Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
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2. Teil – Die Sicherungsübereignung im internationalen Rechtsverkehr<br />
(ff) Osteuropäische Län<strong>der</strong><br />
Für die osteuropäischen Län<strong>der</strong> kann für die Frage <strong>der</strong> Angemessenheit aufgrund<br />
<strong>der</strong> immer noch nicht abgeschlossenen Gesetzesreformierungen auf dem Gebiet <strong>der</strong><br />
Sicherungsrechte insgesamt nur eine vorläufige Antwort gegeben werden.<br />
Ungarn, Tschechien, die Slowakei, Lettland und Litauen kennen ausschließlich<br />
Sicherungsrechte mit umfangreichen Publizitäts- und Formvorschriften 676 . Die<br />
Sicherungsübereignung o<strong>der</strong> äquivalente besitzlose Sicherheiten sind diesen Län<strong>der</strong>n<br />
fremd. Aus diesem Grund wird vorliegend auch davon ausgegangen, dass die<br />
deutsche Sicherungsübereignung keine Anerkennung finden wird 677 . Dabei handelt<br />
es sich jedoch auch um ein konsequentes Ergebnis. An<strong>der</strong>s als in den bisher betrachteten<br />
Rechtsordnungen wurde in diesen Län<strong>der</strong>n ein völlig neues Sicherungsrecht<br />
geschaffen – es liegt kein an den Bedürfnissen <strong>der</strong> Sicherungsparteien langsam<br />
gewachsenes und daher ausnahmereiches Recht vor. Neben den publizitätsgebundenen<br />
Sicherungsrechten kennen diese Län<strong>der</strong> – außer dem mehr o<strong>der</strong> weniger<br />
weiten Eigentumsvorbehalt 678 – keine dinglichen Sicherheiten, die einer deutschen<br />
Sicherungsübereignung ähnlich wären. Da <strong>der</strong> Eigentumsvorbehalt, wie bereits<br />
eingehend gezeigt, in keiner seiner Ausführungen geeignet ist, ein <strong>der</strong> Sicherungsübereignung<br />
ähnliches, unpublikes Sicherungsmittel zu schaffen 679 , halten die genannten<br />
Län<strong>der</strong> die Publizitätsanfor<strong>der</strong>ungen für die Besicherung von Investitionsgütern<br />
stringent durch. Im Falle einer Anerkennungsversagung durch diese Län<strong>der</strong><br />
kann ihnen daher kein inkonsequentes Verhalten vorgeworfen werden. Ihre Maßnahmen<br />
sind daher durchaus verhältnismäßig im Sinne <strong>der</strong> Cassis-Rechtsprechung,<br />
sodass seitens dieser Län<strong>der</strong> kein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht angenommen<br />
werden kann.<br />
Ein an<strong>der</strong>es Ergebnis wurde für die Län<strong>der</strong> Estland, Polen und Slowenien gefunden.<br />
Diese weisen <strong>der</strong> deutschen Sicherungsübereignung ähnliche Sicherheiten in<br />
Form von Sicherungsübereignungen 680 und besitzlosen <strong>Pfandrecht</strong>en 681 auf. Aus<br />
diesem Grund wurde vorliegend auch davon ausgegangen, dass dem deutschen<br />
Recht eine Anerkennung nicht versagt wird. Sollte dies dennoch geschehen, wäre<br />
dies keineswegs verhältnismäßig im Sinne <strong>der</strong> Cassis-Rechtsprechung, da diese<br />
Län<strong>der</strong> in diesem Fall eine große Inkonsequenz im Umgang mit Sicherungsmitteln<br />
aufweisen würden. Dennoch darf nicht aus den Augen verloren werden, dass sich<br />
gerade in diesen Län<strong>der</strong>n die Kritik an dem bestehenden Sicherungssystem häuft.<br />
Es ist zu erwarten, dass die verbliebenen besitzlosen Sicherheiten im Fall von Polen<br />
und Estland abgeschafft werden und im Fall von Slowenien in ein besitzloses<br />
676 Siehe Seite 101ff.<br />
677 Siehe Seite 116.<br />
678 Während Tschechien den Eigentumsvorbehalt nur in sehr engen Grenzen kennt (siehe Seite<br />
103), lässt das lettische Recht auch erweiterte Formen zu ( siehe Seite 107).<br />
679 Dies wurde für die enge Form des Eigentumsvorbehaltes am Beispiel von Frankreich bewiesen<br />
(siehe Seite 55ff.) und für die erweiterten Formen am Beispiel von Österreich (siehe<br />
Seite 71ff.).<br />
680 In Estland siehe Seite 112ff. und Polen siehe Seite 108ff.<br />
681 In Slowenien siehe Seite 113ff.<br />
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