Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
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2. Teil – Die Sicherungsübereignung im internationalen Rechtsverkehr<br />
(b) Wie<strong>der</strong>kauf – del riscatto convenzionale<br />
Eine weitere Sicherungsmöglichkeit bietet die Vereinbarung eines Wi<strong>der</strong>kaufsrechts<br />
gem. Art. 1500 ff. c.c. Dabei veräußert <strong>der</strong> Verkäufer eine Sache, ohne sie<br />
jedoch zu übergeben, erhält Liquiditäten in Form des Kaufpreises und hat das<br />
Recht, durch Rückzahlung des Kaufpreises seine Sache zurückzuerwerben.<br />
Obwohl die Konstruktion des Wie<strong>der</strong>kaufes die <strong>der</strong> Sicherungsübereignung entspricht,<br />
wird die Ausweitung <strong>der</strong> patto commissorio auf den Wie<strong>der</strong>kauf weitestgehend<br />
abgelehnt 240 . Ratio <strong>der</strong> Verfallverbotsklausel ist <strong>der</strong> Schutz des Sicherungsgebers<br />
vor einer eventuell bestehenden Wuchergefahr 241 . Man könnte daher annehmen,<br />
dass diese Gefahr beim Wie<strong>der</strong>kauf nicht bestünde, da nur <strong>der</strong> Kaufpreis,<br />
nicht jedoch Zinsen o<strong>der</strong> ähnliches zurückgezahlt werden müssen (vgl.<br />
Art. 1500 II, 2744 c.c.) und deshalb eine Verfallverbotsklausel nicht nötig ist. Dem<br />
muss man jedoch entgegen halten, dass auch beim Wie<strong>der</strong>kauf ein Missverhältnis<br />
zwischen Kaufpreis und Wert <strong>der</strong> Sache bestehen dürfte, da sich an<strong>der</strong>enfalls für<br />
den Käufer kein Anreiz für ein solches Geschäft böte. Die im Hinblick auf die Sicherungsübereignung<br />
bestehende unterschiedliche Behandlung wird daher aus einem<br />
an<strong>der</strong>en Grund geschlossen. Die patto commissorio soll auf Garantieveräußerungen<br />
anwendbar sein. Beim Wie<strong>der</strong>kauf erhält man den Kaufpreis jedoch nicht<br />
aufgrund eines Garantieverhältnisses, son<strong>der</strong>n als Gegenleistung zur Kaufsache.<br />
Der Wie<strong>der</strong>kauf stellt damit an<strong>der</strong>s als die Sicherungsübereignung keine Garantieveräußerung<br />
dar 242 , sodass aus diesem Grund die Verfallverbotsklausel nicht anwendbar<br />
sein soll. Der Wie<strong>der</strong>kauf stellt damit ein in Italien zulässiges besitzloses<br />
Sicherungsmittel dar. Dies kann man letztendlich jedoch nur als formales Argument<br />
werten. Die Konstruktion sowie die Wuchergefahr sind das Gleiche, lediglich<br />
die causa ist verschieden.<br />
(c) Sale and lease back<br />
Schließlich wird auch häufig auf die Konstruktion des sale and lease back zurückgegriffen.<br />
Dabei veräußert <strong>der</strong> Eigentümer eines Rechtsgutes dieses an den Leasinggeber,<br />
erhält den Kaufpreis als Liquiditäten und least das Rechtsgut unter <strong>der</strong><br />
Option des Rückerwerbes sofort zurück, sodass es weiter in seinem Besitz bleibt.<br />
Sind die vereinbarten Leasingraten bezahlt, fällt das Eigentum nach einem geson<strong>der</strong>ten<br />
Willensakt seitens des Leasingnehmers an diesen zurück. Wegen <strong>der</strong> Ähnlichkeit<br />
zur Sicherungsübereignung muss wie<strong>der</strong> diskutiert werden, ob die Verfallverbotsklausel<br />
konsequenterweise nicht auch auf diesen Fall ausgeweitet werden<br />
muss.<br />
240 Bianca, La vendita e la permuta, S. 681, Sesta, le garanzie atipiche I, 1988, S. 103; Greving,<br />
Der Treuhandgedanke bei Sicherungsübertragungen, 2002, S. 95.<br />
241 Cass. Nr. 8624 vom 29/8/98 in: Foro. it. 1999 I, 175 ff; Cass. Nr. 2544 vom 18/4/84 in:<br />
Guist. Civ. Mass 1984, Nr. 4; Cass. Nr. 1657 vom 4/3/1996 in: Contr. 1996, 442 (444).<br />
242 Greving, Der Treuhandgedanke bei Sicherungsübertragungen, 2002, S. 96.<br />
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