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Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG

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3. Teil – <strong>Das</strong> <strong>stille</strong> <strong>Pfandrecht</strong> im nie<strong>der</strong>ländischen Recht<br />

Entstehung des <strong>stille</strong>n <strong>Pfandrecht</strong>s jedoch nicht gegeben ist. Dennoch ist auch beim<br />

<strong>stille</strong>n Pfandnehmer ein gutgläubiger Erwerb denkbar.<br />

aa) Stilles <strong>Pfandrecht</strong> wird zum Faustpfandrecht<br />

Überträgt <strong>der</strong> Pfandgeber die Sache auf den Pfandnehmer, so wandelt sich das <strong>stille</strong><br />

<strong>Pfandrecht</strong> in ein Faustpfandrecht um, für das die oben genannten Schutzmechanismen<br />

gelten 866 . Ist daher <strong>der</strong> ehemalige <strong>stille</strong> Pfandnehmer zum Zeitpunkt <strong>der</strong><br />

Gewahrsamserlangung gutgläubig, so entsteht in seinen Händen das <strong>Pfandrecht</strong>.<br />

Wird die Sache nun an den Pfandgeber zurückübertragen 867 , so geht gem.<br />

Art. 3-258 I (2.HS) NBW das <strong>Pfandrecht</strong> an<strong>der</strong>s als beim originären Faustpfandrecht<br />

nicht unter, son<strong>der</strong>n wandelt sich wie<strong>der</strong> in ein <strong>stille</strong>s <strong>Pfandrecht</strong> um, auch<br />

wenn es zuvor noch nicht entstanden ist 868 . Über diesen Umweg ist es daher durchaus<br />

denkbar, dass <strong>der</strong> <strong>stille</strong> Pfandnehmer vom Unbefugten gutgläubig ein <strong>Pfandrecht</strong><br />

erwirbt. Dies legt die Frage nahe, ob sich durch ein gezieltes Hin und Her die<br />

strenge Regelung des Art. 3-238 NBW unterlaufen lässt.<br />

Grundsätzlich ist es dem Pfadnehmer nur unter <strong>der</strong> Voraussetzung des Art. 3-257<br />

NBW möglich, bei ernsthaften Pflichtverletzungen des Pfandinhabers den Richter<br />

aufzufor<strong>der</strong>n, dem Pfandinhaber die Sache zu entziehen. Da <strong>der</strong> <strong>stille</strong> Pfandnehmer<br />

jedoch eine weitaus schwächere Stellung innehat als <strong>der</strong> Faustpfandinhaber, gelten<br />

für ihn die erleichterten Voraussetzungen des Art. 3-237 III NBW 869 . Kommt demnach<br />

<strong>der</strong> Pfandgeber seinen in Art. 3-243 I NBW genannten Pflichten nicht nach<br />

o<strong>der</strong> droht dies zu geschehen 870 , so kann <strong>der</strong> Pfandnehmer die Sache herausverlangen<br />

und sie so in ein Faustpfandrecht umwandeln. Die gleiche Möglichkeit hat er<br />

im Rahmen <strong>der</strong> Zwangsvollstreckung gem. Art. 496 NRv. Daneben besteht jedoch<br />

auch die Möglichkeit, die Sache kraft Parteivereinbarung vom Pfandgeber herauszuverlangen.<br />

Art. 3-237 III NBW fehlt zwar eine Art. 3-239 III NBW entsprechende<br />

Regel, wonach die Parteien auch einen an<strong>der</strong>en Zeitpunkt vereinbaren können.<br />

Man kann jedoch auch gleich ein Faustpfandrecht begründen, sodass es ungerechtfertigt<br />

ist, dies den Parteien später zu verweigern. <strong>Das</strong> <strong>stille</strong> <strong>Pfandrecht</strong> kann daher<br />

auch durch Parteivereinbarung umgewandelt werden. Schließlich kann <strong>der</strong> Pfandnehmer<br />

die Sache auch dann herausverlangen, wenn <strong>der</strong> Pfandgeber in Konkurs<br />

866<br />

Pitlo/Reehuis/Heisterkamp, Goe<strong>der</strong>enrecht, S. 547.<br />

867<br />

z.B aufgrund Art. 3-257 weil beim Pfandnehmer eine ernsthafte Verwahrlosung <strong>der</strong> Sache<br />

zu befürchten ist. Molenaar, Pandrecht, S. 68.<br />

868<br />

So eindeutig die Gesetzesbegründung zu Art. 3-238: MvA Art. 3.9.2.2a, Parl. Gesch. boek<br />

3, S. 754; Reehuis, Stille verpanding, Rn. 36, an<strong>der</strong>s aber Molenaar, Pandrecht, S. 30, <strong>der</strong><br />

dem <strong>stille</strong>n Pfandnehmer nach Zurückübertragung den Schutz wie<strong>der</strong> entzieht.<br />

869<br />

Asser/Mijnssen/Velten, Zakenrecht III, S. 56; Snij<strong>der</strong>/Rank-Berenschot, Goe<strong>der</strong>enrecht,<br />

S. 432/433.<br />

870<br />

Pflichten sind unter an<strong>der</strong>em, <strong>der</strong> sorgfältige Umgang mit <strong>der</strong> Sache sowie die Vermeidung<br />

eines Gebrauchens <strong>der</strong>selben, sofern ihr Gebrauch nicht für den Erhalt <strong>der</strong> Sache notwendig<br />

ist. Beim <strong>stille</strong>n <strong>Pfandrecht</strong> wäre dies jedoch entgegen <strong>der</strong> eigentlichen Zwecksetzung, sodass<br />

hier <strong>der</strong> Nichtgebrauch nicht zu den Pflichten zählt. Molenaar, Pandrecht, S. 67; Toelichting<br />

bij Art. 7.9.1.4. ontwerps thans Art. 7-603; S. 1027.<br />

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