Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
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3. Teil – <strong>Das</strong> <strong>stille</strong> <strong>Pfandrecht</strong> im nie<strong>der</strong>ländischen Recht<br />
Entstehung des <strong>stille</strong>n <strong>Pfandrecht</strong>s jedoch nicht gegeben ist. Dennoch ist auch beim<br />
<strong>stille</strong>n Pfandnehmer ein gutgläubiger Erwerb denkbar.<br />
aa) Stilles <strong>Pfandrecht</strong> wird zum Faustpfandrecht<br />
Überträgt <strong>der</strong> Pfandgeber die Sache auf den Pfandnehmer, so wandelt sich das <strong>stille</strong><br />
<strong>Pfandrecht</strong> in ein Faustpfandrecht um, für das die oben genannten Schutzmechanismen<br />
gelten 866 . Ist daher <strong>der</strong> ehemalige <strong>stille</strong> Pfandnehmer zum Zeitpunkt <strong>der</strong><br />
Gewahrsamserlangung gutgläubig, so entsteht in seinen Händen das <strong>Pfandrecht</strong>.<br />
Wird die Sache nun an den Pfandgeber zurückübertragen 867 , so geht gem.<br />
Art. 3-258 I (2.HS) NBW das <strong>Pfandrecht</strong> an<strong>der</strong>s als beim originären Faustpfandrecht<br />
nicht unter, son<strong>der</strong>n wandelt sich wie<strong>der</strong> in ein <strong>stille</strong>s <strong>Pfandrecht</strong> um, auch<br />
wenn es zuvor noch nicht entstanden ist 868 . Über diesen Umweg ist es daher durchaus<br />
denkbar, dass <strong>der</strong> <strong>stille</strong> Pfandnehmer vom Unbefugten gutgläubig ein <strong>Pfandrecht</strong><br />
erwirbt. Dies legt die Frage nahe, ob sich durch ein gezieltes Hin und Her die<br />
strenge Regelung des Art. 3-238 NBW unterlaufen lässt.<br />
Grundsätzlich ist es dem Pfadnehmer nur unter <strong>der</strong> Voraussetzung des Art. 3-257<br />
NBW möglich, bei ernsthaften Pflichtverletzungen des Pfandinhabers den Richter<br />
aufzufor<strong>der</strong>n, dem Pfandinhaber die Sache zu entziehen. Da <strong>der</strong> <strong>stille</strong> Pfandnehmer<br />
jedoch eine weitaus schwächere Stellung innehat als <strong>der</strong> Faustpfandinhaber, gelten<br />
für ihn die erleichterten Voraussetzungen des Art. 3-237 III NBW 869 . Kommt demnach<br />
<strong>der</strong> Pfandgeber seinen in Art. 3-243 I NBW genannten Pflichten nicht nach<br />
o<strong>der</strong> droht dies zu geschehen 870 , so kann <strong>der</strong> Pfandnehmer die Sache herausverlangen<br />
und sie so in ein Faustpfandrecht umwandeln. Die gleiche Möglichkeit hat er<br />
im Rahmen <strong>der</strong> Zwangsvollstreckung gem. Art. 496 NRv. Daneben besteht jedoch<br />
auch die Möglichkeit, die Sache kraft Parteivereinbarung vom Pfandgeber herauszuverlangen.<br />
Art. 3-237 III NBW fehlt zwar eine Art. 3-239 III NBW entsprechende<br />
Regel, wonach die Parteien auch einen an<strong>der</strong>en Zeitpunkt vereinbaren können.<br />
Man kann jedoch auch gleich ein Faustpfandrecht begründen, sodass es ungerechtfertigt<br />
ist, dies den Parteien später zu verweigern. <strong>Das</strong> <strong>stille</strong> <strong>Pfandrecht</strong> kann daher<br />
auch durch Parteivereinbarung umgewandelt werden. Schließlich kann <strong>der</strong> Pfandnehmer<br />
die Sache auch dann herausverlangen, wenn <strong>der</strong> Pfandgeber in Konkurs<br />
866<br />
Pitlo/Reehuis/Heisterkamp, Goe<strong>der</strong>enrecht, S. 547.<br />
867<br />
z.B aufgrund Art. 3-257 weil beim Pfandnehmer eine ernsthafte Verwahrlosung <strong>der</strong> Sache<br />
zu befürchten ist. Molenaar, Pandrecht, S. 68.<br />
868<br />
So eindeutig die Gesetzesbegründung zu Art. 3-238: MvA Art. 3.9.2.2a, Parl. Gesch. boek<br />
3, S. 754; Reehuis, Stille verpanding, Rn. 36, an<strong>der</strong>s aber Molenaar, Pandrecht, S. 30, <strong>der</strong><br />
dem <strong>stille</strong>n Pfandnehmer nach Zurückübertragung den Schutz wie<strong>der</strong> entzieht.<br />
869<br />
Asser/Mijnssen/Velten, Zakenrecht III, S. 56; Snij<strong>der</strong>/Rank-Berenschot, Goe<strong>der</strong>enrecht,<br />
S. 432/433.<br />
870<br />
Pflichten sind unter an<strong>der</strong>em, <strong>der</strong> sorgfältige Umgang mit <strong>der</strong> Sache sowie die Vermeidung<br />
eines Gebrauchens <strong>der</strong>selben, sofern ihr Gebrauch nicht für den Erhalt <strong>der</strong> Sache notwendig<br />
ist. Beim <strong>stille</strong>n <strong>Pfandrecht</strong> wäre dies jedoch entgegen <strong>der</strong> eigentlichen Zwecksetzung, sodass<br />
hier <strong>der</strong> Nichtgebrauch nicht zu den Pflichten zählt. Molenaar, Pandrecht, S. 67; Toelichting<br />
bij Art. 7.9.1.4. ontwerps thans Art. 7-603; S. 1027.<br />
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