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Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG

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3. Teil – <strong>Das</strong> <strong>stille</strong> <strong>Pfandrecht</strong> im nie<strong>der</strong>ländischen Recht<br />

mithin keine wirksame Eigentumsübertragung sein 822 . Zu dieser Frage gab es bis<br />

1995 eine äußerst rege Diskussion, die ihren Abschluss in dem bahnbrechenden<br />

Sogelease – Arrest fand. Gerade weil diese Diskussion zum einen auch in Deutschland<br />

zu befürchten stünde und sie zum an<strong>der</strong>en sehr schön die Zwiespältigkeit <strong>der</strong><br />

Nie<strong>der</strong>lande zu Art. 3-84 III NBW zeigt, soll sie vorliegend noch einmal nachgezeichnet<br />

werden.<br />

Vor dem Sogelease-Arrest hatte die nie<strong>der</strong>ländische Rechtsprechung erst einmal zu<br />

dieser Frage zu entscheiden 823 . Hier ließ sich die Bank nach dem oben beschriebenen<br />

Finanzierungsleasing ein Auto übereignen, welches sie sofort zurückleaste.<br />

Der Gerichtshof Roermond sah darin eine Übereignung zur Sicherheit. Insbeson<strong>der</strong>e<br />

stellte er darauf ab, dass beim Finanzierungsleasing die Eigentumsgefahr beim<br />

Leasingnehmer verbleibt, das Eigentum mithin zu keinem Zeitpunkt tatsächlich in<br />

die Macht des Leasinggebers kommen soll 824 .<br />

In <strong>der</strong> Literatur hingegen existierten eine Vielzahl von Meinungen, die im Ergebnis<br />

auf die Frage hinuntergekürzt werden konnten, ob <strong>der</strong> Vertreter die Regelung des<br />

Art. 3-84 III NBW generell für sinnvoll hält o<strong>der</strong> nicht. Klijn sah im Fiducia-<br />

Verbot eine Möglichkeit, <strong>der</strong> bis dahin vielfach bemängelten Rechtsunsicherheit zu<br />

begegnen und for<strong>der</strong>t eine stringente Anwendung dieser Norm 825 . Seiner Ansicht<br />

nach fällt das sale and lease back in <strong>der</strong> Ausgestaltung des Finanzierungsleasings<br />

durchaus unter das Verbot. Der Sicherungscharakter tritt sehr deutlich zu Tage und<br />

die Bank hat auch zu keinem Zeitpunkt den Willen, das Gut tatsächlich in ihr Vermögen<br />

aufzunehmen 826 . Er gibt zwar zu bedenken, dass an<strong>der</strong>s als bei <strong>der</strong> Sicherungsübereignung<br />

die Bank das Eigentum bei ausbleiben<strong>der</strong> Zahlung tatsächlich<br />

erhält und es nicht im öffentlichen Verkauf verwerten muss, begründet dies jedoch<br />

mit <strong>der</strong> Eigenart des Leasingguts, dessen ökonomischer Wert zum Ende <strong>der</strong> Leasingzeit<br />

für gewöhnlich ohnehin entfällt 827 . Hinzufügend fürchtet er bei an<strong>der</strong>er<br />

Auslegung ein Unterlaufen <strong>der</strong> Regelungen zum <strong>stille</strong>n <strong>Pfandrecht</strong> 828 . Bereits wenige<br />

Jahre später jedoch hat sich die Meinung Klijns – in Reaktion auf die noch<br />

darzustellenden Meinungen – geän<strong>der</strong>t 829 . Um jedoch den nie<strong>der</strong>ländischen Ge-<br />

822 In den Gesetzesarbeiten finden sich keine Aussagen zu diesem Problem. <strong>Das</strong> Leasing ist in<br />

den Nie<strong>der</strong>landen erst in den vergangenen Jahren populär geworden. Beckman/Joosen,<br />

Leasing van roerend en onroerend goed, 1988, S. 5ff. In dieser Zeit standen die Vorarbeiten<br />

des NBW bereits fest. Spätere Eingaben in diese Richtung – z.B. durch die Ne<strong>der</strong>landse<br />

Genootschap voor Bedrijfsjuristen 1984 an die Commissie voor Justitie van de tweede kamer<br />

- wurden nicht mehr berücksichtigt. Heymann in: WPNR 6119 (1994), S. 1 (2).<br />

823 Pres. Rb. Roermond 16 juli 1992, Kort Geding (KG) 1992, Nr. 267.<br />

824 Im Umkehrschluss wurde in <strong>der</strong> nie<strong>der</strong>ländischen Literatur angenommen, dass das Operating<br />

Leasing (Eigentumsgefahr geht mit auf den Leasinggeber über) nicht unter die Bestimmung<br />

des Art. 3-84 III fallen soll. Vgl. u.a. Heymann in: WPNR 6119 (1994), S. 1 (3);<br />

Rank-Berenschot in: NTBR 1994.<br />

825 Klijn in: WPNR 5974 (1990), S. 585 (587).<br />

826 Klijn in: WPNR 5974 (1990), S. 585 (586).<br />

827 Klijn in: WPNR 5974 (1990), S. 585 (586).<br />

828 Klijn in: WPNR 5974 (1990), S. 585 (587).<br />

829 Klijn in WPNR 6119 (1994), S. 15 (17).<br />

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