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Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG

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3. Teil – <strong>Das</strong> <strong>stille</strong> <strong>Pfandrecht</strong> im nie<strong>der</strong>ländischen Recht<br />

Befugnisse des Pfandgebers sowie an<strong>der</strong>en Anspruchsinhabern werden fortan vom<br />

Konkursverwalter geltend gemacht. Die Separatistenrolle des Pfandgläubigers findet<br />

eine zweifache Einschränkung.<br />

Die erstere resultiert aus <strong>der</strong> im nie<strong>der</strong>ländischen Recht einzigartig geregelten Beruhigungsphase<br />

– <strong>der</strong> afkoelingsperiode – gem. Art. 63a Fw. Diese kann durch das<br />

zuständige Gericht o<strong>der</strong> den Konkursverwalter für höchstens einen Monat, verlängerbar<br />

um einen weiteren Monat angeordnet werden. In dieser Zeit dürfen alle<br />

Gläubiger einschließlich <strong>der</strong> Ausson<strong>der</strong>ungsberechtigten und <strong>der</strong> Separatisten ihr<br />

Recht lediglich mit <strong>der</strong> Erlaubnis des Konkursverwalters ausüben. Dies soll dem<br />

Konkursverwalter die Möglichkeit geben, sich einen Überblick über die Konkursmasse<br />

zu machen 984 . Entschließt er sich nämlich zur Fortführung des Betriebes, so<br />

ist es unter Umständen nötig, beson<strong>der</strong>s wichtige Güter gem. Art. 58 II Fw auszulösen.<br />

Dies wäre nicht möglich, würden alle Gläubiger aus Angst ihre Güter zu<br />

verlieren, sofort auf die Masse zugreifen können.<br />

Des Weiteren ist <strong>der</strong> Konkursverwalter berechtigt, dem Pfandgläubiger<br />

gem. Art. 58 I Fw eine angemessene 985 Frist zu setzen, innerhalb <strong>der</strong>er er sein<br />

<strong>Pfandrecht</strong> geltend machen muss 986 . Lässt er die Frist verstreichen, so verwirkt er<br />

damit seine Rechte auf Herausgabe und Verwertung 987 . Diese übernimmt <strong>der</strong> Konkursverwalter,<br />

schüttet den Erlös gemäß <strong>der</strong> einzelnen Ränge an die Pfandgläubiger<br />

aus und beteiligt sie an den Konkurskosten 988 .<br />

Die Abwicklung des <strong>Pfandrecht</strong>es erfolgt also wie bereits oben dargestellt durch<br />

Herausgabeverlangen und anschließende Verwertung, wobei sich im Schuldnerkonkurs<br />

noch einige Beson<strong>der</strong>heiten zeigen.<br />

c. Recht auf Herausgabe<br />

Zunächst muss <strong>der</strong> Pfandnehmer daher sein Herausgaberecht gegenüber dem Konkursverwalter<br />

geltend machen 989 . Er hat dazu wie<strong>der</strong>um die Möglichkeit, dies<br />

gem. Art. 3-237 III NBW o<strong>der</strong> im Rahmen <strong>der</strong> Zwangsvollstreckung gem. Art. 496<br />

NRv vorzunehmen. In beiden Fällen lastet auf <strong>der</strong> Sache bereits ein beslag in Form<br />

des Konkurses 990 . Der Pfandnehmer kann daher gem. Art. 496 III i.V.m. 461a NRv<br />

984<br />

HR 16 oktober 1998, NJ 1998, Nr. 896 (van <strong>der</strong> Hel / Twente); Asser/Mijnssen/Velten,<br />

Zakenrecht III, S. 73; Pitlo/Reehuis/Heisterkamp, Goe<strong>der</strong>enrecht, Nr. 801; MvT Art. 63a,<br />

Parl. Gesch. Fail. Wet, S. 414.<br />

985<br />

HR 30 juni 1995, RvdW 1995, Nr. 148; HR 29 juni 1995, NJ 1996, Nr. 208 Levensverzekering<br />

N.V. / Nie<strong>der</strong>er q.q.).<br />

986<br />

Kommt <strong>der</strong> Pfandgläubiger dem nicht nach, so übernimmt <strong>der</strong> Konkursverwalter die Verwertung<br />

und befriedigt den Pfandgläubiger als einen vorrangig Berechtigten aus dem Erlös.<br />

987<br />

Pitlo/Reehuis/Heisterkamp, Goe<strong>der</strong>enrecht, Nr. 801, 801a.<br />

988<br />

HR 3 december 1993, NJ 1994, Nr. 176 (Glebbeek / Dijkstra q.q.); HR 30 juni 1995, NJ<br />

1996, Nr. 554 (Mees Pierson / Mentink q.q.).<br />

989<br />

Verschoof, Het Nieuwe Faillissementsrecht, S. 38.<br />

990 Siehe Seite 244.<br />

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