15.02.2013 Aufrufe

Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG

Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG

Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

2. Teil – Die Sicherungsübereignung im internationalen Rechtsverkehr<br />

(3) Ordre public<br />

Gerade diese Überprüfung <strong>der</strong> Sicherungsübereignung an <strong>der</strong> sachenrechtlichen<br />

Grundordnung führt jedoch zu einer Nichtanerkennung dieses Institutes.<br />

Der tribunal civil Strasbourg versagte 1957 einem in Deutschland begründeten<br />

Eigentumsvorbehalt die Wirkung in Frankreich 214 . Mit Überschreiten <strong>der</strong> Grenze<br />

sei französisches Recht anwendbar. Grundsätzlich wurde nicht am wirksamen Entstehen<br />

des Eigentumsvorbehaltes gezweifelt. Unverzichtbarer Bestandteil <strong>der</strong> französischen<br />

Grundrechtsordnung und damit gleichermaßen Teil des ordre public sei<br />

jedoch <strong>der</strong> in Frankreich geltende Publizitätsgrundsatz, <strong>der</strong> den Schutz Dritter gewährleisten<br />

soll. Da <strong>der</strong> deutsche Eigentumsvorbehalt jedoch nirgends publiziert<br />

wird und damit gegen die französischen Registrierungsvorschriften verstößt, könne<br />

er in Frankreich keine Wirkung entfalten. Dieses für den Eigentumsvorbehalt ergangene<br />

Urteil lässt sich mühelos mit gleicher Begründung auf die deutsche Sicherungsübereignung<br />

übertragen. Auch sie muss an<strong>der</strong>s als die französischen Äquivalente<br />

im deutschen Recht nicht publiziert werden und verstößt damit ebenfalls gegen<br />

die französischen Registrierungsvorschriften.<br />

Im Urteil aus dem Jahre 1969 hatte die Cour de Cassation 215 die Möglichkeit, die<br />

gerade angedachte Übertragung <strong>der</strong> Rechtssprechung zum Eigentumsvorbehalt auf<br />

die Sicherungsübereignung vorzunehmen. Hier ging es um ein in Deutschland<br />

wirksam zur Sicherheit übereignetes Kraftfahrzeug, welches später nach Frankreich<br />

verbracht wurde und dort in die Vollstreckungsmasse französischer Gläubiger<br />

fiel. Die Cour de Cassation versagte <strong>der</strong> deutschen Sicherungsübereignung die<br />

Wirksamkeit. An<strong>der</strong>s als in dem oben genannten Urteil geschah dies jedoch nicht<br />

aufgrund <strong>der</strong> fehlenden Publizität. Vielmehr qualifizierte das Gericht die deutsche<br />

Sicherungsübereignung als ein besitzloses <strong>Pfandrecht</strong>, das eine in Frankreich unzulässige<br />

Pfandverfallklausel – pacte commissoire – beinhalte, welcher in Frankreich<br />

keine Wirkung zukäme. Implizit geht die cour de cassation daher davon aus, dass<br />

das neue Lagerecht uneingeschränkt anwendbar sein soll, ohne auf die wohlerworbenen<br />

Rechte Rücksicht nehmen zu müssen.<br />

Diese Entscheidung wurde jedoch vielfach kritisiert, wie<strong>der</strong>legt und in später folgenden<br />

Urteilen auch von <strong>der</strong> Rechtssprechung korrigiert. Zum einen wurde vorgebracht,<br />

dass es sich bei <strong>der</strong> Sicherungsübereignung schon gar nicht um eine pacte<br />

commissoire handelt, da das Eigentum gerade nicht verfällt, son<strong>der</strong>n bereits von<br />

Beginn an übergegangen ist 216 . Schlüssiger erscheint das Argument, dass eine eventuell<br />

bestehende Verfallklausel nur einen Teil des Sicherungsvertrages darstellt,<br />

ihre Nichtigkeit daher nicht notwendigerweise zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages<br />

führen muss. Eine Gesamtnichtigkeit kann man nur dann annehmen, wenn<br />

die Klausel „cause déterminante et impulsive“ ist 217 , was von <strong>der</strong> Cour de Cassati-<br />

214<br />

Trib. Civ. De Strasbourg, 19.6.1957, R.C.D.I.P. 48 (1959), 95.<br />

215<br />

Cour de cass., 8.7.1969, R.C.D.I.P. 60 (1971), 75.<br />

216<br />

Fouchard, R.C.D.I.P. 1971, 83 f, so auch Depser, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung,<br />

1983, S. 136.<br />

217<br />

Becqué/Rieg, J.Cl. Civil Artt. 2071-2083, no. 138; so auch Hübner in: JuS 1974, 151 (154).<br />

58

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!