15.02.2013 Aufrufe

Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG

Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG

Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

4. Teil – Rechtsvergleich<br />

prüfung je<strong>der</strong>zeit möglich machen, ohne lange Anfahrtswege o<strong>der</strong> Bearbeitungszeiten<br />

in Kauf nehmen zu müssen. Die ungarischen Publizitätsträger sind damit<br />

sehr stark am Gläubigerschutz orientiert, <strong>der</strong> auch unter praktischen Erwägungen<br />

außerordentlich gut gewährleistet werden kann.<br />

Von einem europaweit einzigartigen Prinzip geht die Slowakei aus 1112 . Es hält zwei<br />

Mobiliarsicherheiten bereit: als Grundfall das Registerpfandrecht, in Ausnahmefällen<br />

kann auch ein Faustpfandrecht begründet werden. <strong>Das</strong> Registerpfandrecht wird<br />

in einem zentralen, öffentlich einsehbaren Register eingetragen. Es dient damit in<br />

bereits beschriebener effektiver Weise ebenfalls dem Schutz <strong>der</strong> Gläubiger. An<strong>der</strong>s<br />

als in Ungarn kennt das slowakische Recht jedoch auch eine Anzahl von Son<strong>der</strong>registern<br />

1113 , die als Eintragungsstandpunkt vorgehen. Der Gläubigerschutz ist dadurch<br />

wie<strong>der</strong>um etwas schwerer realisierbar. Sowohl das Registerpfandrecht als<br />

auch das Faustpfandrecht setzten damit einen starken Publizitätsträger voraus, <strong>der</strong><br />

nicht nur dem Beweis, son<strong>der</strong>n auch dem Gläubigerschutz gerecht wird.<br />

Tschechien 1114 sieht als Sicherungsmittel ebenfalls das <strong>Pfandrecht</strong> vor. Es kann<br />

an<strong>der</strong>s als in den bisher betrachteten Län<strong>der</strong>n jedoch auf vielfache Weise begründet<br />

werden. Der Grundfall ist sicherlich wie<strong>der</strong> das Faustpfandrecht, bei dem die Sache<br />

übergeben werden muss. Daneben lässt es das tschechische Recht jedoch auch<br />

genügen, die Übergabe durch Anbringen eines Siegels o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Eintragung in einer<br />

das Eigentum verbriefenden Urkunde zu ersetzen. Alle drei Publizitätsträger haben<br />

jedoch eins gemein – Dritte können die Besicherung erkennen. Übergabe und Siegel<br />

sind deutlich sichtbar, die das Eigentum verbriefenden Urkunden (KfZ) lässt<br />

man sich für gewöhnlich vorlegen. Als Neuerung führte das tschechische Recht<br />

zum 1.1.2003 auch das Registerpfandrecht ein, bei dem die Übergabe durch die<br />

Eintragung des Sicherungsrechts in ein öffentliches, von <strong>der</strong> Notarkammer geführtes<br />

Register ersetzt wird. Auch bei diesem Sicherungsrecht ist es Dritten also möglich,<br />

durch Befragen eines zentral geführten Registers das Bestehen einer Sicherung<br />

zu ermitteln. Damit dient die tschechische Publizität ebenfalls verstärkt dem<br />

Drittschutz, <strong>der</strong> auch sehr gut verwirklicht wird.<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> Sicherungsinstitute einen mit den an<strong>der</strong>en osteuropäischen Län<strong>der</strong>n<br />

nicht ganz konformen Weg geht Lettland 1115 . Neben dem Faustpfandrecht und<br />

dem Registerpfandrecht für Schiffe und Wertpapiere sieht es ein Kommerzpfandrecht<br />

vor. Dieses ist ein den Unternehmern vorbehaltenes <strong>Pfandrecht</strong>, dass durch<br />

die Registrierung des Pfandvertrages in einem Register entsteht. Alle Register –<br />

sowohl für Schiffe, Wertpapiere als auch das Kommerzpfandrecht – sind öffentliche<br />

Register 1116 und können von Dritten eingesehen werden. Auch das lettische<br />

Recht wählt daher Publizitätsträger, die nicht nur dem Beweis, son<strong>der</strong>n gezielt dem<br />

Schutz Dritter dienen.<br />

1112 Siehe Seite 102ff.<br />

1113 § 151 d ZGB.<br />

1114 Siehe Seite 103ff.<br />

1115 Siehe Seite 105ff.<br />

1116 Balodis, Sicherungsübereignung im deutsch-lettischen Rechtsverkehr, 2001, S. 196 FN 774,<br />

775.<br />

251

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!