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Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG

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4. Teil – Rechtsvergleich<br />

ge, so etwas durchzuführen. Im Zeitalter des Internets dürfte dies jedoch kein Problem<br />

mehr darstellen 1156 . Zu klären bleibt dafür freilich die nähere Ausgestaltung,<br />

auf die im Folgenden noch einzugehen ist.<br />

c. Kosten- und Verwaltungsaufwand<br />

Schließlich hält man die Führung und Verwaltung eines Registers für so kostenintensiv,<br />

dass sie zum einen die genannten Vorteile nicht aufwiegen und zum an<strong>der</strong>en<br />

durch Abwälzung dieser Kosten auf den Schuldner zu einer Kreditverteuerung<br />

und damit neuerlichen Unattraktivität <strong>der</strong> Sicherheiten führen wird 1157 . Im gleichen<br />

Zuge wurde vorgebracht, dass ein Register, dass alle Sicherungsgegenstände erfasst,<br />

völlig unübersichtlich und damit nutzlos sei 1158 . Auch diese Beschwerden<br />

müssen bei <strong>der</strong> Frage, wie ein öffentliches Register ausgestaltet sein sollte, Berücksichtigung<br />

finden, wobei bereits hier darauf hingewiesen werden muss, dass die<br />

vorgebrachten Beschwerden aus den 70er Jahren stammen und gerade <strong>der</strong> finanzielle<br />

und administrative Bereich durch die Datenverarbeitung erhebliche Erleichterung<br />

gefunden hat.<br />

4. Ausgestaltung und Aufbau eines öffentlichen Registers<br />

Im Folgenden gilt es daher, ein Register zu schaffen, das die genannten Vorteile<br />

enthält - insbeson<strong>der</strong>e den für die Insolvenz und den internationalen Verkehr so<br />

wesentlichen Drittschutz – und gleichzeitig die gerade beschriebenen Nachteile<br />

vermeidet.<br />

a. Offenlegung <strong>der</strong> Geschäftsgeheimnisse<br />

Zunächst gilt es zu überlegen, wie ein öffentliches Register ausgestaltet sein muss,<br />

um dem Sicherungsgeber die Angst zu nehmen, all seine Geschäftsgeheimnisse<br />

offen zu legen und man dennoch eine gewisse Publizität erreicht. Die Publizität auf<br />

<strong>der</strong> einen und die Wahrung <strong>der</strong> Geschäftsgeheimnisse auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite müssen<br />

daher in einen gerechten Ausgleich gebracht werden.<br />

Die höchstmögliche Publizität erreicht man, indem alles eingetragen wird und dies<br />

für je<strong>der</strong>mann zugänglich ist. Registriert würden demnach die Person des Sicherungsgebers,<br />

die des Sicherungsnehmers, <strong>der</strong> Sicherungsgegenstand sowie die gesicherte<br />

For<strong>der</strong>ung 1159 . Ein Blick in das Register verrät, mit wem <strong>der</strong> Schuldner in<br />

Geschäftsbeziehungen steht, die Art und Höhe <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung zeigt die nähere Ausgestaltung<br />

dieses Geschäftes. Des Weiteren kann man die Höhe des insgesamt<br />

1156 Dies zeigt insbeson<strong>der</strong>e die rege Nutzung internetgestützer Zentralregister in Osteuropa, die<br />

dort ohne Probleme arbeiten. Vgl. dazu S. 243ff.<br />

1157 Drobnig in: Verhandlungen des 51. DJT, F 59ff.; Henckel in: Verhandlungen des 51. DJT,<br />

O 19ff.; Weber in: NJW 1976, 1601 (1602).<br />

1158 Drobnig in: Verhandlungen des 51. DJT, F 59ff.<br />

1159 Dies ist gängige Praxis in den meisten ost- und westeuropäischen Staaten.<br />

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