Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
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1. Teil – Die Sicherungsübereignung – ihre gravierendsten Mängel<br />
Deutschland trotz aller Bedenken ein Sozialstaat ist, in dem es gerade nicht ausschließlich<br />
<strong>der</strong> Wirtschaft überlassen wird, welche Entwicklung das Land nimmt,<br />
son<strong>der</strong>n das geprägt ist vom lenkenden Eingreifen des Staates. Es wie<strong>der</strong>spricht<br />
mithin nicht <strong>der</strong> freien Marktwirtschaft, kleineren und mittleren Unternehmen Hilfestellung<br />
zu bieten. Nur so können Monopolstellungen vermieden, <strong>der</strong> Wettbewerb<br />
geschützt und Arbeits- und Ausbildungsplätze gesichert werden. Da die Betrachtung<br />
rechtlicher Probleme nie isoliert erfolgen darf, kann man die gezwungen<br />
ungesicherten Gläubiger daher gerade nicht auf „den rauen Wind <strong>der</strong> freien<br />
Marktwirtschaft“ verweisen. <strong>Das</strong> Ziel <strong>der</strong> Gläubigergleichberechtigung ist daher<br />
durchaus gerechtfertigt<br />
(b) Würdigung in <strong>der</strong> Insolvenzordnung<br />
Dennoch lässt es sich leicht belegen, dass es <strong>der</strong> Konkurs- bzw. Insolvenzordnung<br />
zu keinem Zeitpunkt gelungen ist, eine solche Gleichstellung zu erreichen 154 . Zwar<br />
werden in <strong>der</strong> InsO alle Gläubiger zunächst von <strong>der</strong> Insolvenz des Schuldners benachrichtigt,<br />
in das Insolvenzverfahren mit einbezogen und im gleichen Maße an<br />
den Kosten beteiligt, die InsO sieht jedoch wie auch schon die KO noch immer<br />
Vorrechte, wie die Aus- und Abson<strong>der</strong>ungsrechte vor, die es den gesicherten Gläubigern<br />
möglich machen, durch die vorrangige Befriedigung zu einer höheren Befriedigungsrate<br />
zu kommen, als die ungesicherten Gläubiger. Diese Unterschiede<br />
werden auch nicht durch den Verfahrensbeitrag ausgeglichen, da dieser nur die<br />
tatsächlich entstandenen Kosten deckt, jedoch keine Vermögensumverteilung zugunsten<br />
von in <strong>der</strong> Insolvenz benachteiligten Gläubigern vornimmt. Eine vollständige<br />
Gleichstellung wäre nur mit <strong>der</strong> Abschaffung <strong>der</strong> Vorrechte zu erreichen, was<br />
jedoch aus wirtschaftlichen Erwägungen bisher abgelehnt worden ist 155 .<br />
Es bestand also seit jeher ein Konflikt zwischen dem insolvenzrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz<br />
auf <strong>der</strong> einen und <strong>der</strong> wirtschaftlichen Notwendigkeit <strong>der</strong><br />
Vorrechte auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite 156 . Ziel muss es daher sein, diese wi<strong>der</strong>streitenden<br />
Grundsätze zu einem gerechten Ausgleich zu bringen. Gerade bei <strong>der</strong> Sicherungsübereignung<br />
scheint dieses Ziel jedoch nicht erreicht worden zu sein. Vielmehr<br />
entbehrt die Gewährung von Vorrechten gegenüber den Sicherungseigentümern<br />
einer sachlichen Rechtfertigung.<br />
Fehlt es Gläubigern an <strong>der</strong> faktischen o<strong>der</strong> rechtlichen Möglichkeit, sich zu sichern,<br />
so besteht <strong>der</strong>en einziges Mittel, eigene Verluste zu vermeiden darin, gar<br />
nicht erst Gläubiger zu werden 157 . Aufgrund <strong>der</strong> Publizitätslosigkeit <strong>der</strong> Siche-<br />
154 Häsemeyer in: KTS 1982, 507 (512).<br />
155 Hanisch in: ZZP 77, 1 (27); Uhlenbruck in: NJW 1975, 897 (900).<br />
156 Hanisch in: ZZP 77, 1 FN 3.<br />
157 Dies gilt beschränkt auch für die gezwungenermaßen ungesicherten Gläubiger. Sie können<br />
einem geschäftlichen Kontakt von vornherein aus dem Weg gegen, wenn sie mit einem<br />
Kreditverfall rechnen. Zu einer Zwangssituation kommt es dann nicht. Eine Ausnahme dürften<br />
die Ärzte bilden, die zur Hilfe verpflichtet sind und damit tatsächlich je<strong>der</strong>zeit zu<br />
zwangsweise ungesicherten Kreditgebern werden können.<br />
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