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Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG

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2. Teil – Die Sicherungsübereignung im internationalen Rechtsverkehr<br />

(ff) Osteuropäische Län<strong>der</strong><br />

Für die osteuropäischen Län<strong>der</strong> kann für die Frage <strong>der</strong> Angemessenheit aufgrund<br />

<strong>der</strong> immer noch nicht abgeschlossenen Gesetzesreformierungen auf dem Gebiet <strong>der</strong><br />

Sicherungsrechte insgesamt nur eine vorläufige Antwort gegeben werden.<br />

Ungarn, Tschechien, die Slowakei, Lettland und Litauen kennen ausschließlich<br />

Sicherungsrechte mit umfangreichen Publizitäts- und Formvorschriften 676 . Die<br />

Sicherungsübereignung o<strong>der</strong> äquivalente besitzlose Sicherheiten sind diesen Län<strong>der</strong>n<br />

fremd. Aus diesem Grund wird vorliegend auch davon ausgegangen, dass die<br />

deutsche Sicherungsübereignung keine Anerkennung finden wird 677 . Dabei handelt<br />

es sich jedoch auch um ein konsequentes Ergebnis. An<strong>der</strong>s als in den bisher betrachteten<br />

Rechtsordnungen wurde in diesen Län<strong>der</strong>n ein völlig neues Sicherungsrecht<br />

geschaffen – es liegt kein an den Bedürfnissen <strong>der</strong> Sicherungsparteien langsam<br />

gewachsenes und daher ausnahmereiches Recht vor. Neben den publizitätsgebundenen<br />

Sicherungsrechten kennen diese Län<strong>der</strong> – außer dem mehr o<strong>der</strong> weniger<br />

weiten Eigentumsvorbehalt 678 – keine dinglichen Sicherheiten, die einer deutschen<br />

Sicherungsübereignung ähnlich wären. Da <strong>der</strong> Eigentumsvorbehalt, wie bereits<br />

eingehend gezeigt, in keiner seiner Ausführungen geeignet ist, ein <strong>der</strong> Sicherungsübereignung<br />

ähnliches, unpublikes Sicherungsmittel zu schaffen 679 , halten die genannten<br />

Län<strong>der</strong> die Publizitätsanfor<strong>der</strong>ungen für die Besicherung von Investitionsgütern<br />

stringent durch. Im Falle einer Anerkennungsversagung durch diese Län<strong>der</strong><br />

kann ihnen daher kein inkonsequentes Verhalten vorgeworfen werden. Ihre Maßnahmen<br />

sind daher durchaus verhältnismäßig im Sinne <strong>der</strong> Cassis-Rechtsprechung,<br />

sodass seitens dieser Län<strong>der</strong> kein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht angenommen<br />

werden kann.<br />

Ein an<strong>der</strong>es Ergebnis wurde für die Län<strong>der</strong> Estland, Polen und Slowenien gefunden.<br />

Diese weisen <strong>der</strong> deutschen Sicherungsübereignung ähnliche Sicherheiten in<br />

Form von Sicherungsübereignungen 680 und besitzlosen <strong>Pfandrecht</strong>en 681 auf. Aus<br />

diesem Grund wurde vorliegend auch davon ausgegangen, dass dem deutschen<br />

Recht eine Anerkennung nicht versagt wird. Sollte dies dennoch geschehen, wäre<br />

dies keineswegs verhältnismäßig im Sinne <strong>der</strong> Cassis-Rechtsprechung, da diese<br />

Län<strong>der</strong> in diesem Fall eine große Inkonsequenz im Umgang mit Sicherungsmitteln<br />

aufweisen würden. Dennoch darf nicht aus den Augen verloren werden, dass sich<br />

gerade in diesen Län<strong>der</strong>n die Kritik an dem bestehenden Sicherungssystem häuft.<br />

Es ist zu erwarten, dass die verbliebenen besitzlosen Sicherheiten im Fall von Polen<br />

und Estland abgeschafft werden und im Fall von Slowenien in ein besitzloses<br />

676 Siehe Seite 101ff.<br />

677 Siehe Seite 116.<br />

678 Während Tschechien den Eigentumsvorbehalt nur in sehr engen Grenzen kennt (siehe Seite<br />

103), lässt das lettische Recht auch erweiterte Formen zu ( siehe Seite 107).<br />

679 Dies wurde für die enge Form des Eigentumsvorbehaltes am Beispiel von Frankreich bewiesen<br />

(siehe Seite 55ff.) und für die erweiterten Formen am Beispiel von Österreich (siehe<br />

Seite 71ff.).<br />

680 In Estland siehe Seite 112ff. und Polen siehe Seite 108ff.<br />

681 In Slowenien siehe Seite 113ff.<br />

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