Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
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2. Teil – Die Sicherungsübereignung im internationalen Rechtsverkehr<br />
aa) Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung<br />
Um den freien Warenverkehr innerhalb <strong>der</strong> Gemeinschaft zu gewährleisten, verbietet<br />
Art. 28 EGV hinsichtlich dieser Waren die mengenmäßige Einfuhrbeschränkung<br />
sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung. Damit wird das Ziel verfolgt, allen<br />
in den Mitgliedstaaten befindlichen Waren den gleichen Marktzugang zu gewährleisten<br />
542 . Zur Prüfung stehen vorliegend die Vorschriften <strong>der</strong> einzelnen Mitgliedstaaten,<br />
die dazu führen, dass das deutsche Institut <strong>der</strong> Sicherungsübereignung im<br />
Ausland nicht anerkannt wird. Diese Vorschriften bezwecken zwar nicht die Kontingentierung<br />
eingeführter Waren, können sich aber ebenso auswirken und damit<br />
Maßnahmen gleicher Wirkung darstellen. Was genau darunter zu verstehen ist,<br />
wird vom EG-Vertrag selbst nicht beantwortet und muss sich daher aus <strong>der</strong> Rechtssprechung<br />
des EuGH ergeben.<br />
(1) <strong>Das</strong>sonville-Formel<br />
Wie bereits dargestellt, wurde im <strong>Das</strong>sonville-Urteil 543 eine von nun an häufig<br />
verwendete Formel entwickelt, wonach „jede Handelsregelung <strong>der</strong> Mitgliedstaaten,<br />
die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar o<strong>der</strong> mittelbar,<br />
tatsächlich o<strong>der</strong> potentiell zu behin<strong>der</strong>n“ als Maßnahme gleicher Wirkung anzusehen<br />
ist. Darunter sollen nicht nur die diskriminierenden Regelungen fallen, son<strong>der</strong>n<br />
auch die unterschiedslos geltenden Vorschriften. Während sich hinsichtlich <strong>der</strong><br />
Nichtanerkennung des Eigentumsvorbehaltes die Bejahung <strong>der</strong> handelsbehin<strong>der</strong>nden<br />
Maßnahmen nach <strong>der</strong> <strong>Das</strong>sonville-Formel geradezu aufdrängt 544 , bedarf es bei<br />
<strong>der</strong> Sicherungsübereignung einer genaueren Betrachtung.<br />
Die Nichtanerkennung <strong>der</strong> Sicherungsübereignung wirkt sich in erster Linie<br />
nachteilig für die deutschen Kreditinstitute aus – <strong>der</strong> Handel mit Waren scheint zunächst<br />
gar nicht betroffen zu sein. Banken sichern ihre Kredite häufig mit <strong>der</strong> Sicherungsübereignung<br />
545 . Im Rahmen <strong>der</strong> grenzübertretenden Kreditvergabe kann<br />
auf dieses Sicherungsinstitut wegen <strong>der</strong> erhöhten Rechtsunsicherheit nicht zurückgegriffen<br />
werden. Mögliche Folge ist, dass keine grenzüberschreitenden Kredite<br />
vergeben werden. Dies engt den Geschäftsradius <strong>der</strong> Bank dann jedoch entsprechend<br />
ein. Eine an<strong>der</strong>e Möglichkeit ist, seitens <strong>der</strong> Bank die für das Ausland erfor<strong>der</strong>lichen<br />
Formbestimmungen herbeizuführen, was jedoch zeit- und kostenintensiv<br />
ist. Weiterhin bleibt <strong>der</strong> Bank noch die Möglichkeit, auf an<strong>der</strong>e Sicherungsinstitute<br />
542 Oppermann, Europarecht, Rn. 1267; Reich in: EuZW 1991, 203.<br />
543 EuGH 11.7.1974 – Rs. 8/74 <strong>Das</strong>sonville, Slg. 1974, 852, Erwägung 5.<br />
544 Vergleiche hierzu Kieninger, Mobiliarsicherheiten im Europäischen Binnenmarkt, 1996, S.<br />
1ff., die sich entgegen dem Titel <strong>der</strong> Darstellung nur mit dem Eigentumsvorbehalt im europäischen<br />
Binnenmarkt beschäftigt.<br />
545 Wolter, Rechtskunde für Banken und Sparkassen – Bürgerliches Recht, Handelsrecht und<br />
Recht <strong>der</strong> Kreditsicherheiten, 1989, S. 173ff.<br />
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