Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
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2. Teil – Die Sicherungsübereignung im internationalen Rechtsverkehr<br />
den 752 . Diesen von Kreuzer entwickelten Vorschlag greift Kieninger auf 753 . Sie hält<br />
ein einheitliches Sicherungsrecht für schwer realisierbar und preferiert daher eine<br />
Trennung zwischen dem Eigentumsvorbehalt und den sonstigen Sicherungsrechten.<br />
Für Letztere befürwortet sie den Vorschlag Kreuzers, betrachtet diesen jedoch<br />
als ein notwendiges Durchgangsstadium auf dem Weg zu einer generellen Harmonisierung.<br />
Ebenfalls dem Vorschlag Kreuzers folgend – wenn auch nicht ausdrücklich<br />
– geschieht durch Seif 754 . Sie for<strong>der</strong>t ein internationales, alternativ neben das<br />
nationale Recht tretendes einheitliches Sicherungsrecht 755 . Dieses soll lediglich<br />
differenziert nach <strong>der</strong> Sicherungsintension ausgestaltet sein. Keine Notwendigkeit<br />
sieht sie jedoch in <strong>der</strong> Unterscheidung zwischen Eigentumsform und Verwertungsrechtsform<br />
des Sicherungsmittels 756 . Zur Publizitätswahrung schlägt sie die Eintragung<br />
<strong>der</strong> Sicherungsparteien, <strong>der</strong> gesicherten For<strong>der</strong>ung sowie einer Typenbeschreibung<br />
des Belastungsgegenstandes in ein Zentralregister vor 757 . Diese Ausschnitte<br />
aus <strong>der</strong> Literatur sollen einige Gedankengänge aufzeigen, ohne das Vollständigkeit<br />
angestrebt wird.<br />
3. Konsequenz: Rechtsangleichung auf nationaler Ebene<br />
Die Lösungsansätze waren daher auf europäischer und internationaler Ebene bisher<br />
nicht von Erfolg gekrönt. Die wenigen Ausnahmen durch das MLST und die<br />
UNIDROIT-Konvention für Luftfahrtausrüstung brachten für Deutschland jedoch<br />
keine Erleichterung <strong>der</strong> rechtlichen Situation, son<strong>der</strong>n führten gerade im Hinblick<br />
auf das MLST sogar noch zu einer Verschärfung <strong>der</strong> Isolation Deutschlands. Da<br />
auf internationaler Seite offensichtlich in absehbarer Zeit keine Hilfe zu erwarten<br />
ist, besteht für Deutschland <strong>der</strong>zeit als einzige erfolgversprechende Alternative die<br />
selbständige Angleichung des eigenen Rechts an den EU-Trend. Es ist aus internationaler<br />
Sicht für Deutschland daher durchaus empfehlenswert, das deutsche Mobiliarsicherungsrecht<br />
zu reformieren.<br />
Nun folgend soll deshalb das nie<strong>der</strong>ländische Recht vorgestellt werden, welches als<br />
die <strong>der</strong>zeit jüngste Rechtsordnung besitzlose Registerpfandrechte eingeführt hat<br />
und einen ähnlichen Ausgangspunkt wie Deutschland vorweisen kann. Mit Hilfe<br />
<strong>der</strong> dort gefundenen Erkenntnisse kann möglicherweise ein für Deutschland<br />
brauchbares Mobiliarsicherungssystem erarbeitet werden, welches sowohl die nationalen<br />
als auch die internationalen Schwächen ausgleichen kann.<br />
752 Kreuzer in: Festschrift für von Overbeck 1990, 613 (639).<br />
753 Kieninger, Mobiliarsicherheiten im europäischen Binnenmarkt, S. 231.<br />
754 Seif, Der Bestandsschutz besitzloser Mobiliarsicherheiten, 1997, S. 299ff., die den entwickelten<br />
Vorschlag jedoch nur aus den gefundenen Ergebnissen des Vergleiches zwischen<br />
<strong>der</strong> englischen und <strong>der</strong> deutschen Rechtsordnung zieht.<br />
755 Seif, Der Bestandsschutz besitzloser Mobiliarsicherheiten, 1997, S. 300.<br />
756 Seif, Der Bestandsschutz besitzloser Mobiliarsicherheiten, 1997, S. 301ff.<br />
757 Seif, Der Bestandsschutz besitzloser Mobiliarsicherheiten, 1997, S. 305ff.<br />
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