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Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG

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3. Teil – <strong>Das</strong> <strong>stille</strong> <strong>Pfandrecht</strong> im nie<strong>der</strong>ländischen Recht<br />

hält das nie<strong>der</strong>ländische Recht noch die surséance van betaling bereit, die jedoch<br />

lediglich vom Schuldner initiiert werden kann und ihm eine Atempause gönnen<br />

soll, welche die spätere For<strong>der</strong>ungsbegleichung erleichtern soll.<br />

Die Verwertung des <strong>stille</strong>n <strong>Pfandrecht</strong>s außerhalb des Konkurses erfolgt in zwei<br />

Schritten. Zunächst verlangt <strong>der</strong> Pfandnehmer die Sache heraus – das <strong>stille</strong> <strong>Pfandrecht</strong><br />

wandelt sich daher in ein Faustpfandrecht um. Für dieses Herausgabeverlangen<br />

stehen dem Pfandnehmer zwei Möglichkeiten zu, jenachdem, wie weit <strong>der</strong><br />

Pfandgeber zur Mithilfe bereit ist. Dies ist nötig, da <strong>der</strong> Pfandnehmer im Rahmen<br />

<strong>der</strong> Verwertung dem Käufer die Sache übergeben muss, was grundsätzlich erst<br />

einmal einen eigenen Gewahrsam voraussetzt. Im Folgenden wird die Sache verwertet.<br />

a. Herausgabeverlangen<br />

aa) Art. 3-237 III NBW Herausgabe bei „tekortschieten“<br />

Gem. Art. 3-237 III NBW ist <strong>der</strong> Pfandnehmer berechtigt 915 , die Herausgabe <strong>der</strong><br />

Sache an sich o<strong>der</strong> einen Dritten zu for<strong>der</strong>n, wenn <strong>der</strong> Schuldner o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Pfandgeber<br />

in seinen Verpflichtungen „tekortschiet“ o<strong>der</strong> dies zu befürchten steht 916 .<br />

(1) Was meint „Tekortschieten“<br />

Übersetzt bedeutet „tekortschieten“ eine Verfehlung begehen. Gemeint ist, dass<br />

<strong>der</strong> Pfandgeber o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schuldner hinsichtlich seiner Verpflichtungen verfehlt.<br />

Die gleiche übersetzungstechnische Bedeutung hat die im OM 917 noch verwendete<br />

Formulierung „in gebreke is“, die jedoch bewusst im GO 918 in „tekortschieten“<br />

umgewandelt worden ist 919 . Was also meint <strong>der</strong> nie<strong>der</strong>ländische Gesetzgeber, wenn<br />

er das Herausgabeverlangen des Pfandnehmers an ein „tekortschieten“ des Pfandgebers<br />

o<strong>der</strong> des Schuldners anknüpft?<br />

Beide Formulierungen umschreiben ein Nichtnachkommen mit den Verpflichtungen.<br />

Dabei geht <strong>der</strong> Begriff „in gebreke is“ davon aus, dass diese Pflichtverletzung<br />

dem Schuldner zurechenbar ist 920 . Im Umkehrschluss dazu liegt es nahe, eine solche<br />

Zurechenbarkeit beim „tekortschieten“ nicht zu verlangen. An<strong>der</strong>erseits findet<br />

sich dieser Begriff auch im Schuldnerverzug gem. Art. 6-74 NBW wie<strong>der</strong>, wonach<br />

<strong>der</strong> Schuldner im Falle des „tekortschietens“ dem Gläubiger den dadurch entstan-<br />

915 „is deze bevoegt“ meint im nie<strong>der</strong>ländischen Recht eigentlich den Fall, dass ein dahingehendes<br />

Urteil ergangen ist. Wie Art. 496 NRv zeigt, bedarf es eines solchen bzgl. des Herausgabeverlangens<br />

beim <strong>stille</strong>n <strong>Pfandrecht</strong> gerade nicht.<br />

916 Stein/Rueb, Nieuw Burgerlijk Procesrecht, S. 315.<br />

917 OM = Ontwerp Meijers, die ursprünglich von Meijers entworfene Gesetzesfassung.<br />

918 GO = gewijzigt ontwerp van wet, die geän<strong>der</strong>te Fassung.<br />

919 M.v.A.II. Art. 3.9.2.2., Parl. gesch. Boek 3 S. 750.<br />

920 M.v.A.II. Art. 3.9.2.2., Parl. gesch. Boek 3 S. 750.<br />

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