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Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG

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2. Teil – Die Sicherungsübereignung im internationalen Rechtsverkehr<br />

<strong>der</strong> EG-Vertrag die Eigentumsordnung in den verschiedenen Län<strong>der</strong>n unberührt –<br />

sie sind daher grundsätzlich in <strong>der</strong> Gestaltung ihrer Sachenrechtsordnung frei.<br />

Dennoch hat <strong>der</strong> EuGH entgegen vereinzelter Literaturstimmen 530 bestimmt, dass<br />

dies die Mitgliedstaaten nicht von <strong>der</strong> Beachtung <strong>der</strong> allgemeinen Rechtsgrundsätze,<br />

insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Grundfreiheiten suspendiert 531 . Art. 295 EGV ist vielmehr<br />

historisch zu betrachten. Lediglich hinsichtlich <strong>der</strong> Verstaatlichung und Privatisierung<br />

soll eine Beeinflussung <strong>der</strong> Mitgliedslän<strong>der</strong> durch die Vorschriften des EGV<br />

nicht präkludiert werden 532 . Art. 295 EGV hin<strong>der</strong>t vorliegend also nicht die Überprüfung<br />

sachenrechtlicher Vorschriften.<br />

Schließlich fragt sich, ob die nationalen Regelungen, die vorliegend zur Nichtanerkennung<br />

<strong>der</strong> deutschen Sicherungsübereignung geführt haben, überhaupt Maßnahmen<br />

im Sinne des Art. 28 EGV sind. Dabei handelt es sich zum einen um Einfuhrbeschränkungen<br />

– die zweifelsohne nicht vorliegen – zum an<strong>der</strong>en um Maßnahmen<br />

mit gleicher Wirkung. Wie bereits dargelegt, sind solche Maßnahmen<br />

gleicher Wirkung Handelsbestimmungen 533 . <strong>Das</strong> Phänomen <strong>der</strong> Nichtanerkennung<br />

wird durch ein Zusammenspiel von Vorschriften des nationalen Zivilrechts sowie<br />

des dazugehörigen Kollisionsrechts erzeugt. Diese Vorschriften des Privatrechts<br />

und des Internationalen Privatrechts müssten daher solche Handelsregelungen darstellen.<br />

Privatrechtsnormen waren bereits häufig Gegenstand von Untersuchungen<br />

im Rahmen des Art. 28 EGV, sodass dahingehend keine Zweifel bestehen 534 . Weniger<br />

unstreitig ist es hingegen, ob sich auch die Regelungen des Internationalen<br />

Privatrechts am Gemeinschaftsrecht messen lassen müssen. Hier wird vereinzelt<br />

vertreten, dass die Regelungen gleichrangig nebeneinan<strong>der</strong> stehen und deshalb sich<br />

in ihrer Wirksamkeit nicht gegenseitig beeinflussen 535 . Dem ist jedoch zu wi<strong>der</strong>-<br />

530<br />

Burghardt, Die Eigentumsordnung in den Mitgliedstaaten und <strong>der</strong> EWG-Vertrag (1969), S.<br />

78ff.<br />

531<br />

EuGH 6.11.1984 Rs - 182/83 Fearon/irish Land Commission, Slg. 1984, 3677 (3684f.)<br />

Erwägung 7; so im Ergebnis auch Basedow, Von <strong>der</strong> deutschen zur europäischen Wirtschaftsverfassung,<br />

1992, S. 35; Kieninger, Mobiliarsicherheiten im Europäischen Binnenmarkt,<br />

1996, S. 127; Riegel in: RIW/AWD 1979, 744 (746).<br />

532<br />

EuGH 6.11.1984 Rs - 182/83, Slg. 1984, 3677 (3684f.) Erwägung 7; Bruinier, Der Einfluss<br />

<strong>der</strong> Grundfreiheiten auf das Internationale Privatrecht, 2003, S. 125; Müller-Graff, Gemeinsames<br />

Privatrecht in <strong>der</strong> EG, S. 22.<br />

533<br />

Siehe Seite 77.<br />

534<br />

EuGH 7.3.1990 – Rs. C-362/88 GB-INNO-BM/Confédération du commerce luxembourgeois,<br />

Slg. 1990 I, 677; EuGH 18.05.1993 – Rs C-126/91 Schutzverband gegen Unwesen in<br />

<strong>der</strong> Wirtschaft/Yves Rocher GmbH, EuZW 1993, 420; EuGH 24.1.1991 – Rs. C-339/89<br />

Alsthom Atlantique SA/Compagnie de construction Sulzer SA, Slg. 1991-I, 107. Mit <strong>der</strong><br />

noch zu behandelnden Keck-Rechtsprechung (EuGH 24.11.1993 – Rs. C-267/91 Keck und<br />

Mithouard, EuZW 1993, 770ff.) schließt <strong>der</strong> EuGH zwar Verkaufsmodalitäten – die sich in<br />

<strong>der</strong> Regel aus privatrechtliche Vorschriften ergeben – aus. Dies lässt jedoch nicht den<br />

Schluss zu, dass das Privatrecht generell nicht mehr am Gemeinschaftsrecht gemessen werden<br />

darf. Dieser Schluss verbietet sich allein schon unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Einschränkung,<br />

dass Verkaufsmodalitäten zwar generell, jedoch nicht ausschließlich aus dem Schutzbereich<br />

ausgeschlossen sind.<br />

535<br />

Gärtner in: EWS 1994, (114) 116; Schnei<strong>der</strong> in: NJW 1991, 1985 (1992).<br />

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