Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
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4. Teil – Rechtsvergleich<br />
prüfung je<strong>der</strong>zeit möglich machen, ohne lange Anfahrtswege o<strong>der</strong> Bearbeitungszeiten<br />
in Kauf nehmen zu müssen. Die ungarischen Publizitätsträger sind damit<br />
sehr stark am Gläubigerschutz orientiert, <strong>der</strong> auch unter praktischen Erwägungen<br />
außerordentlich gut gewährleistet werden kann.<br />
Von einem europaweit einzigartigen Prinzip geht die Slowakei aus 1112 . Es hält zwei<br />
Mobiliarsicherheiten bereit: als Grundfall das Registerpfandrecht, in Ausnahmefällen<br />
kann auch ein Faustpfandrecht begründet werden. <strong>Das</strong> Registerpfandrecht wird<br />
in einem zentralen, öffentlich einsehbaren Register eingetragen. Es dient damit in<br />
bereits beschriebener effektiver Weise ebenfalls dem Schutz <strong>der</strong> Gläubiger. An<strong>der</strong>s<br />
als in Ungarn kennt das slowakische Recht jedoch auch eine Anzahl von Son<strong>der</strong>registern<br />
1113 , die als Eintragungsstandpunkt vorgehen. Der Gläubigerschutz ist dadurch<br />
wie<strong>der</strong>um etwas schwerer realisierbar. Sowohl das Registerpfandrecht als<br />
auch das Faustpfandrecht setzten damit einen starken Publizitätsträger voraus, <strong>der</strong><br />
nicht nur dem Beweis, son<strong>der</strong>n auch dem Gläubigerschutz gerecht wird.<br />
Tschechien 1114 sieht als Sicherungsmittel ebenfalls das <strong>Pfandrecht</strong> vor. Es kann<br />
an<strong>der</strong>s als in den bisher betrachteten Län<strong>der</strong>n jedoch auf vielfache Weise begründet<br />
werden. Der Grundfall ist sicherlich wie<strong>der</strong> das Faustpfandrecht, bei dem die Sache<br />
übergeben werden muss. Daneben lässt es das tschechische Recht jedoch auch<br />
genügen, die Übergabe durch Anbringen eines Siegels o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Eintragung in einer<br />
das Eigentum verbriefenden Urkunde zu ersetzen. Alle drei Publizitätsträger haben<br />
jedoch eins gemein – Dritte können die Besicherung erkennen. Übergabe und Siegel<br />
sind deutlich sichtbar, die das Eigentum verbriefenden Urkunden (KfZ) lässt<br />
man sich für gewöhnlich vorlegen. Als Neuerung führte das tschechische Recht<br />
zum 1.1.2003 auch das Registerpfandrecht ein, bei dem die Übergabe durch die<br />
Eintragung des Sicherungsrechts in ein öffentliches, von <strong>der</strong> Notarkammer geführtes<br />
Register ersetzt wird. Auch bei diesem Sicherungsrecht ist es Dritten also möglich,<br />
durch Befragen eines zentral geführten Registers das Bestehen einer Sicherung<br />
zu ermitteln. Damit dient die tschechische Publizität ebenfalls verstärkt dem<br />
Drittschutz, <strong>der</strong> auch sehr gut verwirklicht wird.<br />
Hinsichtlich <strong>der</strong> Sicherungsinstitute einen mit den an<strong>der</strong>en osteuropäischen Län<strong>der</strong>n<br />
nicht ganz konformen Weg geht Lettland 1115 . Neben dem Faustpfandrecht und<br />
dem Registerpfandrecht für Schiffe und Wertpapiere sieht es ein Kommerzpfandrecht<br />
vor. Dieses ist ein den Unternehmern vorbehaltenes <strong>Pfandrecht</strong>, dass durch<br />
die Registrierung des Pfandvertrages in einem Register entsteht. Alle Register –<br />
sowohl für Schiffe, Wertpapiere als auch das Kommerzpfandrecht – sind öffentliche<br />
Register 1116 und können von Dritten eingesehen werden. Auch das lettische<br />
Recht wählt daher Publizitätsträger, die nicht nur dem Beweis, son<strong>der</strong>n gezielt dem<br />
Schutz Dritter dienen.<br />
1112 Siehe Seite 102ff.<br />
1113 § 151 d ZGB.<br />
1114 Siehe Seite 103ff.<br />
1115 Siehe Seite 105ff.<br />
1116 Balodis, Sicherungsübereignung im deutsch-lettischen Rechtsverkehr, 2001, S. 196 FN 774,<br />
775.<br />
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