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Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG

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2. Teil – Die Sicherungsübereignung im internationalen Rechtsverkehr<br />

urteilung, inwiefern ein Normenkomplex angemessen geschützt werden kann, ordnet<br />

man als ungleich schwieriger ein und sieht darin die Veranlassung des EuGH<br />

begründet, dem nationalen Gesetzgeber einen höheren Beurteilungsspielraum zuzuerkennen.<br />

Der Schutz <strong>der</strong> Güter- und Gläubigerordnung wird auch mittels eines<br />

solchen Normenkomplexes gewährleistet, sodass sich demnach in diesem Feld eine<br />

Angemessenheitsprüfung verbieten würde.<br />

Dagegen sind jedoch Bedenken anzumelden. Verbraucher-, Umwelt- und Gesundheitsschutz<br />

betreffen zwar ein einzelnes Interesse, sind jedoch ebenfalls in einer<br />

Vielzahl von ineinan<strong>der</strong>greifenden Normen geregelt, sodass auch hier ganze Normenkomlexe<br />

betroffen sind. Dies kann daher nicht <strong>der</strong> Grund für die Differenzierung<br />

sein. Öffentliche Sicherheit, Ordnung und Sittlichkeit umschreiben vielmehr<br />

unbestimmte Rechtsbegriffe. Bei <strong>der</strong>en Auslegung ist <strong>der</strong> EuGH gesetzlich verpflichtet,<br />

einen Beurteilungsspielraum zu gewähren 657 . Er überlässt daher dem nationalen<br />

Richter nicht nur die Beurteilung, ob <strong>der</strong> konkrete Fall unter das nationale<br />

Gesetz fällt, son<strong>der</strong>n auch die Frage, ob im Einzelfall eine Durchbrechung des<br />

Art. 28 EGV gestattet ist. Grund für eine solche Vorgehensweise ist, dass einerseits<br />

das nationale Gesetz selbst nicht gegen Art. 28 EGV verstoßen kann, son<strong>der</strong>n nur<br />

die damit legitimierten Maßnahmen, und dass an<strong>der</strong>erseits <strong>der</strong> EuGH insbeson<strong>der</strong>e<br />

in Vorlagefragen gar nicht dazu berufen ist, Einzelfälle zu bewerten. Beinhaltet das<br />

die Maßnahme legitimierende Gesetz daher eine Generalklausel, so verbietet sich<br />

eine Verhältnismäßigkeitsprüfung. Der Schutz <strong>der</strong> Güter- und Gläubigerordnung<br />

wird nicht durch einen solchen unbestimmten Rechtsbegriff umschrieben, sodass<br />

ähnlich wie im Gesundheits-, Umwelt- und Verbraucherschutz die staatliche Regelungsautonomie<br />

durch die Prüfung <strong>der</strong> Angemessenheit seitens des EuGH eingeschränkt<br />

werden könnte.<br />

Weiter wird gegen eine solche Prüfung angeführt, dass <strong>der</strong> EuGH nicht über den<br />

nötigen Sachverstand und vor allem nicht über das nationale Bewusstsein verfügt,<br />

um eine auf die Interessen des Landes abgestimmte Abwägung vornehmen zu können<br />

658 . Dem ist jedoch zu entgegnen, dass auch die Arbeit des EuGH in Gremien<br />

stattfindet, die sich aus Beteiligten <strong>der</strong> einzelnen Mitgliedslän<strong>der</strong>n zusammensetzen<br />

659 , sodass die Landesspezifikationen durchaus Beachtung finden können.<br />

Insgesamt ist den Vertretern <strong>der</strong> Literatur, die sich gegen die Möglichkeit einer Angemessenheitsprüfung<br />

aussprechen 660 , jedoch zuzugeben, dass sich die staatliche<br />

Regelungsautonomie behaupten können muss und nicht durch die Kontrollmechanismen<br />

des EuGH gänzlich zurückgedrängt werden darf. Zu beachten ist dabei die<br />

bereits angesprochene neueste Rechtsprechung, in <strong>der</strong> sich eine schleichende Än-<br />

657<br />

Bleckmann in: GRUR Int. 1986, 172 (178, 179).<br />

658<br />

Schmidt in: Rengeling/von Borries (Hrsg.), Aktuelle Entwicklungen in <strong>der</strong> Europäischen<br />

Gemeinschaft, 1992, S. 70.<br />

659<br />

Je ein Richter pro Mitgliedstaat, sowie 8 Generalanwälte, die ebenfalls aus verschiedenen<br />

Mitgliedstaaten stammen; vgl. Oppermann, Europarecht, Rn. 373ff.<br />

660<br />

Körber, Grundfreiheiten und Privatrecht, 2003, 249; Steindorff in: ZHR 148 (1984), 338<br />

(346, 347); Bleckmann GRUR Int. 86, 178 (177); ebenso im Ergebnis Schö<strong>der</strong>meier DB<br />

1990, 2511 (2513).<br />

148

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