Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
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3. Teil – <strong>Das</strong> <strong>stille</strong> <strong>Pfandrecht</strong> im nie<strong>der</strong>ländischen Recht<br />
wonach die Eigentumsübertragung und damit auch die <strong>Pfandrecht</strong>sbestellung an<br />
zukünftigen Gütern grundsätzlich möglich ist.<br />
Wie<strong>der</strong> bedarf es für die Bestellung zunächst eines gültigen Kausalgeschäftes 1014 .<br />
Des Weiteren ist die levering, bestehend aus dem dinglichen Vertrag und dem Aufsetzen<br />
<strong>der</strong> Pfändungsurkunde vonnöten. An dieser Stelle sind die ersten Schwierigkeiten<br />
zu erkennen. Gem. Art. 3-84 II NBW muss das Gut trotz seines eventuell<br />
noch nicht Bestehens ausreichend bestimmt sein 1015 . Des Weiteren hat <strong>der</strong> Pfandgeber<br />
gem. Art. 3-237 II NBW in <strong>der</strong> Urkunde eine Erklärung abzugeben, worin er<br />
sich über die Lastenfreiheit <strong>der</strong> Sache erklärt. Gerade bei zukünftigen Gütern kann<br />
man ein solches Versprechen jedoch nur schwerlich geben. Dieses Erfor<strong>der</strong>nis wird<br />
daher insoweit umgedeutet, als das er erklärt, das Gut nicht an<strong>der</strong>weitig im voraus<br />
zu liefern o<strong>der</strong> zu belasten 1016 . Schließlich bedarf es wie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verfügungsbefugnis.<br />
Ungeachtet <strong>der</strong> Tatsache, dass alle an<strong>der</strong>en Entstehungshandlungen weit im<br />
voraus vorgenommen werden können, entsteht das <strong>stille</strong> <strong>Pfandrecht</strong> erst, wenn <strong>der</strong><br />
Pfandgeber verfügungsbefugt ist – mithin eine juristische Sekunde, nachdem er das<br />
Eigentum erworben hat 1017 .<br />
b. Rechtsfolgen<br />
Nachdem seitens des Pfandgebers alle notwendigen Entstehensvoraussetzungen<br />
erbracht sind, wird das <strong>Pfandrecht</strong> mit eintreten<strong>der</strong> Verfügungsbefugnis automatisch<br />
begründet 1018 . Ebenso wenig wie es einer weiteren Mithilfe seitens des Pfandgebers<br />
bedarf 1019 , ist auch dessen Willensän<strong>der</strong>ung fortan unerheblich 1020 .<br />
aa) Konkurs und das <strong>stille</strong> <strong>Pfandrecht</strong> an einer zukünftigen Sache<br />
Fällt <strong>der</strong> Pfandgeber noch bevor seinerseits eine Verfügungsbefugnis eingetreten<br />
ist in Konkurs, so kann <strong>der</strong> Pfandnehmer nachdem die Sache in die Macht des<br />
Pfandgebers gekommen ist nur dann eine Separatistenrolle einnehmen, wenn bei<br />
ihm ein <strong>stille</strong>s <strong>Pfandrecht</strong> entstanden ist. Der Konkurs umfasst gem. Art. 20 Fw<br />
neben dem bereits vorhandenen Vermögen auch das gesamte hinzutretende – mit-<br />
1014 HR 26 maart 1982, NJ 1982, Nr. 615 (S.O.S. / A.B.N.).<br />
1015 Auf diese Weise verhin<strong>der</strong>t man die Vereinbarung eines „verlängerten <strong>Pfandrecht</strong>es“, wonach<br />
sich die <strong>Pfandrecht</strong>e an <strong>der</strong> Sache auch an <strong>der</strong>en Verarbeitungsstufen fortsetzten.<br />
1016 Asser/Mijnssen/Velten, Zakenrecht III, Nr. 70; Brahn, Stille verpanding en eigendomsvoor-<br />
behoud, S. 60.<br />
1017 Dies gilt auch, wenn <strong>der</strong> Verpfän<strong>der</strong> die Sache unter Eigentumsvorbehalt geliefert bekommen<br />
hat. <strong>Das</strong> <strong>stille</strong> <strong>Pfandrecht</strong> entsteht erst, wenn <strong>der</strong> Eigentumsvorbehalt verfällt. Asser/Mijnssen/Velten,<br />
Zakenrecht III, Nr. 70; van Mierlo in: WPNR 5606 (1984), S. 275<br />
(278).<br />
1018 T.M. Art. 3.4.2.10., Parl. Gesch. Boek 3, S. 402; Brahn, Stille verpanding en eigendoms-<br />
voorbehoud, S. 62.<br />
1019 Dies ergibt sich implizit aus Art. 35 II Fw, <strong>der</strong> neben Art.35 I Fw überflüssig wäre, müsste<br />
<strong>der</strong> Pfandgeber noch eine weitere Handlung erbringen.<br />
1020 HR 24 maart 1995, NJ 1996, Nr. 158 m.nt. WMK (Hollan<strong>der</strong>’s Kin<strong>der</strong>boe<strong>der</strong>ij).<br />
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