Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
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2. Teil – Die Sicherungsübereignung im internationalen Rechtsverkehr<br />
genzug dazu <strong>der</strong> Bank sein Anwartschaftsrecht auf die Vorbehaltssache 264 . An<strong>der</strong>erseits<br />
kann eine Geldkreditsicherung mit Hilfe <strong>der</strong> Verkaufsfinanzierung vorgenommen<br />
werden. Bei ihr nimmt <strong>der</strong> Vorbehaltsverkäufer einen Geldkredit auf<br />
und tritt im Gegenzug <strong>der</strong> Bank die Kaufpreisfor<strong>der</strong>ung ab und übereignet ihr das<br />
mit dem Vorbehalt belastete Eigentum 265 .<br />
Der Eigentumsvorbehalt steht <strong>der</strong> Sicherungsübereignung in seiner Zweckrichtung<br />
sehr nahe. Dennoch verzichtet man auf die strengen Publizitätsanfor<strong>der</strong>ungen. Zum<br />
einen wird die Vorbehaltssache nicht dem Haftungsverband entzogen, wie das bei<br />
dem Sicherungseigentum <strong>der</strong> Fall ist, son<strong>der</strong>n kommt gar nicht in den Haftungsverband.<br />
Zum an<strong>der</strong>en rechnet <strong>der</strong> Verkehr grundsätzlich eher mit einem Eigentumsvorbehalt,<br />
als mit einer Sicherungsübereignung. Damit besteht beim Eigentumsvorbehalt<br />
kein so hohes Schutzbedürfnis, sodass auf die strengen Publizitätsanfor<strong>der</strong>ungen<br />
verzichtet werden kann. Neben dem normalen Eigentumsvorbehalt kennt<br />
das österreichische Recht auch den verlängerten 266 , nicht aber den erweiterten Eigentumsvorbehalt<br />
267 . Seit 1977 erkennt die österreichische Rechtsprechung auch<br />
die Vereinbarung einer Verarbeitungsklausel 268 an und gab damit eine langjährige,<br />
gegenteilige Ansicht 269 ausdrücklich auf. Nicht möglich ist es jedoch, einen vollständigen<br />
Eigentumsrückfall an den Vorbehaltsverkäufer zu vereinbaren. Erfor<strong>der</strong>lich<br />
ist vielmehr ein differenzierter Berechnungsmodus, <strong>der</strong> die jeweiligen Anteile<br />
<strong>der</strong> Sache bestehend aus dem Vorbehaltsgut und den sonstigen Produkten, die<br />
durch die Verarbeitung hinzugefügt worden sind, beachtet 270 .<br />
dd) Zwischenergebnis<br />
Im Ergebnis bleibt also festzustellen, dass im Bereich <strong>der</strong> Mobiliarsicherheiten<br />
dem österreichischen Kreditgeber das <strong>Pfandrecht</strong>, die Sicherungsübereignung und<br />
<strong>der</strong> Eigentumsvorbehalt zur Verfügung stehen. Erstere können auf die Besitzübergabe<br />
nicht verzichten und sind aus den bekannten Gründen für den mo<strong>der</strong>nen Sicherungsverkehr<br />
relativ unbrauchbar. Der Eigentumsvorbehalt hingegen verzichtet<br />
zwar auf einen Publizitätsakt, er steht jedoch in erster Linie den Warenkreditgebern<br />
zur Verfügung. Geldkreditgeber bleiben im österreichischen Recht dagegen relativ<br />
ungeschützt. Ihnen steht eine besitzlose Sicherung nur im Rahmen <strong>der</strong> An- und<br />
Verkaufsfinanzierung zur Verfügung.<br />
264<br />
Frotz, Kreditsicherungsrecht, S. 155; Hadding/Schnei<strong>der</strong>-Habel, <strong>Das</strong> Recht <strong>der</strong> Kreditsicherheiten<br />
in europäischen Län<strong>der</strong>n, Österreich, S. 262.<br />
265<br />
Frotz, Kreditsicherungsrecht, S. 154; Hadding/Schnei<strong>der</strong>-Habel, <strong>Das</strong> Recht <strong>der</strong> Kreditsicherheiten<br />
in europäischen Län<strong>der</strong>n, Österreich, S. 263.<br />
266<br />
Frotz, Kreditsicherungsrecht, S. 180ff; Klang-Bydlinski, ABGB-Komm IV/2, S. 632ff.<br />
267<br />
OGH JBl 1969, 389; OGH JBl 1981, 256; Frotz, Kreditsicherungsrecht, S. 197ff; Klang-<br />
Bydlinski, ABGB-Komm IV/2, S. 677ff, da dieser wie<strong>der</strong> sehr nah an die Sicherungsübereignung<br />
herankommt.<br />
268<br />
OGH EvBl. 1977, Nr. 26.<br />
269<br />
OGH SZ IX 175; XVIII 92.<br />
270<br />
Hadding/Schnei<strong>der</strong>-Habel, <strong>Das</strong> Recht <strong>der</strong> Kreditsicherheiten in europäischen Län<strong>der</strong>n,<br />
Österreich, S. 275.<br />
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