Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
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1. Teil – Die Sicherungsübereignung – ihre gravierendsten Mängel<br />
Damit kamen beide Vorgehensweisen im Grunde zum gleichen Ergebnis 133 .<br />
Gleich, über welches Recht <strong>der</strong> Sicherungsnehmer seine Sache herausverlangen<br />
konnte, bereitete die Sicherungsübereignung jedoch massive Probleme in <strong>der</strong> Konkursabwicklung,<br />
die schließlich auch zur Neuregelung in <strong>der</strong> Insolvenzordnung<br />
geführt haben.<br />
Wurde über ein Unternehmen <strong>der</strong> Konkurs eröffnet, so nahmen die Sicherungsnehmer<br />
in <strong>der</strong> Regel ihr Eigentum aus dem Betrieb heraus, woran sie durch den<br />
Konkursverwalter nicht gehin<strong>der</strong>t werden konnten. Dadurch war ein sanierendes<br />
Weiterarbeiten des Betriebes oft unmöglich, angelaufene Produktionen konnten<br />
nicht sinnvoll fertiggestellt und entsprechend auch nicht vernünftig veräußert werden<br />
134 . Daneben fiel <strong>der</strong> Konkursertrag erheblich niedriger aus, als bei <strong>der</strong> Veräußerung<br />
des ganzen Betriebes o<strong>der</strong> wenigstens zusammenhängen<strong>der</strong> Betriebsteile.<br />
Die Ausglie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Sicherungsgüter schmälerte damit die Konkursmasse.<br />
Weiterhin verursachten die Sicherungsnehmer auch erhöhte Kosten, die nach <strong>der</strong><br />
Konkursordnung de lege lata nicht auf diese umgelegt werden durften 135 und damit<br />
die Befriedigungsquote <strong>der</strong> ungesicherten Gläubiger vermin<strong>der</strong>te 136 . Zum einen ist<br />
es aufgrund <strong>der</strong> mangelnden Publizität <strong>der</strong> Sicherungsübereignung oft schwierig<br />
und vor allem kostenaufwendig, den Sicherungseigentümer ausfindig zu machen,<br />
sodass hohe Feststellungskosten anfielen. Weiterhin muss die Sache häufig bis zum<br />
bekanntwerden des Sicherungsnehmers weiter erhalten werden, was ebenfalls Kosten<br />
verursachte. Schließlich fällt nach umstrittener, aber mittlerweile gefestigter<br />
Rechtssprechung bei <strong>der</strong> Verwertung des Sicherungsgutes Umsatzsteuer an, welche<br />
aus <strong>der</strong> Konkursmasse zu entrichten ist 137 . Nach <strong>der</strong> KO stand dem Sicherungs-<br />
133 Der scheinbar einzige Unterschied ergibt sich aus § 64 KO (so Baumann, Konkurs und<br />
Vergleich, 1981, § 10 I 3a); <strong>der</strong> abson<strong>der</strong>ungsberechtigte Gläubiger kann gegen den Konkursschuldner<br />
seiner For<strong>der</strong>ung nur noch in <strong>der</strong> Höhe beanspruchen, mit welcher er bei <strong>der</strong><br />
Abson<strong>der</strong>ung ausgefallen ist. Teilweise wird im Gegenzug geschlossen, dass <strong>der</strong> Ausson<strong>der</strong>ungsberechtigte<br />
mangels an<strong>der</strong>er Regelung durchaus noch seine gesamte For<strong>der</strong>ung gegen<br />
den Konkursschuldner geltend machen können soll. Es fehlt jedoch nur deshalb eine Regelung,<br />
weil die Sicherungsübereignung dem Gesetz gerade nicht bekannt ist. Nach dem Sicherungszweck<br />
darf das Sicherungseigentum dem Sicherungsnehmer nicht endgültig gehören,<br />
son<strong>der</strong>n es soll bloß seine For<strong>der</strong>ung sichern (Lwowski in: ZIP 1980, 953 (955); Serick,<br />
Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung, Bd. III S. 266). Daraus muss jedoch auch<br />
folgen, dass <strong>der</strong> Sicherungseigentümer im Konkurs über das Vermögen des Sicherungsgebers<br />
ebenfalls nicht ausson<strong>der</strong>n und außerdem Befriedigung aus seiner For<strong>der</strong>ung verlangen<br />
darf. Daher begründet auch § 68 KO keinen Unterschied, ob man dem Sicherungsnehmer<br />
nun ein Aus- o<strong>der</strong> Abson<strong>der</strong>ungsrecht gewährt.<br />
134 Landfermann in: KTS 1987, 381 (383).<br />
135 Landfermann in: KTS 1987, 381 (384).<br />
136 Zum Teil wurden aus § 683 BGB und an<strong>der</strong>en bürgerlich-rechtlichen Vorschriften Erstattungspflichten<br />
des Sicherungsgläubigers gegenüber <strong>der</strong> Konkursmasse hergeleitet (OLG<br />
Stuttgart ZIP 1980, 528; LG Bayreuth KTS 1972, 269; Borchers in: KTS 1972, 237; Kilger,<br />
§ 43 KO Anm. 3 b CC), welche jedoch mit dem damals geltenden Recht nicht vereinbar<br />
gewesen sein dürften. (so auch Kuhn/Uhlenbruck § 43 Rn. 70a-70i).<br />
137 BFH BStBl II 1972, 809; 1978, 684; BGHZ 58, 292 (294); 77, 139 (144); zweifeln dann<br />
BFH BStBl II 1983, 694; Rückkkehr zur früheren Rspr. in BFH ZIP 1987, 1134.<br />
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