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Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG

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2. Teil – Die Sicherungsübereignung im internationalen Rechtsverkehr<br />

Rahmen des internationalen Verkehrs das englische Recht auf das dort unbekannte<br />

deutsche Institut <strong>der</strong> Sicherungsübereignung reagiert und wie umgekehrt das deutsche<br />

Recht mit den englischen Kreditsicherungsmitteln umgeht.<br />

aa) Deutsche Sicherungsübereignung im englischen Recht<br />

Ein an<strong>der</strong>es Ergebnis ist festzustellen, untersucht man die Behandlung <strong>der</strong> deutschen<br />

Sicherungsübereignung durch das englische Recht. Gelangt eine Sache, an<br />

<strong>der</strong> in Deutschland wirksam Sicherungseigentum begründet worden ist, in den englischen<br />

Rechtsraum, so fragt sich, wie sie dort behandelt wird 323 .<br />

Entgegen <strong>der</strong> früheren Rechtssprechung 324 , die dingliche Rechtsverhältnisse an beweglichen<br />

Sachen nach <strong>der</strong> lex domicilii des Eigentümers beurteilt hat, wird seit<br />

1858 auch in England an die lex rei sitae angeknüpft 325 . Danach bestimmt sich das<br />

anzuwendende Recht nach dem Recht des Staates, in dem die Sache zum Zeitpunkt<br />

des Rechtserwerbs belegen war. Dabei ist auch das englische Recht von dem<br />

Grundsatz beherrscht, dass ein einmal wirksam begründetes Recht mit Verbringen<br />

<strong>der</strong> Sache in ein an<strong>der</strong>es Land auch dann nicht untergeht, wenn dieses Land das<br />

Recht nicht kennt 326 , es muss lediglich in ein funktionsäquivalentes Institut umgesetzt<br />

werden 327 . Ein in Deutschland wirksam begründetes Sicherungsrecht dürfte<br />

also mit Verbringen <strong>der</strong> Sache nach England auch dann nicht untergehen, wenn das<br />

englische Recht dieses Institut nicht kennt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz<br />

bildet jedoch unter an<strong>der</strong>en <strong>der</strong> Fall, dass das dem englischen Recht unbekannte<br />

Institut gegen die inländische Sachenrechtsgrundordnung verstößt 328 . Zu fragen ist<br />

vorliegend also, in welches funktionsäquivalentes Institut die Sicherungsübereignung<br />

umgesetzt werden kann und ob diese Umsetzung die englische sachenrechtliche<br />

Grundordnung verletzt.<br />

Wie oben dargestellt, kennt das englische Recht vier <strong>der</strong> Sicherungsübereignung<br />

ähnliche Institute, in die sie umgesetzt werden könnte. Denkbar wären die floating<br />

charge, die hypothecation, die chattel mortgage sowie das mit Hilfe des document<br />

of title und dem letter of trust ausnahmsweise besitzlos begründbare <strong>Pfandrecht</strong>.<br />

323<br />

Ein solcher Fall ist in <strong>der</strong> englischen Rechtssprechung bisher noch nicht entschieden worden,<br />

sodass vorliegend lediglich ein nach den englischen Grundsätzen wahrscheinliches Ergebnis<br />

ermittelt werden kann, welches durch ähnlich gelagerte Fälle bestätigt werden kann.<br />

324<br />

Sill v. Worswick (1791) 1 H.Bl. 665.<br />

325<br />

Cammell v. Sewell (1858) 3 H&N 617; (1860) 5 H&N 728. Teilweise will die Literatur<br />

auch an die lex loci actus o<strong>der</strong> die lex domicilii anknüpfen, die Rechtssprechung ist jedoch<br />

mittlerweile gefestigt; vgl. insoweit: Liverpool Marine Kredit Co. v. Hunter (1867) L.R. 4<br />

Eq.Cas. 62; Todd v. Armour (1882) 9 R. 901.<br />

326<br />

Cammell v. Sewell (1858) 3 H&N 617; (1860) 5 H&N 728; Todd v. Armour (1882) 9 R.<br />

901; Jaffey, Introduction to the Conflicts of Laws, S. 207; Lalive, the transfer of chattels in<br />

the conflict of laws, S. 146f.<br />

327<br />

Schilling, besitzlose Mobiliarsicherheiten im nationalen und internationalen Recht, S.<br />

261+294.<br />

328<br />

Collier, Conflict of Laws, S. 249; Jaffey, Introduction to the Conflict of Laws, S. 100;<br />

Lalive, the transfer of chattels in the conflict of laws, S. 153f.<br />

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