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Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG

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3. Teil – <strong>Das</strong> <strong>stille</strong> <strong>Pfandrecht</strong> im nie<strong>der</strong>ländischen Recht<br />

te lässt sich kein Hinweis zu dieser Frage finden. Drei gewichtige Argumente werden<br />

jedoch von <strong>der</strong> nie<strong>der</strong>ländischen Literatur vorgebracht, welche die Zulässigkeit<br />

einer solchen Abrede untermauern. Zum einen besteht eine sehr starke Ähnlichkeit<br />

zum Eigentumsvorbehalt 840 , <strong>der</strong> ausdrücklich zulässig sein soll. Zum an<strong>der</strong>en sind<br />

die Regelungen zum Mietkauf erst 1996 und damit nach dem Sogelease-Urteil<br />

ergangen 841 . Die Problematik war daher bereits bekannt, sodass man eine an<strong>der</strong>slautende<br />

Regelung erlassen hätte, wollte man die Unzulässigkeit nach Art. 3-84 III<br />

NBW bejahen. Schließlich erfolgt <strong>der</strong> Mietkauf bei Einschaltung Dritter auch häufig<br />

in Gestalt des Leasing. Die Grenzen zu diesem Institut – das nach Sogelease<br />

zulässig sein soll – sind daher fließend 842 . Mangels genauer Abgrenzung muss daher<br />

auch <strong>der</strong> Mietkauf zulässig sein.<br />

d. Verkoop met het recht van we<strong>der</strong>inkoop<br />

Eine weitere problematische Konstruktion unter dem Gesichtspunkt des<br />

Art. 3-84 III NBW stellt <strong>der</strong> sogenannte Kauf mit Wie<strong>der</strong>kaufsrecht – verkoop met<br />

het recht van het we<strong>der</strong>inkoop – dar. Dabei verkauft und übereignet <strong>der</strong> Verkäufer<br />

einem Käufer eine Sache, bleibt aber im Besitz <strong>der</strong>selben. Den erhaltenen Kaufpreis<br />

nutzt <strong>der</strong> Verkäufer zur weiteren Finanzierung und zahlt ratenweise dem damaligen<br />

Käufer Kaufpreisraten. Hat er dies vollständig getan, besteht für ihn die<br />

Möglichkeit die Sache zurückzuerwerben 843 . An<strong>der</strong>s als im alten BW in Art. 1555-<br />

1568 ist im NBW eine solche Form des Kaufes nicht mehr ausdrücklich erfasst.<br />

Dies wird bereits als Indiz für dessen Unzulässigkeit aufgefasst 844 . Dennoch machte<br />

<strong>der</strong> Gesetzgeber bei Einführung des Buches 7 deutlich, dass es den Parteien unbenommen<br />

bleibt, Bedingungen in ihren Kaufvertrag aufzunehmen, sofern diese<br />

Abrede nicht im Wie<strong>der</strong>streit zu Art. 3-84 III NBW gerät 845 . Über dieses Zugeständnis<br />

erscheint es also weiterhin möglich, einen Kauf mit Wie<strong>der</strong>kaufsrecht zu<br />

vereinbaren, sofern diese Konstruktion nicht den Zweck <strong>der</strong> Sicherung verfolgt.<br />

Ursprünglich stammt diese Konstruktion des Kaufes aus dem bereits dargestellten<br />

Bierbrouwerij-Arrest 846 . Hier hatte <strong>der</strong> Hoge Raad diese Konstruktion eine Sicherungsübereignung<br />

genannt und zugelassen. Nun, da die Sicherungsübereignung<br />

keine Anwendung finden soll, muss konsequenterweise auch <strong>der</strong> Kauf mit Wie<strong>der</strong>kaufsrecht<br />

unterbleiben 847 . Dieses Ergebnis wird dem geschlossenen System des<br />

840 Croes/Frenk/duPerron/Salomons, Bijzon<strong>der</strong>e overeenkomsten, S. 37, 38.<br />

841 VanVelten in: Bouwrecht 2002, S. 1010 (1014).<br />

842 Pitlo/Reehuis/Heisterkamp, Goe<strong>der</strong>enrecht, Rn. 975, 976.<br />

843 Reehuis, Stille verpanding, Nr. 4; Veenhoven, Eigendomsoverdracht tot zekerheid, 1955,<br />

S. 44.<br />

844 Brahn, Stille verpanding en eigendomsvoorbehoud, S. 18.<br />

845 Toelichting Titel 7.1 Voorontwerp, n.a.v. de artt. 1555 t/m 1568; Parl. Gesch. Boek 7,<br />

S. 838.<br />

846 HR 25 januari 1929, NJ 1929, S. 616 (618) (bierbrouwerij); vgl. Zum Inhalt S. 182.<br />

847 So auch Brahn, Stille verpanding en eigendomsvoorbehoud, S. 19; Reehuis, Stille verpan-<br />

ding, Nr. 4.<br />

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