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Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG

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1. Teil: Die Sicherungsübereignung in Deutschland<br />

– ihre gravierensten Mängel<br />

I. Allgemeines zur Sicherungsübereignung<br />

1. Definition und Entstehungshintergrund<br />

Wie bereits dargestellt, konnte das im BGB einzig vorgesehene Mobiliarsicherungsmittel<br />

– das <strong>Pfandrecht</strong> – den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht gerecht<br />

werden. Die von ihm vorausgesetzte Besitzübergabe machte es weitgehend unbrauchbar.<br />

Zum einen verfügten die Sicherungsgeber häufig nicht über die Lagerkapazitäten,<br />

um das Sicherungsgut zu verwahren. Zum an<strong>der</strong>en war <strong>der</strong> Sicherungsnehmer<br />

auf die Nutzungsmöglichkeit <strong>der</strong> Sache angewiesen, um weiterhin<br />

Kapital zu erwirtschaften, mit dem die Kreditrückzahlung gewährleistet werden<br />

konnte. <strong>Das</strong> Besitzpfandrecht geriet deshalb bald in die Kritik, den Besitzbürger zu<br />

bevorzugen, welcher <strong>der</strong> Einzige war, <strong>der</strong> auf die Nutzung seiner Sache verzichten<br />

konnte 16 . Hinzukommend hatten die meisten Kreditsuchenden wenig Interesse daran,<br />

nach außen offen zu demonstrieren, dass sie auf Fremdkapitel angewiesen waren<br />

17 . Es wurde damit <strong>der</strong> Wunsch nach einem Sicherungsmittel laut, das den<br />

Schuldner im Besitz <strong>der</strong> Sache ließ und ihm dadurch den Gebrauch und die Nutzung<br />

ermöglichte.<br />

An die Stelle <strong>der</strong> Verpfändung trat daher schon wenige Jahre nach Inkrafttreten<br />

des BGB die Sicherungsübereignung nach §§ 929, 930 BGB. Bei ihr lässt sich <strong>der</strong><br />

Kreditgeber zur Sicherung seiner Darlehensfor<strong>der</strong>ung bewegliche Sachen des Kreditnehmers<br />

unter Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses als Eigentum<br />

übertragen.<br />

<strong>Das</strong> Sicherungseigentum wird nach den allgemeinen Vorschriften über die Eigentumsübertragung<br />

bestellt. Da dem Sicherungsnehmer Besitz und Nutzungsmöglichkeit<br />

gerade bleiben sollen, wird meist die Übereignung nach §§ 929, 930 BGB<br />

16 Katzmann, Die Ausson<strong>der</strong>ung von Treugut im Konkurs, 1928, S. 105; Weber, Sicherungsgeschäfte,<br />

S. 145; Wieling, Sachenrecht, § 18 1 (S. 234).<br />

17 Baur/Stürner, Sachenrecht, § 56 I 1b.<br />

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