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Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG

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Einleitung<br />

„Der Fluch von unsrem edlen Hause mit halben Mitteln und<br />

zu halber Tat auf halben Wegen zau<strong>der</strong>haft zu streben“.<br />

Grillparzer, Bru<strong>der</strong>zwist in Habsburg<br />

<strong>Das</strong> einzige im BGB genannte Mobiliarsicherungsmittel <strong>der</strong> Geldkreditgeber – das<br />

<strong>Pfandrecht</strong> –, dessen Bestellung gem. § 1204 ff. BGB von <strong>der</strong> Besitzübergabe abhängig<br />

gemacht wird, entspricht schon lange nicht mehr den Bedürfnissen <strong>der</strong><br />

ständig wachsenden und sich weiter entwickelnden Wirtschaft. Die Bereitstellung<br />

von Sicherheiten ist mittlerweile zu einer Grundvoraussetzung eines jeden Geschäfts<br />

geworden. Bei <strong>der</strong> <strong>Pfandrecht</strong>sbestellung fehlt es den Kreditgebern jedoch<br />

häufig an den erfor<strong>der</strong>lichen Kapazitäten, um die Sicherungsgüter ordnungsgemäß<br />

zu lagern. Daneben ist auch <strong>der</strong> Kreditnehmer in nahezu allen Fällen auf die Weiternutzung<br />

des Sicherungsmittels angewiesen, um so eine Grundlage für die Kreditrückzahlung<br />

zu schaffen. <strong>Das</strong> <strong>Pfandrecht</strong> erwies sich im wirtschaftlichen Verkehr<br />

daher schon frühzeitig als unbrauchbar. Vielmehr wurde <strong>der</strong> Ruf nach besitzlosen<br />

Sicherheiten laut.<br />

Dieser Konflikt zwischen den wirtschaftlichen Bedürfnissen nach besitzlosen Sicherungsmitteln<br />

einerseits und <strong>der</strong> Gesetzeslage an<strong>der</strong>erseits wurde in Deutschland<br />

unter an<strong>der</strong>em durch die Schaffung <strong>der</strong> Sicherungsübereignung bereinigt, die von<br />

<strong>der</strong> Rechtssprechung frühzeitig anerkannt 1 und auch bestätigt 2 wurde.<br />

Doch mit kaum einem an<strong>der</strong>en Thema wurde sich so intensiv beschäftigt, wie mit<br />

diesem Institut. Allein viermal hat sich <strong>der</strong> Deutsche Juristentag damit befasst 3 ,<br />

zwei Gesetzesentwürfe wurden erarbeitet und wie<strong>der</strong> verworfen 4 und auf dem<br />

1 RGZ 32, 385 (394).<br />

2 RGZ 59, 146 (147).<br />

3 31. DJT (1912) „Empfehlen sich gesetzliche Maßnahmen in Bezug auf die Sicherungsübereignung?“;<br />

32. DJT (1921) „Empfiehlt sich die Einführung einer Mobiliarhypothek?“;<br />

41. DJT (1955) „Gesetzliche Regelung <strong>der</strong> Sicherungsübereignung und des Eigentumsvorbehaltes?“;<br />

51. DJT (1976) „Empfehlen sich gesetzliche Maßnahmen zur Reform <strong>der</strong> Mobiliarsicherheiten?“.<br />

4 Entwurf eines Gesetzes betreff <strong>der</strong> Einführung des Registerpfandrechts, RT-Dr. III 1924/26,<br />

Nr. 1811; Entwurf eines Gesetzes über die Kreditsicherung an Fahrnis und For<strong>der</strong>ung (Kreditsicherungsgesetz).<br />

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