Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
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2. Teil – Die Sicherungsübereignung im internationalen Rechtsverkehr<br />
urteilung, inwiefern ein Normenkomplex angemessen geschützt werden kann, ordnet<br />
man als ungleich schwieriger ein und sieht darin die Veranlassung des EuGH<br />
begründet, dem nationalen Gesetzgeber einen höheren Beurteilungsspielraum zuzuerkennen.<br />
Der Schutz <strong>der</strong> Güter- und Gläubigerordnung wird auch mittels eines<br />
solchen Normenkomplexes gewährleistet, sodass sich demnach in diesem Feld eine<br />
Angemessenheitsprüfung verbieten würde.<br />
Dagegen sind jedoch Bedenken anzumelden. Verbraucher-, Umwelt- und Gesundheitsschutz<br />
betreffen zwar ein einzelnes Interesse, sind jedoch ebenfalls in einer<br />
Vielzahl von ineinan<strong>der</strong>greifenden Normen geregelt, sodass auch hier ganze Normenkomlexe<br />
betroffen sind. Dies kann daher nicht <strong>der</strong> Grund für die Differenzierung<br />
sein. Öffentliche Sicherheit, Ordnung und Sittlichkeit umschreiben vielmehr<br />
unbestimmte Rechtsbegriffe. Bei <strong>der</strong>en Auslegung ist <strong>der</strong> EuGH gesetzlich verpflichtet,<br />
einen Beurteilungsspielraum zu gewähren 657 . Er überlässt daher dem nationalen<br />
Richter nicht nur die Beurteilung, ob <strong>der</strong> konkrete Fall unter das nationale<br />
Gesetz fällt, son<strong>der</strong>n auch die Frage, ob im Einzelfall eine Durchbrechung des<br />
Art. 28 EGV gestattet ist. Grund für eine solche Vorgehensweise ist, dass einerseits<br />
das nationale Gesetz selbst nicht gegen Art. 28 EGV verstoßen kann, son<strong>der</strong>n nur<br />
die damit legitimierten Maßnahmen, und dass an<strong>der</strong>erseits <strong>der</strong> EuGH insbeson<strong>der</strong>e<br />
in Vorlagefragen gar nicht dazu berufen ist, Einzelfälle zu bewerten. Beinhaltet das<br />
die Maßnahme legitimierende Gesetz daher eine Generalklausel, so verbietet sich<br />
eine Verhältnismäßigkeitsprüfung. Der Schutz <strong>der</strong> Güter- und Gläubigerordnung<br />
wird nicht durch einen solchen unbestimmten Rechtsbegriff umschrieben, sodass<br />
ähnlich wie im Gesundheits-, Umwelt- und Verbraucherschutz die staatliche Regelungsautonomie<br />
durch die Prüfung <strong>der</strong> Angemessenheit seitens des EuGH eingeschränkt<br />
werden könnte.<br />
Weiter wird gegen eine solche Prüfung angeführt, dass <strong>der</strong> EuGH nicht über den<br />
nötigen Sachverstand und vor allem nicht über das nationale Bewusstsein verfügt,<br />
um eine auf die Interessen des Landes abgestimmte Abwägung vornehmen zu können<br />
658 . Dem ist jedoch zu entgegnen, dass auch die Arbeit des EuGH in Gremien<br />
stattfindet, die sich aus Beteiligten <strong>der</strong> einzelnen Mitgliedslän<strong>der</strong>n zusammensetzen<br />
659 , sodass die Landesspezifikationen durchaus Beachtung finden können.<br />
Insgesamt ist den Vertretern <strong>der</strong> Literatur, die sich gegen die Möglichkeit einer Angemessenheitsprüfung<br />
aussprechen 660 , jedoch zuzugeben, dass sich die staatliche<br />
Regelungsautonomie behaupten können muss und nicht durch die Kontrollmechanismen<br />
des EuGH gänzlich zurückgedrängt werden darf. Zu beachten ist dabei die<br />
bereits angesprochene neueste Rechtsprechung, in <strong>der</strong> sich eine schleichende Än-<br />
657<br />
Bleckmann in: GRUR Int. 1986, 172 (178, 179).<br />
658<br />
Schmidt in: Rengeling/von Borries (Hrsg.), Aktuelle Entwicklungen in <strong>der</strong> Europäischen<br />
Gemeinschaft, 1992, S. 70.<br />
659<br />
Je ein Richter pro Mitgliedstaat, sowie 8 Generalanwälte, die ebenfalls aus verschiedenen<br />
Mitgliedstaaten stammen; vgl. Oppermann, Europarecht, Rn. 373ff.<br />
660<br />
Körber, Grundfreiheiten und Privatrecht, 2003, 249; Steindorff in: ZHR 148 (1984), 338<br />
(346, 347); Bleckmann GRUR Int. 86, 178 (177); ebenso im Ergebnis Schö<strong>der</strong>meier DB<br />
1990, 2511 (2513).<br />
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