Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
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2. Teil – Die Sicherungsübereignung im internationalen Rechtsverkehr<br />
Notarkammer zu führendes Pfandregister einzutragen. Dieses war zunächst an<strong>der</strong>s<br />
als im Modellgesetz vorgesehen als nichtöffentliches Register ausgestaltet, wobei<br />
es dennoch für Dritte einsehbar war, sofern sie ein berechtigtes Interesse im Sinne<br />
von § 35b I Notariatsordnung nachweisen konnten o<strong>der</strong> eine Erlaubnis des Eigentümers<br />
vorlag. Nach <strong>der</strong> Neustrukturierung <strong>der</strong> Notariatsordnung – insbeson<strong>der</strong>e<br />
<strong>der</strong> Streichung von § 35b I NotO – entschied man sich, zum 01.01.2003 das Register<br />
öffentlich zugänglich zu machen 438 . Nunmehr kann je<strong>der</strong>mann, <strong>der</strong> ein berechtigtes<br />
Interesse nachweist o<strong>der</strong> die schriftliche Zustimmung des Eigentümers <strong>der</strong><br />
verpfändeten Sachen vorlegt, über einen tschechischen Notar einen Auszug o<strong>der</strong><br />
eine Bestätigung anfor<strong>der</strong>n, ob ein <strong>Pfandrecht</strong> im Pfandregister eingetragen ist.<br />
Fraglich ist an dieser Stelle jedoch, was aus <strong>der</strong> bisherigen Möglichkeit einer Sicherungsübereignung<br />
geworden ist. Betrachtet man die <strong>Pfandrecht</strong>svorschriften, so<br />
war <strong>der</strong> Gesetzgeber bemüht, ein hohes Maß an Publizität zu ermöglichen. Eine<br />
daneben bestehende Sicherungsübereignung würde diese Bestrebung ad absurdum<br />
führen. Hinzukommend diente die Sicherungsübereignung als Ersatz für das besitzlose<br />
<strong>Pfandrecht</strong> 439 – ein solcher Ersatz ist nun jedoch nicht mehr nötig.<br />
dd) Lettland<br />
Ebenfalls sehr eng am Modellgesetz für Sicherungsgeschäfte orientiert sich das<br />
Sicherheitsgesetz von Lettland 440 . Bisher kannte das lettische Recht das Faustpfandrecht<br />
(Art. 1278-1361 ZGB), die Registerpfandrechte für Schiffe und Wertpapiere,<br />
<strong>der</strong>en Bedeutung jedoch nicht über ihren Anwendungsbereich hinausging,<br />
sowie den in Art. 2069-2071 ZGB geregelten Eigentumsvorbehalt 441 . Um den wirtschaftlichen<br />
Bedürfnissen besser gerecht werden zu können, wurde das Kommerzpfandgesetz<br />
(KommerzPfG) vom 21.10.1998 eingeführt. Dies begründet ein<br />
Kommerzpfandrecht, welches durch Vereinbarungen eines Pfandvertrages sowie<br />
einer Eintragung desselben in ein dafür vorgesehenes Register entsteht 442 . Es steht<br />
grundsätzlich 443 nur Unternehmen und Unternehmensgesellschaften als Sicherungsmittel<br />
zur Verfügung und kann gem. Art. 3 I KommerzPfG als Generalpfandrecht<br />
an allen beweglichen Sachen und Sachgesamtheiten begründet werden. Damit<br />
hielt sich <strong>der</strong> lettische Gesetzgeber bei <strong>der</strong> Schaffung des Registerpfandrechtes<br />
sehr nah an den Vorgaben des Modellgesetzes. <strong>Das</strong> lettische Recht weist jedoch<br />
438<br />
Infodienst Außenwirtschaft 1/2003, S. 2.<br />
439<br />
Daubner in: WiRO 1994, 400, die aus diesem Grund dem tschechischen Sicherungsnehmer<br />
im Konkurs lediglich ein Abson<strong>der</strong>ungsrecht zugesteht.<br />
440<br />
vgl. zu den Vorbereitungsarbeiten Nnamdi K. Ezera in: EBRD – law in transition, spring<br />
1997, S. 14.<br />
441<br />
Dieser wird im lettischen Recht eigentlich schuldrechtlich eingestuft (vgl. Balodis in: Drobnig/Roth/Trunk,<br />
Mobiliarsicherheiten in Osteuropa, S. 69), hat aber dennoch dingliche Wirkung,<br />
sodass er vorliegend genannt werden kann.<br />
442<br />
vgl. Art. 9 des lettischen Kommerzpfandgesetzes.<br />
443<br />
Lediglich Kraftfahrzeuge, Flugzeuge und Unternehmen als Sachgesamtheiten können unabhängig<br />
von <strong>der</strong> Person des Eigentümers verpfändet werden, vgl. Art. 3 II KommerzPfG.<br />
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