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Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG

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3. Teil – <strong>Das</strong> <strong>stille</strong> <strong>Pfandrecht</strong> im nie<strong>der</strong>ländischen Recht<br />

hin eigentlich auch die zukünftige Sache. Mit Eintritt des Konkurses verliert <strong>der</strong><br />

Konkursschuldner gem. Art. 23 Fw seine Verfügungsbefugnis, sodass das Entstehen<br />

eines <strong>stille</strong>n <strong>Pfandrecht</strong>es fortan unmöglich ist. Art. 35 I Fw hingegen bestimmt,<br />

dass die Sache dann nicht in die Konkursmasse fällt, wenn <strong>der</strong> Schuldner<br />

alle seinerseits erfor<strong>der</strong>lichen Handlungen vorgenommen hat. Eine Ausnahme dazu<br />

wie<strong>der</strong>um stellt Art. 35 II Fw dar, <strong>der</strong> erklärt, dass die Lieferung eines zukünftigen<br />

Gutes nur dann wirksam ist, wenn <strong>der</strong> Veräußerer das Gut vor Konkursbeginn erworben<br />

hat. Zwar gibt es beim <strong>stille</strong>n <strong>Pfandrecht</strong> gerade keine Lieferung. Art. 3-98<br />

NBW bestimmte jedoch die Lieferungsvorschriften für entsprechend anwendbar,<br />

sodass Art. 35 II Fw insofern zu lesen ist, als das das <strong>stille</strong> <strong>Pfandrecht</strong> an zukünftigen<br />

Sachen nur dann wirksam entstanden ist, wenn <strong>der</strong> Pfandgeber die Sache bereits<br />

vor Konkursbeginn in seiner Macht hat 1021 . Damit soll die Schmälerung <strong>der</strong><br />

Konkursmasse durch Vereinbarung zukünftiger Lieferungen und Verpfändungen<br />

verhin<strong>der</strong>t werden. Der Pfandnehmer einer zukünftigen Sache erlangt mit dem<br />

Konkurs daher keine Separatistenrolle, sofern das <strong>Pfandrecht</strong> bis zum Konkursbeginn<br />

noch nicht bei ihm entstanden ist.<br />

bb) Zwangsweise Pfändung in ein still verpfändetes, zukünftiges Gut<br />

Als Letztes bleibt die Frage zu beleuchten, ob das <strong>stille</strong> <strong>Pfandrecht</strong> am zukünftigen<br />

Gut durch die vorherige zwangsweise Pfändung an<strong>der</strong>er Gläubiger vereitelt werden<br />

kann 1022 . Art. 3-276 NBW bestimmt, dass Gläubiger sich aus den Gütern ihres<br />

Schuldners befriedigen können – es können daher grundsätzlich nur bereits bestehende<br />

Güter zwangsweise gepfändet werden. Die Pfändung ist daher erst dann<br />

möglich, wenn <strong>der</strong> Schuldner die Macht über die Sache erlangt. Zu diesem Zeitpunkt<br />

ist jedoch auch das <strong>stille</strong> <strong>Pfandrecht</strong> bereits entstanden, sodass es im Falle<br />

<strong>der</strong> zwangsweisen Pfändung Berücksichtigung finden muss.<br />

Diese unterschiedliche Beurteilung einer vertraglichen und einer zwangsweisen<br />

Pfändung hinsichtlich zukünftiger Sachen erklärt <strong>der</strong> Gesetzgeber mit <strong>der</strong>en unterschiedlichen<br />

Zielen. Während die vertragliche Pfändung <strong>der</strong> Kreditsicherung und<br />

damit <strong>der</strong> Betriebsaufrechterhaltung dient, will die zwangsweise Pfändung eine<br />

schnellstmögliche Vollstreckung erreichen 1023 . Aus wirtschaftspolitischen Gründen<br />

soll <strong>der</strong> ersteren Zielsetzung <strong>der</strong> Vorrang gewährt werden. Ein arbeiten<strong>der</strong> Betrieb<br />

bringt mehr für die Wirtschaft eines Landes ein höheres Bruttoinlandsprodukt als<br />

ein aufgelöster.<br />

1021 M.v.A. Art. 35 Fw, Invoeringswet (eerste gedeelte) (wijziging Rv, RO en F), kamerstuk<br />

16593, Nr. 3, S. 132; Molenaar, Pandrecht, Nr. 18; so auch schon <strong>der</strong> HR vor Än<strong>der</strong>ung des<br />

Faillissementsrecht HR 26 maart 1982, Nj 1982, Nr. 615 (S.O.S. / A.B.N.).<br />

1022 In diesem Fall würde <strong>der</strong> Pfandgeber bereits im Voraus die Verfügungsbefugnis an dem Gut<br />

verlieren, sodass ein <strong>stille</strong>s <strong>Pfandrecht</strong> nicht mehr entstehen kann.<br />

1023 M.v.A. Art. 3.4.2.10 Invoeringswet (vierde gedeelte) (wijziging van Boek 3), kamerstuk 17<br />

496, Nr. 10, S. 8.<br />

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