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Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG

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a. Eigentumsvorbehalt<br />

3. Teil – <strong>Das</strong> <strong>stille</strong> <strong>Pfandrecht</strong> im nie<strong>der</strong>ländischen Recht<br />

Der Eigentumsvorbehalt wird zwar ebenfalls immer mit zu den Sicherungselementen<br />

gezählt 816 , genaugenommen sichert er jedoch keine For<strong>der</strong>ung, son<strong>der</strong>n stellt<br />

vielmehr ein psychologisches Druckmittel dar, <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung doch nachzukommen<br />

817 . Er ist daher auch in Art. 3-92 NBW geregelt und fällt mithin nicht unter<br />

das Fiducia-Verbot. Lediglich <strong>der</strong> verlängerte Eigentumsvorbehalt – <strong>der</strong> auch in<br />

<strong>der</strong> nie<strong>der</strong>ländischen Praxis bisher einen festen Platz hatte – scheitert nun an<br />

Art. 3-84 III NBW 818 .<br />

b. Sale and lease back<br />

Ein weitere Anwendungsschwierigkeit bei Art. 3-84 III NBW zeigt sich beim sale<br />

and lease back. Gegenüber <strong>der</strong> Übereignung beim Leasing wohnt dem <strong>stille</strong>n<br />

<strong>Pfandrecht</strong> <strong>der</strong> Nachteil inne, dass es hinter allen vor <strong>der</strong> Verpfändung begründeten<br />

Vorrechten zurücktritt 819 . Ob das dem <strong>stille</strong>n <strong>Pfandrecht</strong> von seiner Wirkungsweise<br />

her entsprechende sale and lease back heute noch zulässig ist, stellt daher eine<br />

weitere problematische Frage dar.<br />

Diese Form <strong>der</strong> Übertragung tritt meist im 3-Personenverhältnis auf, wobei dort<br />

noch einmal zwei Konstellationen zu unterscheiden sind. In <strong>der</strong> ersten Fallgruppe<br />

überträgt ein Lieferant auf Bitten des Leasingnehmers dem Leasinggeber Eigentum,<br />

<strong>der</strong> Leasinggeber least es dem Leasingnehmer, <strong>der</strong> an den Leasinggeber wie<strong>der</strong>um<br />

Leasingraten bezahlt und nach einer gewissen Zeit eine Kaufoption erhält 820 .<br />

Diese Leasingkonstellation wirft keine Probleme im Rahmen des Art. 3-84 III<br />

NBW auf, da zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer zunächst keine Übereignung<br />

stattfindet, mit <strong>der</strong> eine For<strong>der</strong>ung gesichert werden könnte.<br />

In <strong>der</strong> weit häufigeren Konstellation des sale and lease back übereignet <strong>der</strong> Lieferant<br />

das Gut an den Leasingnehmer 821 . Der Leasinggeber wie<strong>der</strong>um begleicht beim<br />

Lieferanten den Kaufpreis und lässt sich zur Sicherheit das Gut übertragen, um es<br />

dem Leasingnehmer sofort zurückzuleasen. Die Übertragung auf den Leasinggeber<br />

geschieht meist unter Zurückhaltung <strong>der</strong> Eigentumsgefahr. Die Übertragung auf<br />

den Leasinggeber dient <strong>der</strong> Sicherung seiner For<strong>der</strong>ung gegen den Leasingnehmer,<br />

die durch die Begleichung <strong>der</strong> Kaufpreisschuld entstanden ist. <strong>Das</strong> Geschäft könnte<br />

als Sicherungsgeschäft im Sinne des Art. 3-84 III NBW angesehen werden und<br />

816 Mezas, Eigendoomsvoorbehoud naar huidig en komend ne<strong>der</strong>lands recht, 1985, S. 1; Pitlo/Reehuis/Heisterkamp,<br />

Goe<strong>der</strong>enrecht, 2001, Nr. 121ff.<br />

817 Mincke in: NTBR 1995, 175 (176, 177).<br />

818 Mezas, eigendomsvoorbehoud naar huidig en komend ne<strong>der</strong>lands recht, 1985, S. 76; Vriesendorp,<br />

Eigendoomsvoorbehoud, 1985, S. 101.<br />

819 Klijn in: WPNR 5974 (1990), S. 585.<br />

820 Diese Konstellation wird im nie<strong>der</strong>ländischen Recht nur sehr selten gewählt, da hinsichtlich<br />

<strong>der</strong> Gewährleistung kein direktes Verhältnis zwischen dem eigentlichen Benutzer <strong>der</strong> Sache<br />

– dem Leasingnehmer- und dem Lieferanten besteht.<br />

821 Dadurch entsteht zwischen den beiden eigentlichen Parteien eine direkte Beziehung, auf die<br />

auch das Gewährleistungsrecht angewendet werden kann.<br />

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