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Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG

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2. Teil – Die Sicherungsübereignung im internationalen Rechtsverkehr<br />

Notarkammer zu führendes Pfandregister einzutragen. Dieses war zunächst an<strong>der</strong>s<br />

als im Modellgesetz vorgesehen als nichtöffentliches Register ausgestaltet, wobei<br />

es dennoch für Dritte einsehbar war, sofern sie ein berechtigtes Interesse im Sinne<br />

von § 35b I Notariatsordnung nachweisen konnten o<strong>der</strong> eine Erlaubnis des Eigentümers<br />

vorlag. Nach <strong>der</strong> Neustrukturierung <strong>der</strong> Notariatsordnung – insbeson<strong>der</strong>e<br />

<strong>der</strong> Streichung von § 35b I NotO – entschied man sich, zum 01.01.2003 das Register<br />

öffentlich zugänglich zu machen 438 . Nunmehr kann je<strong>der</strong>mann, <strong>der</strong> ein berechtigtes<br />

Interesse nachweist o<strong>der</strong> die schriftliche Zustimmung des Eigentümers <strong>der</strong><br />

verpfändeten Sachen vorlegt, über einen tschechischen Notar einen Auszug o<strong>der</strong><br />

eine Bestätigung anfor<strong>der</strong>n, ob ein <strong>Pfandrecht</strong> im Pfandregister eingetragen ist.<br />

Fraglich ist an dieser Stelle jedoch, was aus <strong>der</strong> bisherigen Möglichkeit einer Sicherungsübereignung<br />

geworden ist. Betrachtet man die <strong>Pfandrecht</strong>svorschriften, so<br />

war <strong>der</strong> Gesetzgeber bemüht, ein hohes Maß an Publizität zu ermöglichen. Eine<br />

daneben bestehende Sicherungsübereignung würde diese Bestrebung ad absurdum<br />

führen. Hinzukommend diente die Sicherungsübereignung als Ersatz für das besitzlose<br />

<strong>Pfandrecht</strong> 439 – ein solcher Ersatz ist nun jedoch nicht mehr nötig.<br />

dd) Lettland<br />

Ebenfalls sehr eng am Modellgesetz für Sicherungsgeschäfte orientiert sich das<br />

Sicherheitsgesetz von Lettland 440 . Bisher kannte das lettische Recht das Faustpfandrecht<br />

(Art. 1278-1361 ZGB), die Registerpfandrechte für Schiffe und Wertpapiere,<br />

<strong>der</strong>en Bedeutung jedoch nicht über ihren Anwendungsbereich hinausging,<br />

sowie den in Art. 2069-2071 ZGB geregelten Eigentumsvorbehalt 441 . Um den wirtschaftlichen<br />

Bedürfnissen besser gerecht werden zu können, wurde das Kommerzpfandgesetz<br />

(KommerzPfG) vom 21.10.1998 eingeführt. Dies begründet ein<br />

Kommerzpfandrecht, welches durch Vereinbarungen eines Pfandvertrages sowie<br />

einer Eintragung desselben in ein dafür vorgesehenes Register entsteht 442 . Es steht<br />

grundsätzlich 443 nur Unternehmen und Unternehmensgesellschaften als Sicherungsmittel<br />

zur Verfügung und kann gem. Art. 3 I KommerzPfG als Generalpfandrecht<br />

an allen beweglichen Sachen und Sachgesamtheiten begründet werden. Damit<br />

hielt sich <strong>der</strong> lettische Gesetzgeber bei <strong>der</strong> Schaffung des Registerpfandrechtes<br />

sehr nah an den Vorgaben des Modellgesetzes. <strong>Das</strong> lettische Recht weist jedoch<br />

438<br />

Infodienst Außenwirtschaft 1/2003, S. 2.<br />

439<br />

Daubner in: WiRO 1994, 400, die aus diesem Grund dem tschechischen Sicherungsnehmer<br />

im Konkurs lediglich ein Abson<strong>der</strong>ungsrecht zugesteht.<br />

440<br />

vgl. zu den Vorbereitungsarbeiten Nnamdi K. Ezera in: EBRD – law in transition, spring<br />

1997, S. 14.<br />

441<br />

Dieser wird im lettischen Recht eigentlich schuldrechtlich eingestuft (vgl. Balodis in: Drobnig/Roth/Trunk,<br />

Mobiliarsicherheiten in Osteuropa, S. 69), hat aber dennoch dingliche Wirkung,<br />

sodass er vorliegend genannt werden kann.<br />

442<br />

vgl. Art. 9 des lettischen Kommerzpfandgesetzes.<br />

443<br />

Lediglich Kraftfahrzeuge, Flugzeuge und Unternehmen als Sachgesamtheiten können unabhängig<br />

von <strong>der</strong> Person des Eigentümers verpfändet werden, vgl. Art. 3 II KommerzPfG.<br />

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