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Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG

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2. Teil – Die Sicherungsübereignung im internationalen Rechtsverkehr<br />

aa) Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung<br />

Um den freien Warenverkehr innerhalb <strong>der</strong> Gemeinschaft zu gewährleisten, verbietet<br />

Art. 28 EGV hinsichtlich dieser Waren die mengenmäßige Einfuhrbeschränkung<br />

sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung. Damit wird das Ziel verfolgt, allen<br />

in den Mitgliedstaaten befindlichen Waren den gleichen Marktzugang zu gewährleisten<br />

542 . Zur Prüfung stehen vorliegend die Vorschriften <strong>der</strong> einzelnen Mitgliedstaaten,<br />

die dazu führen, dass das deutsche Institut <strong>der</strong> Sicherungsübereignung im<br />

Ausland nicht anerkannt wird. Diese Vorschriften bezwecken zwar nicht die Kontingentierung<br />

eingeführter Waren, können sich aber ebenso auswirken und damit<br />

Maßnahmen gleicher Wirkung darstellen. Was genau darunter zu verstehen ist,<br />

wird vom EG-Vertrag selbst nicht beantwortet und muss sich daher aus <strong>der</strong> Rechtssprechung<br />

des EuGH ergeben.<br />

(1) <strong>Das</strong>sonville-Formel<br />

Wie bereits dargestellt, wurde im <strong>Das</strong>sonville-Urteil 543 eine von nun an häufig<br />

verwendete Formel entwickelt, wonach „jede Handelsregelung <strong>der</strong> Mitgliedstaaten,<br />

die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar o<strong>der</strong> mittelbar,<br />

tatsächlich o<strong>der</strong> potentiell zu behin<strong>der</strong>n“ als Maßnahme gleicher Wirkung anzusehen<br />

ist. Darunter sollen nicht nur die diskriminierenden Regelungen fallen, son<strong>der</strong>n<br />

auch die unterschiedslos geltenden Vorschriften. Während sich hinsichtlich <strong>der</strong><br />

Nichtanerkennung des Eigentumsvorbehaltes die Bejahung <strong>der</strong> handelsbehin<strong>der</strong>nden<br />

Maßnahmen nach <strong>der</strong> <strong>Das</strong>sonville-Formel geradezu aufdrängt 544 , bedarf es bei<br />

<strong>der</strong> Sicherungsübereignung einer genaueren Betrachtung.<br />

Die Nichtanerkennung <strong>der</strong> Sicherungsübereignung wirkt sich in erster Linie<br />

nachteilig für die deutschen Kreditinstitute aus – <strong>der</strong> Handel mit Waren scheint zunächst<br />

gar nicht betroffen zu sein. Banken sichern ihre Kredite häufig mit <strong>der</strong> Sicherungsübereignung<br />

545 . Im Rahmen <strong>der</strong> grenzübertretenden Kreditvergabe kann<br />

auf dieses Sicherungsinstitut wegen <strong>der</strong> erhöhten Rechtsunsicherheit nicht zurückgegriffen<br />

werden. Mögliche Folge ist, dass keine grenzüberschreitenden Kredite<br />

vergeben werden. Dies engt den Geschäftsradius <strong>der</strong> Bank dann jedoch entsprechend<br />

ein. Eine an<strong>der</strong>e Möglichkeit ist, seitens <strong>der</strong> Bank die für das Ausland erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Formbestimmungen herbeizuführen, was jedoch zeit- und kostenintensiv<br />

ist. Weiterhin bleibt <strong>der</strong> Bank noch die Möglichkeit, auf an<strong>der</strong>e Sicherungsinstitute<br />

542 Oppermann, Europarecht, Rn. 1267; Reich in: EuZW 1991, 203.<br />

543 EuGH 11.7.1974 – Rs. 8/74 <strong>Das</strong>sonville, Slg. 1974, 852, Erwägung 5.<br />

544 Vergleiche hierzu Kieninger, Mobiliarsicherheiten im Europäischen Binnenmarkt, 1996, S.<br />

1ff., die sich entgegen dem Titel <strong>der</strong> Darstellung nur mit dem Eigentumsvorbehalt im europäischen<br />

Binnenmarkt beschäftigt.<br />

545 Wolter, Rechtskunde für Banken und Sparkassen – Bürgerliches Recht, Handelsrecht und<br />

Recht <strong>der</strong> Kreditsicherheiten, 1989, S. 173ff.<br />

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