Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
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4. Teil – Rechtsvergleich<br />
ge, so etwas durchzuführen. Im Zeitalter des Internets dürfte dies jedoch kein Problem<br />
mehr darstellen 1156 . Zu klären bleibt dafür freilich die nähere Ausgestaltung,<br />
auf die im Folgenden noch einzugehen ist.<br />
c. Kosten- und Verwaltungsaufwand<br />
Schließlich hält man die Führung und Verwaltung eines Registers für so kostenintensiv,<br />
dass sie zum einen die genannten Vorteile nicht aufwiegen und zum an<strong>der</strong>en<br />
durch Abwälzung dieser Kosten auf den Schuldner zu einer Kreditverteuerung<br />
und damit neuerlichen Unattraktivität <strong>der</strong> Sicherheiten führen wird 1157 . Im gleichen<br />
Zuge wurde vorgebracht, dass ein Register, dass alle Sicherungsgegenstände erfasst,<br />
völlig unübersichtlich und damit nutzlos sei 1158 . Auch diese Beschwerden<br />
müssen bei <strong>der</strong> Frage, wie ein öffentliches Register ausgestaltet sein sollte, Berücksichtigung<br />
finden, wobei bereits hier darauf hingewiesen werden muss, dass die<br />
vorgebrachten Beschwerden aus den 70er Jahren stammen und gerade <strong>der</strong> finanzielle<br />
und administrative Bereich durch die Datenverarbeitung erhebliche Erleichterung<br />
gefunden hat.<br />
4. Ausgestaltung und Aufbau eines öffentlichen Registers<br />
Im Folgenden gilt es daher, ein Register zu schaffen, das die genannten Vorteile<br />
enthält - insbeson<strong>der</strong>e den für die Insolvenz und den internationalen Verkehr so<br />
wesentlichen Drittschutz – und gleichzeitig die gerade beschriebenen Nachteile<br />
vermeidet.<br />
a. Offenlegung <strong>der</strong> Geschäftsgeheimnisse<br />
Zunächst gilt es zu überlegen, wie ein öffentliches Register ausgestaltet sein muss,<br />
um dem Sicherungsgeber die Angst zu nehmen, all seine Geschäftsgeheimnisse<br />
offen zu legen und man dennoch eine gewisse Publizität erreicht. Die Publizität auf<br />
<strong>der</strong> einen und die Wahrung <strong>der</strong> Geschäftsgeheimnisse auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite müssen<br />
daher in einen gerechten Ausgleich gebracht werden.<br />
Die höchstmögliche Publizität erreicht man, indem alles eingetragen wird und dies<br />
für je<strong>der</strong>mann zugänglich ist. Registriert würden demnach die Person des Sicherungsgebers,<br />
die des Sicherungsnehmers, <strong>der</strong> Sicherungsgegenstand sowie die gesicherte<br />
For<strong>der</strong>ung 1159 . Ein Blick in das Register verrät, mit wem <strong>der</strong> Schuldner in<br />
Geschäftsbeziehungen steht, die Art und Höhe <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung zeigt die nähere Ausgestaltung<br />
dieses Geschäftes. Des Weiteren kann man die Höhe des insgesamt<br />
1156 Dies zeigt insbeson<strong>der</strong>e die rege Nutzung internetgestützer Zentralregister in Osteuropa, die<br />
dort ohne Probleme arbeiten. Vgl. dazu S. 243ff.<br />
1157 Drobnig in: Verhandlungen des 51. DJT, F 59ff.; Henckel in: Verhandlungen des 51. DJT,<br />
O 19ff.; Weber in: NJW 1976, 1601 (1602).<br />
1158 Drobnig in: Verhandlungen des 51. DJT, F 59ff.<br />
1159 Dies ist gängige Praxis in den meisten ost- und westeuropäischen Staaten.<br />
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