Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
2. Teil – Die Sicherungsübereignung im internationalen Rechtsverkehr<br />
Nachschlagewerk in den Nie<strong>der</strong>landen, Nordfrankreich und Belgien vertreiben und<br />
als Zugabe ein kleines Lexikon beigeben. An<strong>der</strong>s als in Belgien und Frankreich<br />
war in den Nie<strong>der</strong>landen eine solche Zugabe jedoch nicht gestattet. Dieses Verbot<br />
<strong>der</strong> Zugabe stellt nach Ansicht des EuGH eine Maßnahme gleicher Wirkung i.S.d.<br />
Art. 28 EGV dar. Eine Handelsbehin<strong>der</strong>ung sollte deshalb vorgelegen haben, weil<br />
es nicht auszuschließen war, „dass <strong>der</strong> für den betroffenen Unternehmer bestehende<br />
Zwang, sich entwe<strong>der</strong> für die einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlicher Systeme<br />
<strong>der</strong> Werbung und Absatzför<strong>der</strong>ung zu bedienen, o<strong>der</strong> ein System, das er für<br />
beson<strong>der</strong>s wirkungsvoll hält, aufzugeben, selbst dann ein Einfuhrhin<strong>der</strong>nis darstellen<br />
kann, wenn eine solche Regelung unterschiedslos für inländische und eingeführte<br />
Erzeugnisse gilt“. <strong>Das</strong> konkrete Einfuhrhin<strong>der</strong>nis bestand dabei in den erhöhten<br />
Kosten, die das Unternehmen infolge <strong>der</strong> Systemumstellung im Rahmen<br />
von Werbung und Absatzför<strong>der</strong>ung hinzunehmen hatte. Eine tatsächliche Ungleichbehandlung<br />
ist nach dieser Rechtsprechung daher bereits dann anzunehmen,<br />
wenn im Vergleich mit inländischen Erzeugnissen eine tatsächliche Erschwerung<br />
o<strong>der</strong> Verteuerung des Absatzes zu verzeichnen ist. Zuletzt ausdrücklich Bezug<br />
genommen wurde auf diese Rechtsprechung in <strong>der</strong> Yves Rocher-Entscheidung von<br />
1993 562 .<br />
Die in dieser Rechtssprechung statuierten Grundsätze lassen sich problemlos auf<br />
den vorliegenden Fall übertragen. Die Vergabe von besitzlosen Sicherungsmitteln<br />
dient zwar nicht <strong>der</strong> Werbung, wohl aber <strong>der</strong> Absatzför<strong>der</strong>ung 563 . Die Anwendung<br />
eines besitzlosen Sicherungsmittels macht es dem Sicherungsgeber zum einen<br />
möglich, finanziellen Rückhalt für weitere Investitionen zu schaffen und so für<br />
einen erhöhten Um- aber auch Absatz zu sorgen. Zum an<strong>der</strong>en bleibt ihm das Sicherungsgut<br />
erhalten, es kann weiter in den Produktionsprozess eingebunden werden<br />
und auf die Art weitere Absatzgüter erzeugen. Durch die Nichtanerkennung<br />
<strong>der</strong> deutschen Sicherungsübereignung ist ein deutscher Sicherungsgeber gezwungen,<br />
auf schuldrechtliche Sicherungssysteme zurückzugreifen, die zu einer Exportverteuerung<br />
führen o<strong>der</strong> für die Einhaltung <strong>der</strong> Formvorschriften zu sorgen, was<br />
ebenso eine Kostenintensivierung zur Folge hätte 564 . Es besteht damit für die deutschen<br />
Sicherungsparteien <strong>der</strong> Zwang, sich eines an<strong>der</strong>en Absatzsystems zu bedienen,<br />
was zu einer Kostensteigerung führt. Nach den Grundsätzen <strong>der</strong> Oosthoek-<br />
Rechtssprechung läge eine tatsächliche Ungleichbehandlung vor, sodass ausnahmsweise<br />
auch eine Verkaufsmodalität zur Verletzung von Art. 28 EGB führen<br />
kann.<br />
562 EuGH 18.05.1993 – Rs C-126/91 Schutzverband gegen Unwesen in <strong>der</strong> Wirtschaft/Yves<br />
Rocher GmbH, EuZW 1993, 420, Erwägung 10.<br />
563 So im Ergebnis, jedoch ohne Begründung auch: Hoffmann, Verhaltenspflichten <strong>der</strong> Banken<br />
und Kreditversicherungsunternehmen, S. 32; Kieninger, Mobiliarsicherheiten im europäischen<br />
Binnenmarkt, S. 153.<br />
564 Siehe Seite 124ff.<br />
128