Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
3. Teil – <strong>Das</strong> <strong>stille</strong> <strong>Pfandrecht</strong> im nie<strong>der</strong>ländischen Recht<br />
einmal stärker an den code civile anpassen musste 767 . Ergebnis dieser Arbeiten war<br />
das 1808 in Kraft getretene Wetboek Napoleon ingerigt voor het Koningrijk Holland<br />
768 – ein im Wesentlichen am code civile orientiertes Gesetz, welches jedoch<br />
auch einige Beson<strong>der</strong>heiten aufwies. 1810 dankte Ludwig Napoleon ab, die Nie<strong>der</strong>lande<br />
fielen nun gänzlich in die Hände Frankreichs, sodass fortan auch hier <strong>der</strong><br />
code civile galt. Mit Ende <strong>der</strong> französischen Besatzung 1813 entstand das Bedürfnis<br />
nach einem eigenen Gesetzbuch, was Wilhelm I dazu bewog, erneut eine Gesetzgebungskommission<br />
– die Kemper-Kommission – einzusetzen. Durch den Wi<strong>der</strong>stand<br />
<strong>der</strong> südlichen Landesteile konnte hier jedoch keiner <strong>der</strong> entstandenen<br />
Entwürfe in Kraft treten 769 . Nachdem sich diese Landesteile jedoch von den Nie<strong>der</strong>landen<br />
trennten und zum Königreich Belgien zusammenschlossen, stand dem<br />
Inkrafttreten <strong>der</strong> Entwürfe nun nichts mehr entgegen. Tatsächlich konnte nach einer<br />
nochmaligen Überarbeitung durch den Rechtsgelehrten Nikolai 1838 das Burgerlijk<br />
Wetboek in Kraft treten 770 . Dies enthielt vor allem große Bestandteile des<br />
code civil, umfasst aber auch die Entwürfe von van <strong>der</strong> Linden, sowie Teile <strong>der</strong><br />
unter Wilhelm I erarbeiteten Vorschläge <strong>der</strong> Kemper-Kommission.<br />
Bereits kurze Zeit später traten jedoch Mängel zu Tage, die sich im Laufe <strong>der</strong> Zeit<br />
als unbehebbare Systemschwächen erwiesen 771 . Diese wurden in den folgenden<br />
hun<strong>der</strong>t Jahren heftigst diskutiert, während des 2. Weltkrieges zunächst nie<strong>der</strong>gelegt,<br />
um sie danach jedoch sofort wie<strong>der</strong> aufleben zu lassen. Man entschied sich<br />
1947 für eine umfassende Neukodifikation, für die Professor Meijers den Auftrag<br />
zur Erarbeitung eines Entwurfes erhielt. Nach bereits wenigen Jahren konnte <strong>der</strong><br />
schon seit langer Zeit von einem neuen Gesetzbuch Begeisterte erste Entwürfe<br />
vorlegen. Daraus ergab sich eine Neun-Teilung des zukünftigen Rechts, welche<br />
auch nach seinem Tod 1954 bis auf den neunten Teil beibehalten und bis heute<br />
auch in großen Teilen in Kraft getreten ist.<br />
2. Aufbau des NBW<br />
Wie Meijers es in seinen Entwürfen vorgesehen hat, unterteilt sich das Nieuwe<br />
Burgerlijk Wetboek in 8 Bücher 772 . Buch 1 (in Kraft seit 1970) behandelt das Per-<br />
767<br />
Gosses/Japikse, Handboek tot de Staatskundige Geschiedenis van Ne<strong>der</strong>land, 1947, S. 749.<br />
768<br />
Übersetzung des Verfassers: Napoleonisches Gesetzbuch eingereicht für das Königreich<br />
Holland.<br />
769<br />
Cleveringa in: Gedenkboek Burgerlijk Wetboek 1938-1938, 1938, S. 277ff.<br />
770<br />
Kunst, Korte voorgeschiedenis van het Ne<strong>der</strong>lands Burgerlijk Wetboek, 1965, S. 27.<br />
771<br />
Meijers wusste 1928 bereits an die 100 revisionsbedürftige Punkte im Sachen-, Erb- und<br />
Schuldrecht auszuzählen, vgl. Meijers in WPNR: 1928 (3031), S. 49 (52); 1938 wurde dann<br />
von demselbigen eine Neukodifikation vorgeschlagen: Meijers, Gedenkboek BW 1838-<br />
1939, S. 62.<br />
772<br />
Die Artikel <strong>der</strong> einzelnen Bücher sind separat nummeriert, sodass in <strong>der</strong> Darstellung zunächst<br />
das Buch und dann <strong>der</strong> Artikel angegeben wird. In Darstellungen vor 1992 findet<br />
sind eine an<strong>der</strong>e Nummerierung. Hier werden die Nummer des Buches, des Titels, des Abschnitts<br />
und dann die des Artikels angegeben. Für Art. 3-84 NBW bedeutet dies folgende<br />
Darstellung: Art. 3.4.2.2. NBW.<br />
175