Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
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3. Teil – <strong>Das</strong> <strong>stille</strong> <strong>Pfandrecht</strong> im nie<strong>der</strong>ländischen Recht<br />
Befugnisse des Pfandgebers sowie an<strong>der</strong>en Anspruchsinhabern werden fortan vom<br />
Konkursverwalter geltend gemacht. Die Separatistenrolle des Pfandgläubigers findet<br />
eine zweifache Einschränkung.<br />
Die erstere resultiert aus <strong>der</strong> im nie<strong>der</strong>ländischen Recht einzigartig geregelten Beruhigungsphase<br />
– <strong>der</strong> afkoelingsperiode – gem. Art. 63a Fw. Diese kann durch das<br />
zuständige Gericht o<strong>der</strong> den Konkursverwalter für höchstens einen Monat, verlängerbar<br />
um einen weiteren Monat angeordnet werden. In dieser Zeit dürfen alle<br />
Gläubiger einschließlich <strong>der</strong> Ausson<strong>der</strong>ungsberechtigten und <strong>der</strong> Separatisten ihr<br />
Recht lediglich mit <strong>der</strong> Erlaubnis des Konkursverwalters ausüben. Dies soll dem<br />
Konkursverwalter die Möglichkeit geben, sich einen Überblick über die Konkursmasse<br />
zu machen 984 . Entschließt er sich nämlich zur Fortführung des Betriebes, so<br />
ist es unter Umständen nötig, beson<strong>der</strong>s wichtige Güter gem. Art. 58 II Fw auszulösen.<br />
Dies wäre nicht möglich, würden alle Gläubiger aus Angst ihre Güter zu<br />
verlieren, sofort auf die Masse zugreifen können.<br />
Des Weiteren ist <strong>der</strong> Konkursverwalter berechtigt, dem Pfandgläubiger<br />
gem. Art. 58 I Fw eine angemessene 985 Frist zu setzen, innerhalb <strong>der</strong>er er sein<br />
<strong>Pfandrecht</strong> geltend machen muss 986 . Lässt er die Frist verstreichen, so verwirkt er<br />
damit seine Rechte auf Herausgabe und Verwertung 987 . Diese übernimmt <strong>der</strong> Konkursverwalter,<br />
schüttet den Erlös gemäß <strong>der</strong> einzelnen Ränge an die Pfandgläubiger<br />
aus und beteiligt sie an den Konkurskosten 988 .<br />
Die Abwicklung des <strong>Pfandrecht</strong>es erfolgt also wie bereits oben dargestellt durch<br />
Herausgabeverlangen und anschließende Verwertung, wobei sich im Schuldnerkonkurs<br />
noch einige Beson<strong>der</strong>heiten zeigen.<br />
c. Recht auf Herausgabe<br />
Zunächst muss <strong>der</strong> Pfandnehmer daher sein Herausgaberecht gegenüber dem Konkursverwalter<br />
geltend machen 989 . Er hat dazu wie<strong>der</strong>um die Möglichkeit, dies<br />
gem. Art. 3-237 III NBW o<strong>der</strong> im Rahmen <strong>der</strong> Zwangsvollstreckung gem. Art. 496<br />
NRv vorzunehmen. In beiden Fällen lastet auf <strong>der</strong> Sache bereits ein beslag in Form<br />
des Konkurses 990 . Der Pfandnehmer kann daher gem. Art. 496 III i.V.m. 461a NRv<br />
984<br />
HR 16 oktober 1998, NJ 1998, Nr. 896 (van <strong>der</strong> Hel / Twente); Asser/Mijnssen/Velten,<br />
Zakenrecht III, S. 73; Pitlo/Reehuis/Heisterkamp, Goe<strong>der</strong>enrecht, Nr. 801; MvT Art. 63a,<br />
Parl. Gesch. Fail. Wet, S. 414.<br />
985<br />
HR 30 juni 1995, RvdW 1995, Nr. 148; HR 29 juni 1995, NJ 1996, Nr. 208 Levensverzekering<br />
N.V. / Nie<strong>der</strong>er q.q.).<br />
986<br />
Kommt <strong>der</strong> Pfandgläubiger dem nicht nach, so übernimmt <strong>der</strong> Konkursverwalter die Verwertung<br />
und befriedigt den Pfandgläubiger als einen vorrangig Berechtigten aus dem Erlös.<br />
987<br />
Pitlo/Reehuis/Heisterkamp, Goe<strong>der</strong>enrecht, Nr. 801, 801a.<br />
988<br />
HR 3 december 1993, NJ 1994, Nr. 176 (Glebbeek / Dijkstra q.q.); HR 30 juni 1995, NJ<br />
1996, Nr. 554 (Mees Pierson / Mentink q.q.).<br />
989<br />
Verschoof, Het Nieuwe Faillissementsrecht, S. 38.<br />
990 Siehe Seite 244.<br />
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