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Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG

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4. Teil – Rechtsvergleich<br />

führung des Registerpfandrechts als ein dem <strong>stille</strong>n <strong>Pfandrecht</strong> vorrangiges Sicherungsrecht<br />

for<strong>der</strong>n 1148 . Es lässt sich damit festhalten, dass die Nie<strong>der</strong>lande ein Sicherungsrecht<br />

mit einem schwachen Publizitätsträger gewählt haben, obwohl sie<br />

durchaus die Erkenntnis und auch den Willen hatten, mit Hilfe des Registerpfandrechtes<br />

eine umfassende Publizität zu erreichen. Dies geschah jedoch eher zwanghaft,<br />

da man praktisch keine Möglichkeit sah, die Ideen Meijers umzusetzen. Auch<br />

den Nie<strong>der</strong>landen lag damit <strong>der</strong> Gläubigerschutz am Herzen, sie konnten ihn jedoch<br />

nicht erreichen.<br />

2. Vorteile eines öffentlichen Registers<br />

Die Nie<strong>der</strong>lande lehnten die Einführung des Registerpfandrechtes unter dem Hinweis<br />

ab, die wenigen Vorteile lohnen den Aufwand nicht, <strong>der</strong> eine administrativ<br />

schwierige Umsetzung mit sich bringen würde 1149 . Es gilt daher zunächst zu untersuchen,<br />

welche Vorteile ein solches öffentliches Register tatsächlich mit sich<br />

bringt. Dabei kann man zwischen vier, an einem Verpfändungsgeschäft beteiligten<br />

Personengruppen unterscheiden: dem Kreditsuchenden, dem Kreditgebenden, den<br />

ungesicherten Gläubigern und den Erwerbern <strong>der</strong> besicherten Sache. Untersucht<br />

wird im Folgenden, welche Vorteile diese Personengruppen genießen würden.<br />

Der Kreditsuchende erscheint zunächst vorteilslos. Im Gegenteil: Aus Angst, seine<br />

Lage öffentlich zu machen, besteht die Gefahr, dass er auf einen Kredit verzichtet<br />

und er jede Chance, sein Geschäft zu halten, verliert 1150 . Dabei verkennt man jedoch,<br />

dass heutzutage kaum noch ein Geschäft ohne Kredit abgeschlossen wird. Ist<br />

das Registerpfandrecht neben dem Faustpfandrecht das einzige Mobiliarsicherungsmittel,<br />

so wird es eine rege Nutzung finden. Der Eintrag in das Register ist<br />

keine Beson<strong>der</strong>heit mehr. Des Weiteren hängt dieser vermeintliche Nachteil sehr<br />

stark von <strong>der</strong> Ausgestaltung des Registers ab. Nicht alle Angaben decken gleich die<br />

Geschäftsgeheimnisse auf. Hinzu kommt, dass <strong>der</strong> Kreditsuchende durch eine, nun<br />

noch gefestigtere Sicherheit die Chance auf einen höheren Kredit bekommt. Dem<br />

Kreditsuchenden entstehen durch das Registerpfandrecht daher durchaus Vorteile.<br />

Der Kreditgebende erfährt durch die Publizität ganz klar einen Schutz. Er kann<br />

herausfinden, ob das ihm zur Sicherheit gegebene Gut bereits verpfändet worden<br />

ist. An<strong>der</strong>s als im deutschen Recht <strong>der</strong> Sicherungsnehmer kann <strong>der</strong> Pfandnehmer<br />

also vermeiden, eine bereits belastete Sache als Sicherheit anzunehmen. Ein Komplettschutz<br />

ist damit freilich nicht hergestellt. Im deutschen Recht besteht die Möglichkeit<br />

des lastenfreien Erwerbes, sodass <strong>der</strong> Kreditgeber trotz Kenntnis des Registers<br />

nachträglich sein Recht verlieren könnte. Dieser Nachteil lässt sich sicherlich<br />

vermeiden, würde man das öffentliche Register mit dem guten Glauben ausstatten.<br />

Doch selbst wenn dies unterbleibt, so entstehen dem Kreditgebenden den-<br />

1148 Dalhuisen/vanSetten, Zekerheid in roerende zaken en rechten, S. 73 (insbeson<strong>der</strong>e unter<br />

dem Gesichtspunkt des internationalen Privatrechts); Stein in: WPNR 5181, S. 316.<br />

1149 Plantin, Bezitloos Pandrecht, 1970, S. 339.<br />

1150 So auch die Hauptkritker aus den Nie<strong>der</strong>landen: V.V.II. Titel 3.9. Parl. Gesch. boek 3,<br />

S. 723.<br />

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