler Sachrechte, aber auch einzelne Kollissionsnormen<br />

enthält schließlich das Genfer Übereinkommen über die internationale Anerkennung<br />

von Rechten an Luftfahrzeugen 730 . Danach verpflichten sich die Vertragsstaaten,<br />

dingliche Sicherungsrechte an Luftfahrzeugen sowie Luftfahrzeugsgegenständen<br />

anzuerkennen, soweit diese in dem Registerstaat wirksam entstanden und<br />

registriert sind 731 . Daneben sollen sich auch die Wirkungen <strong>der</strong> Eintragung nach<br />

dem Registerrecht richten 732 . Neben diesen direkten und indirekten Kollisionsnormen<br />

enthält das Übereinkommen auch zahlreiche Einheitsrechtsregelungen 733 . Zunehmend<br />

wird das Genfer Übereinkommen jedoch als nicht mehr ausreichend und<br />

zeitgemäß erachtet. Es besteht vielmehr das Bedürfnis einer grundlegenden Verbesserung<br />

<strong>der</strong> Finanzierung von Luftfahrzeugen. Insbeson<strong>der</strong>e die Kosten für solche<br />

Finanzierungen sollten gesenkt werden. Hoffnungsvoll wenden sich daher die<br />

Mitgliedsstaaten dem im folgenden beschriebenen Übereinkommen zu 734 .<br />

ee) UNIDROIT<br />

Einziges <strong>der</strong>zeit interessantes Übereinkommen sind die von dem Institut International<br />

pour l’Unification du Droit Privé (UNIDROIT) entwickelten Uniform rules on<br />

certain international aspects of security interests in mobile equipment. Dabei handelt<br />

es sich um ein Übereinkommen, welches ein internationales Sicherungsrecht<br />

an beweglichen, hochwertigen, als Einzelstück identifizierbaren Ausrüstungsgegenständen<br />

begründet, die im Geschäftsverkehr typischerweise im grenzüberschreitenden<br />

Verkehr eingesetzt werden 735 . Da es sich im Laufe <strong>der</strong> Vorbereitungen<br />

als schwierig erwiesen hat, ein einheitliches Sicherungssystem für so unterschiedliche<br />

Ausrüstungen wie Eisenbahnen auf <strong>der</strong> einen und Satelliten auf <strong>der</strong><br />

an<strong>der</strong>en Seite zu kreieren, wählte die UNIDROIT einen neuen Weg 736 . Bei dem<br />

Übereinkommen handelt es sich um ein Basisübereinkommen, das für sich gesehen<br />

noch keine Regelungswirkung entfalten kann. Erst durch Erschaffung von Zusatzprotokollen<br />

für die einzelnen Ausrüstungsgegenstände entsteht eine funktionsfähige<br />

Regelung. Neben dem hier beschriebenen Basisabkommen existiert bereits ein<br />

Protokoll für Luftfahrtausrüstung; eines über Weltraumausrüstung 737 und Eisen-<br />

730<br />

BGBl. 1959 II, S. 179.<br />

731<br />

vgl. Art. I Abs. 1 lit. d des Übereinkommens.<br />

732<br />

vgl. Art. II Abs. 2 des Übereinkommens.<br />

733<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> Rangfolge und Registrierung <strong>der</strong> dinglichen Rechts, sowie bezüglich Vollstreckungsmaßnahmen.<br />

734<br />

Gem. Art. XXIII des Protokolls über Luftfahrtausrüstung, welches das UNIDROIT-<br />

Übereinkommens über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung ausgestaltet,<br />

treten für die Vertragsstaaten des Genfer Übereinkommens dessen Regelungen in Bezug<br />

auf Luftfahrzeuge und Luftfahrzeuggegenstände zurück.<br />

735<br />

vgl. Präambel, Art. 2 I Konv.-E.<br />

736<br />

Dazu Bollweg/Kreuzer in: ZIP 2000, 1361ff.<br />

737<br />

vgl. dazu Creydt in: IPRax 2004, 499ff.<br />

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