Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
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2. Teil – Die Sicherungsübereignung im internationalen Rechtsverkehr<br />
bestand, weitere Rechtfertigungsgründe einzuführen – insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Verbraucherschutz,<br />
Umweltschutz, <strong>der</strong> Schutz <strong>der</strong> öffentlichen Gesundheit sowie die Lauterkeit<br />
des Handelsverkehrs sind von Art. 30 nicht erfasst – entschied sie sich, den<br />
Tatbestand des Art. 28 EGV durch die Einführung negativer Tatbestandsmerkmale<br />
zu begrenzen 583 .<br />
Diese tatbestandliche Eingrenzung erfolgte durch die Cassis-Rechtsprechung 584 , die<br />
in <strong>der</strong> Folgezeit weiter bestätigt und konkretisiert worden ist 585 . Nach dem im genannten<br />
Urteil entwickelten Grundsatz liegt dann keine Maßnahme gleicher Wirkung<br />
i.S.d. Art. 28 EGV vor, wenn es sich dabei um eine unterschiedslose Regelung<br />
auf einem nicht dem Gemeinschaftsrecht zugänglichen Gebiet handelt, die<br />
durch zwingende Erfor<strong>der</strong>nisse, insbeson<strong>der</strong>e den Erfor<strong>der</strong>nissen einer wirksamen<br />
steuerlichen Kontrolle, des Schutzes <strong>der</strong> öffentlichen Gesundheit, <strong>der</strong> Lauterkeit<br />
des Handelsverkehrs und des Verbraucherschutzes gerechtfertigt sind und den<br />
Grundsätzen <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit genügen 586 . Unterschiedslos wirkende Maßnahmen<br />
sind damit nicht auf den engen Rechtfertigungskatalog des Art. 30 EGV<br />
beschränkt, son<strong>der</strong>n können im Rahmen <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit auch auf zwingenden<br />
Erfor<strong>der</strong>nissen für das Allgemeinwohl gemeinschafts-rechtskonform begründet<br />
werden.<br />
Im Folgenden ist daher zu untersuchen, ob die vorliegend untersuchten Regelungen<br />
über die negative Tatbestandsbegrenzung <strong>der</strong> Cassis-Rechtsprechung doch schließlich<br />
aus dem Regelungsbereich des Art. 28 EGV herausfallen. Im Sinne <strong>der</strong> Cassis-<br />
Formel wären die Vorschriften „gerechtfertigt“, sofern keine Regelung auf dem<br />
Gebiet des Gemeinschaftsrechts besteht, die Regelungen unterschiedslos wirken,<br />
zwingende Erfor<strong>der</strong>nisse des Allgemeinwohls vorlägen und Verhältnismäßigkeit<br />
besteht.<br />
(1) Unterschiedslose Geltung<br />
Wie bereits mehrfach dargestellt, fehlt es im Bereich <strong>der</strong> Anerkennung dinglicher<br />
Sicherheiten an einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung, sodass es zunächst auf<br />
die Frage ankommt, ob die Vorschriften, die zur Nichtanerkennung <strong>der</strong> Sicherheiten<br />
führen, unterschiedlose Geltung beanspruchen. Die Antwort scheint schnell<br />
gegeben, da im Rahmen <strong>der</strong> Keck-Rechtssprechung eine diskriminierende Wirkung<br />
bejaht worden ist – eine unterschiedslose Geltung daher scheinbar nicht vorliegen<br />
kann. Folge wäre, dass die nationalen Regelungen lediglich eine Rechtfertigung<br />
583 Im Einzelnen ist es umstritten, ob es sich bei <strong>der</strong> Cassis-Rechtsprechung tatsächlich um<br />
negative Tatbestandsmerkmale, o<strong>der</strong> doch vielmehr um Rechtfertigungsgründe handelt,<br />
zumal die Rechtssprechung selbst hin und wie<strong>der</strong> fälschlicherweise von Rechtfertigung<br />
spricht, EuGH 18.05.1993 – Rs C-126/91 Schutzverband gegen Unwesen in <strong>der</strong> Wirtschaft/Yves<br />
Rocher GmbH, EuZW 1993, 420 (421), Erw. 12.<br />
584 EuGH 20.2.1979 Rs. 120/78 Cassis de Dijon, Slg. 1979, 649.<br />
585 EuGH 17.6.1981 Rs. 113/80 Irische Souvenirs, Slg. 1981, 1625 (1631); EuGH 3.3.1988 –<br />
Rs. 434/85 Generics, Slg. 1988, 1245 (1268); EuGH 14.7.1998 Rs. C-389/96 Aher-Waggon,<br />
Slg. 1998, I-4473 (4489) Erw. 19.<br />
586 EuGH 20.2.1979 Rs. 120/78 Cassis de Dijon, Slg. 1979, 649 (662).<br />
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