Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
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4. Teil – Rechtsvergleich<br />
führung des Registerpfandrechts als ein dem <strong>stille</strong>n <strong>Pfandrecht</strong> vorrangiges Sicherungsrecht<br />
for<strong>der</strong>n 1148 . Es lässt sich damit festhalten, dass die Nie<strong>der</strong>lande ein Sicherungsrecht<br />
mit einem schwachen Publizitätsträger gewählt haben, obwohl sie<br />
durchaus die Erkenntnis und auch den Willen hatten, mit Hilfe des Registerpfandrechtes<br />
eine umfassende Publizität zu erreichen. Dies geschah jedoch eher zwanghaft,<br />
da man praktisch keine Möglichkeit sah, die Ideen Meijers umzusetzen. Auch<br />
den Nie<strong>der</strong>landen lag damit <strong>der</strong> Gläubigerschutz am Herzen, sie konnten ihn jedoch<br />
nicht erreichen.<br />
2. Vorteile eines öffentlichen Registers<br />
Die Nie<strong>der</strong>lande lehnten die Einführung des Registerpfandrechtes unter dem Hinweis<br />
ab, die wenigen Vorteile lohnen den Aufwand nicht, <strong>der</strong> eine administrativ<br />
schwierige Umsetzung mit sich bringen würde 1149 . Es gilt daher zunächst zu untersuchen,<br />
welche Vorteile ein solches öffentliches Register tatsächlich mit sich<br />
bringt. Dabei kann man zwischen vier, an einem Verpfändungsgeschäft beteiligten<br />
Personengruppen unterscheiden: dem Kreditsuchenden, dem Kreditgebenden, den<br />
ungesicherten Gläubigern und den Erwerbern <strong>der</strong> besicherten Sache. Untersucht<br />
wird im Folgenden, welche Vorteile diese Personengruppen genießen würden.<br />
Der Kreditsuchende erscheint zunächst vorteilslos. Im Gegenteil: Aus Angst, seine<br />
Lage öffentlich zu machen, besteht die Gefahr, dass er auf einen Kredit verzichtet<br />
und er jede Chance, sein Geschäft zu halten, verliert 1150 . Dabei verkennt man jedoch,<br />
dass heutzutage kaum noch ein Geschäft ohne Kredit abgeschlossen wird. Ist<br />
das Registerpfandrecht neben dem Faustpfandrecht das einzige Mobiliarsicherungsmittel,<br />
so wird es eine rege Nutzung finden. Der Eintrag in das Register ist<br />
keine Beson<strong>der</strong>heit mehr. Des Weiteren hängt dieser vermeintliche Nachteil sehr<br />
stark von <strong>der</strong> Ausgestaltung des Registers ab. Nicht alle Angaben decken gleich die<br />
Geschäftsgeheimnisse auf. Hinzu kommt, dass <strong>der</strong> Kreditsuchende durch eine, nun<br />
noch gefestigtere Sicherheit die Chance auf einen höheren Kredit bekommt. Dem<br />
Kreditsuchenden entstehen durch das Registerpfandrecht daher durchaus Vorteile.<br />
Der Kreditgebende erfährt durch die Publizität ganz klar einen Schutz. Er kann<br />
herausfinden, ob das ihm zur Sicherheit gegebene Gut bereits verpfändet worden<br />
ist. An<strong>der</strong>s als im deutschen Recht <strong>der</strong> Sicherungsnehmer kann <strong>der</strong> Pfandnehmer<br />
also vermeiden, eine bereits belastete Sache als Sicherheit anzunehmen. Ein Komplettschutz<br />
ist damit freilich nicht hergestellt. Im deutschen Recht besteht die Möglichkeit<br />
des lastenfreien Erwerbes, sodass <strong>der</strong> Kreditgeber trotz Kenntnis des Registers<br />
nachträglich sein Recht verlieren könnte. Dieser Nachteil lässt sich sicherlich<br />
vermeiden, würde man das öffentliche Register mit dem guten Glauben ausstatten.<br />
Doch selbst wenn dies unterbleibt, so entstehen dem Kreditgebenden den-<br />
1148 Dalhuisen/vanSetten, Zekerheid in roerende zaken en rechten, S. 73 (insbeson<strong>der</strong>e unter<br />
dem Gesichtspunkt des internationalen Privatrechts); Stein in: WPNR 5181, S. 316.<br />
1149 Plantin, Bezitloos Pandrecht, 1970, S. 339.<br />
1150 So auch die Hauptkritker aus den Nie<strong>der</strong>landen: V.V.II. Titel 3.9. Parl. Gesch. boek 3,<br />
S. 723.<br />
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