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Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG

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1. Teil – Die Sicherungsübereignung – ihre gravierendsten Mängel<br />

nötig ist, näher zu kommen. Dabei wird trotz aller eventuell auftreten<strong>der</strong> Probleme<br />

davon ausgegangen, dass eine Rückkehr zum Faustpfandprinzip realitätsfern ist, da<br />

die eingangs beschriebenen wirtschaftlichen Probleme damit nicht gelöst werden<br />

können.<br />

II. Probleme <strong>der</strong> Form-Zweck-Diskrepanz<br />

1. Übersicherung<br />

Ein sich aus <strong>der</strong> Diskrepanz zwischen dem Zweck <strong>der</strong> Sicherungsübereignung und<br />

ihrer Form ergebendes Problem ist die Übersicherung. Es ist durchaus möglich, das<br />

<strong>der</strong> Wert <strong>der</strong> Sache erheblich über den Wert <strong>der</strong> zu sichernden For<strong>der</strong>ung hinausgeht.<br />

Im Rahmen des <strong>Pfandrecht</strong>es, dessen wirtschaftlicher Erfolg von <strong>der</strong> Sicherungsübereignung<br />

gerade erreicht werden soll 38 , kann dieser Überschuss zweifach<br />

nützlich sein. Zum einen kann <strong>der</strong> Schuldner ihn erneut als Kreditunterlage verwenden,<br />

indem er ein zweites <strong>Pfandrecht</strong> festigt. Zum an<strong>der</strong>en können die ungesicherten<br />

Gläubiger des Pfandschuldners in diesen Überschuss vollstrecken. Sie<br />

müssen lediglich die Klage des Pfandgläubigers auf vorzugsweise Befriedigung<br />

gem. § 805 ZPO erdulden, können sich jedoch dann am Restbetrag befriedigen. Da<br />

die Sicherungsübereignung den Zweck eines <strong>Pfandrecht</strong>s verfolgt, müsste <strong>der</strong> über<br />

den For<strong>der</strong>ungsbetrag hinausgehende Wert des Sicherungsgutes wirtschaftlich eigentlich<br />

dem Vermögen des Schuldners zugeordnet werden.<br />

Durch die Sicherungsübereignung erlangt <strong>der</strong> Sicherungsnehmer Eigentum. In<br />

Einzelfällen erfolgt die Sicherungsübereignung auflösend bedingt, sodass dem<br />

Sicherungsgeber die gesamte Zeit ein Anwartschaftsrecht an <strong>der</strong> Sache zusteht, das<br />

er durchaus verpfänden 39 o<strong>der</strong> zur Sicherheit übereignen 40 und damit als Kreditunterlage<br />

nutzen kann. In <strong>der</strong> Regel erfolgt die Sicherungsübereignung jedoch nicht<br />

auflösend bedingt 41 . Dem Sicherungsgeber verbleibt lediglich nach vollständiger<br />

For<strong>der</strong>ungsbegleichung ein schuldrechtlicher Anspruch auf Rückübereignung. Die-<br />

38 Baur/Stürner, Sachenrecht, § 57 I; Hromadka in: JuS 1980, 89.<br />

39 Wie die Pfändung des Anwartschaftsrechtes auszusehen hat, ist umstritten. Teilweise geht<br />

man von einer Rechtspfändung gem. § 857 ZPO aus, da auf diese Weise dem Anwartschaftsrecht<br />

als selbständiges Recht am besten Rechnung getragen wird und eine Verwechslung<br />

mit <strong>der</strong> Sachpfändung des Eigentums am besten vermieden werden kann,<br />

M.Wolf, Sachenrecht, Rn. 518. An<strong>der</strong>e for<strong>der</strong>n eine Sachpfändung. Grund dafür soll sein,<br />

dass das Anwartschaftsrecht auch wie eine Sache und nicht wie ein Recht übertragen wird,<br />

Brox in: JuS 1984, 657 (665). Der BGH schließlich for<strong>der</strong>t eine Doppelpfändung, wonach<br />

neben <strong>der</strong> Pfändung des Anwartschaftsrechtes gem. § 857 ZPO auch eine Pfändung <strong>der</strong> Sache<br />

gem. § 808 ZPO erfolgen muss, BGH NJW 1954, 1325. Im Ergebnis ist die Möglichkeit<br />

<strong>der</strong> Pfändung eines Anwartschaftsrechtes jedoch anerkannt, sodass eine weitere Disskusion<br />

des Problems an dieser Stelle nicht zu erfolgen braucht.<br />

40 <strong>Das</strong> Anwartschaftsrecht kann als Vorstufe zum Eigentum vom Vorbehaltskäufer analog<br />

§§ 929 ff BGB auf Dritte übertragen werden; BGHZ 28, 16 (21); BGH NJW 1970, 699;<br />

1984, 1184; Schwab/Prütting, Sachenrecht, § 33 II 3; Wolf, Sachenrecht, Rn. 513.<br />

41 Siehe FN 32.<br />

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