Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
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2. Teil – Die Sicherungsübereignung im internationalen Rechtsverkehr<br />
Cassis-Rechtsprechung stark eingeschränkt und würde drohen, leer zu laufen. In<br />
je<strong>der</strong> Maßnahme kann man mit mehr o<strong>der</strong> weniger starkem Begründungsaufwand<br />
eine tatsächliche Diskriminierung hineinlesen. Folge wäre wie<strong>der</strong>um, dass <strong>der</strong> Umwelt-<br />
und Verbraucherschutz im Rahmen von nationalen Regelungen nicht mehr<br />
vollständig gewährleistet werden kann – Regelungen mit diesem Schutzzweck<br />
könnten zu leicht unter Hinweis auf Art. 28 EGV außer Kraft gesetzt werden. Er<br />
fände seine Beachtung nahezu ausschließlich im Gemeinschaftsrecht und den daraus<br />
resultierenden Richtlinienumsetzungen. Wie jedoch eine Vielzahl von EuGH-<br />
Urteilen zeigen 601 , sind diese <strong>der</strong>zeit gar nicht befähigt, einen umfassenden Schutz<br />
zu bieten. Um die Cassis-Rechtsprechung somit nicht leer laufen zu lassen, ist man<br />
deshalb versucht, den Bereich, in dem eine Diskriminierung vorliegt, weiter einzuschränken<br />
und <strong>der</strong> „Rechtfertigung“ im Rahmen des Art. 28 EGV eine größere<br />
Bedeutung zukommen zu lassen.<br />
Diskriminierend sollen demnach nur die Maßnahmen sein, die entwe<strong>der</strong> eine rechtliche<br />
Ungleichbehandlung bewirken o<strong>der</strong> faktisch ungleich wirken, diese Ungleichwirkung<br />
jedoch zusätzlich bezwecken o<strong>der</strong> mangels an<strong>der</strong>er plausibler<br />
Gründe zu bezwecken scheinen 602 . Damit ist es möglich, trotz faktischer Ungleichbehandlung<br />
im Sinne <strong>der</strong> Keck-Rechtsprechung eine unterschiedslose Maßnahme<br />
im Sinne <strong>der</strong> Cassis-Rechtsprechung anzunehmen, Letztere zur Anwendung zu<br />
berufen und den „Rechtfertigungsgründen“ des Umwelt- und Verbraucherschutzes<br />
so Geltung zu verschaffen. Diese Sichtweise <strong>der</strong> Literatur scheint sich mit <strong>der</strong><br />
Rechtsprechung bestätigen zu lassen. In den Urteilen Kohll und Leclerc II spricht<br />
<strong>der</strong> EuGH von einer durch die Vorschriften hervorgerufenen „Marktabschottung“<br />
603 . Dadurch bringt er zum Ausdruck, dass er es für erwiesen hält, dass die<br />
Vorschriften gerade mit dem Zweck erlassen worden sind, den inländischen Markt<br />
vor ausländischen Einflüssen zu bewahren. Auch im Urteil Werbung für alkoholische<br />
Getränke führt er aus, dass keinerlei sachliche und plausible Gründe für die<br />
Zuordnung <strong>der</strong> Alkoholika in die eine o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Gruppe ersichtlich sind und es<br />
daher den Anschein habe, als hätte die Regelung den alleinigen Zweck, den Binnenhandel<br />
zu begrenzen und den französischen Markt nach außen abzuschotten 604 .<br />
Rechtsprechung und Literatur scheinen daher einan<strong>der</strong> zu entsprechen, wenn sie<br />
davon ausgehen, dass eine faktische Diskriminierung nur dann zu einer unterschiedlichen<br />
Maßnahme führt, wenn diese Ungleichbehandlung bezweckt ist o<strong>der</strong><br />
dies zumindest den Anschein hat. Die vorliegend zur Nichtanerkennung <strong>der</strong> Siche-<br />
601 Hinsichtlich des Umweltschutzes vergleiche: EuGH 20.9.1988 Rs. 302/86 Dänische Pfandflaschenregelung,<br />
Slg. 1988, 4607ff.; EuGH 9.7.1992 – Rs. C-2/90 Abfall in Wallonien,<br />
Slg. 1992, I-4431; EuGH 13.3.2001 – Rs. C-379/98 Preussen Elektra, Slg. 2001, I-2099;<br />
hinsichtlich des Verbraucherschutzes vergleiche: EuGH 11.5.1989 – Rs. 76/86 Milchersatzerzeugnisse,<br />
Slg. 1989, 1021.<br />
602 Groeben/Thiesing/Ehlermann, EU-/EG-Vertrag Kommentar, Art. 30 Rn. 196; Kieninger,<br />
Mobiliarsicherheiten im Europäischen Binnenmarkt, 1996, S. 160.<br />
603 EuGH 6.11.1984 Rs. 177/83 Kohll/Ringelhan, Slg. 1984, 3651 (3663) Erw. 17; EuGH<br />
23.10.1984 Rs. 231/83 Leclerc II; Slg. 1985, 305 (322) Erw. 25.<br />
604 EuGH 10.6.1982 Rs. 152/78 Werbung für alkoholische Getränke, Slg. 1980, 2299 (2314)<br />
Erw. 13.<br />
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