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Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG

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1. Teil – Die Sicherungsübereignung – ihre gravierendsten Mängel<br />

Deutschland trotz aller Bedenken ein Sozialstaat ist, in dem es gerade nicht ausschließlich<br />

<strong>der</strong> Wirtschaft überlassen wird, welche Entwicklung das Land nimmt,<br />

son<strong>der</strong>n das geprägt ist vom lenkenden Eingreifen des Staates. Es wie<strong>der</strong>spricht<br />

mithin nicht <strong>der</strong> freien Marktwirtschaft, kleineren und mittleren Unternehmen Hilfestellung<br />

zu bieten. Nur so können Monopolstellungen vermieden, <strong>der</strong> Wettbewerb<br />

geschützt und Arbeits- und Ausbildungsplätze gesichert werden. Da die Betrachtung<br />

rechtlicher Probleme nie isoliert erfolgen darf, kann man die gezwungen<br />

ungesicherten Gläubiger daher gerade nicht auf „den rauen Wind <strong>der</strong> freien<br />

Marktwirtschaft“ verweisen. <strong>Das</strong> Ziel <strong>der</strong> Gläubigergleichberechtigung ist daher<br />

durchaus gerechtfertigt<br />

(b) Würdigung in <strong>der</strong> Insolvenzordnung<br />

Dennoch lässt es sich leicht belegen, dass es <strong>der</strong> Konkurs- bzw. Insolvenzordnung<br />

zu keinem Zeitpunkt gelungen ist, eine solche Gleichstellung zu erreichen 154 . Zwar<br />

werden in <strong>der</strong> InsO alle Gläubiger zunächst von <strong>der</strong> Insolvenz des Schuldners benachrichtigt,<br />

in das Insolvenzverfahren mit einbezogen und im gleichen Maße an<br />

den Kosten beteiligt, die InsO sieht jedoch wie auch schon die KO noch immer<br />

Vorrechte, wie die Aus- und Abson<strong>der</strong>ungsrechte vor, die es den gesicherten Gläubigern<br />

möglich machen, durch die vorrangige Befriedigung zu einer höheren Befriedigungsrate<br />

zu kommen, als die ungesicherten Gläubiger. Diese Unterschiede<br />

werden auch nicht durch den Verfahrensbeitrag ausgeglichen, da dieser nur die<br />

tatsächlich entstandenen Kosten deckt, jedoch keine Vermögensumverteilung zugunsten<br />

von in <strong>der</strong> Insolvenz benachteiligten Gläubigern vornimmt. Eine vollständige<br />

Gleichstellung wäre nur mit <strong>der</strong> Abschaffung <strong>der</strong> Vorrechte zu erreichen, was<br />

jedoch aus wirtschaftlichen Erwägungen bisher abgelehnt worden ist 155 .<br />

Es bestand also seit jeher ein Konflikt zwischen dem insolvenzrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz<br />

auf <strong>der</strong> einen und <strong>der</strong> wirtschaftlichen Notwendigkeit <strong>der</strong><br />

Vorrechte auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite 156 . Ziel muss es daher sein, diese wi<strong>der</strong>streitenden<br />

Grundsätze zu einem gerechten Ausgleich zu bringen. Gerade bei <strong>der</strong> Sicherungsübereignung<br />

scheint dieses Ziel jedoch nicht erreicht worden zu sein. Vielmehr<br />

entbehrt die Gewährung von Vorrechten gegenüber den Sicherungseigentümern<br />

einer sachlichen Rechtfertigung.<br />

Fehlt es Gläubigern an <strong>der</strong> faktischen o<strong>der</strong> rechtlichen Möglichkeit, sich zu sichern,<br />

so besteht <strong>der</strong>en einziges Mittel, eigene Verluste zu vermeiden darin, gar<br />

nicht erst Gläubiger zu werden 157 . Aufgrund <strong>der</strong> Publizitätslosigkeit <strong>der</strong> Siche-<br />

154 Häsemeyer in: KTS 1982, 507 (512).<br />

155 Hanisch in: ZZP 77, 1 (27); Uhlenbruck in: NJW 1975, 897 (900).<br />

156 Hanisch in: ZZP 77, 1 FN 3.<br />

157 Dies gilt beschränkt auch für die gezwungenermaßen ungesicherten Gläubiger. Sie können<br />

einem geschäftlichen Kontakt von vornherein aus dem Weg gegen, wenn sie mit einem<br />

Kreditverfall rechnen. Zu einer Zwangssituation kommt es dann nicht. Eine Ausnahme dürften<br />

die Ärzte bilden, die zur Hilfe verpflichtet sind und damit tatsächlich je<strong>der</strong>zeit zu<br />

zwangsweise ungesicherten Kreditgebern werden können.<br />

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