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Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG

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2. Teil – Die Sicherungsübereignung im internationalen Rechtsverkehr<br />

genzug dazu <strong>der</strong> Bank sein Anwartschaftsrecht auf die Vorbehaltssache 264 . An<strong>der</strong>erseits<br />

kann eine Geldkreditsicherung mit Hilfe <strong>der</strong> Verkaufsfinanzierung vorgenommen<br />

werden. Bei ihr nimmt <strong>der</strong> Vorbehaltsverkäufer einen Geldkredit auf<br />

und tritt im Gegenzug <strong>der</strong> Bank die Kaufpreisfor<strong>der</strong>ung ab und übereignet ihr das<br />

mit dem Vorbehalt belastete Eigentum 265 .<br />

Der Eigentumsvorbehalt steht <strong>der</strong> Sicherungsübereignung in seiner Zweckrichtung<br />

sehr nahe. Dennoch verzichtet man auf die strengen Publizitätsanfor<strong>der</strong>ungen. Zum<br />

einen wird die Vorbehaltssache nicht dem Haftungsverband entzogen, wie das bei<br />

dem Sicherungseigentum <strong>der</strong> Fall ist, son<strong>der</strong>n kommt gar nicht in den Haftungsverband.<br />

Zum an<strong>der</strong>en rechnet <strong>der</strong> Verkehr grundsätzlich eher mit einem Eigentumsvorbehalt,<br />

als mit einer Sicherungsübereignung. Damit besteht beim Eigentumsvorbehalt<br />

kein so hohes Schutzbedürfnis, sodass auf die strengen Publizitätsanfor<strong>der</strong>ungen<br />

verzichtet werden kann. Neben dem normalen Eigentumsvorbehalt kennt<br />

das österreichische Recht auch den verlängerten 266 , nicht aber den erweiterten Eigentumsvorbehalt<br />

267 . Seit 1977 erkennt die österreichische Rechtsprechung auch<br />

die Vereinbarung einer Verarbeitungsklausel 268 an und gab damit eine langjährige,<br />

gegenteilige Ansicht 269 ausdrücklich auf. Nicht möglich ist es jedoch, einen vollständigen<br />

Eigentumsrückfall an den Vorbehaltsverkäufer zu vereinbaren. Erfor<strong>der</strong>lich<br />

ist vielmehr ein differenzierter Berechnungsmodus, <strong>der</strong> die jeweiligen Anteile<br />

<strong>der</strong> Sache bestehend aus dem Vorbehaltsgut und den sonstigen Produkten, die<br />

durch die Verarbeitung hinzugefügt worden sind, beachtet 270 .<br />

dd) Zwischenergebnis<br />

Im Ergebnis bleibt also festzustellen, dass im Bereich <strong>der</strong> Mobiliarsicherheiten<br />

dem österreichischen Kreditgeber das <strong>Pfandrecht</strong>, die Sicherungsübereignung und<br />

<strong>der</strong> Eigentumsvorbehalt zur Verfügung stehen. Erstere können auf die Besitzübergabe<br />

nicht verzichten und sind aus den bekannten Gründen für den mo<strong>der</strong>nen Sicherungsverkehr<br />

relativ unbrauchbar. Der Eigentumsvorbehalt hingegen verzichtet<br />

zwar auf einen Publizitätsakt, er steht jedoch in erster Linie den Warenkreditgebern<br />

zur Verfügung. Geldkreditgeber bleiben im österreichischen Recht dagegen relativ<br />

ungeschützt. Ihnen steht eine besitzlose Sicherung nur im Rahmen <strong>der</strong> An- und<br />

Verkaufsfinanzierung zur Verfügung.<br />

264<br />

Frotz, Kreditsicherungsrecht, S. 155; Hadding/Schnei<strong>der</strong>-Habel, <strong>Das</strong> Recht <strong>der</strong> Kreditsicherheiten<br />

in europäischen Län<strong>der</strong>n, Österreich, S. 262.<br />

265<br />

Frotz, Kreditsicherungsrecht, S. 154; Hadding/Schnei<strong>der</strong>-Habel, <strong>Das</strong> Recht <strong>der</strong> Kreditsicherheiten<br />

in europäischen Län<strong>der</strong>n, Österreich, S. 263.<br />

266<br />

Frotz, Kreditsicherungsrecht, S. 180ff; Klang-Bydlinski, ABGB-Komm IV/2, S. 632ff.<br />

267<br />

OGH JBl 1969, 389; OGH JBl 1981, 256; Frotz, Kreditsicherungsrecht, S. 197ff; Klang-<br />

Bydlinski, ABGB-Komm IV/2, S. 677ff, da dieser wie<strong>der</strong> sehr nah an die Sicherungsübereignung<br />

herankommt.<br />

268<br />

OGH EvBl. 1977, Nr. 26.<br />

269<br />

OGH SZ IX 175; XVIII 92.<br />

270<br />

Hadding/Schnei<strong>der</strong>-Habel, <strong>Das</strong> Recht <strong>der</strong> Kreditsicherheiten in europäischen Län<strong>der</strong>n,<br />

Österreich, S. 275.<br />

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