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Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG

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2. Teil – Die Sicherungsübereignung im internationalen Rechtsverkehr<br />

zugesichert werden kann, o<strong>der</strong> dieser bei Abschluss <strong>der</strong> Sicherheit auf die Einsicht<br />

in die Bücher besteht, so jedoch Geschäftsgeheimnisse offenbart werden können 404 .<br />

Schließlich wird in den Artt. 19-21 <strong>der</strong> Erwerb einer mit einer Sicherheit belasteten<br />

Sache geregelt, wobei sich hier <strong>der</strong> Grundsatz entnehmen lässt, dass in <strong>der</strong> Regel<br />

<strong>der</strong> Dritte belastetes Eigentum erwirbt, da das Register für ihn einen ausreichenden<br />

Schutz bietet. Schließlich wird in den Artt. 22-32 die Verwertung und das Erlöschen<br />

<strong>der</strong> Sicherungsrechte geregelt. Erstaunlich ist dabei, dass <strong>der</strong> Beginn <strong>der</strong><br />

Verwertung registriert werden muss. Dies soll selbst dann gelten, wenn es sich um<br />

einen Eigentumsvorbehalt o<strong>der</strong> das Besitzpfandrecht handelt, <strong>der</strong>en Bestellung<br />

gerade nicht <strong>der</strong> Eintragung bedarf.<br />

Bemerkenswert und nicht gerade typisch für die europäischen Rechtsordnungen ist<br />

im Ergebnis die Einführung eines allgemeinen, besitzlosen Registerpfandrechtes.<br />

Wie stark sich dieses in den Rechtsordnungen <strong>der</strong> einzelnen osteuropäischen Län<strong>der</strong><br />

wie<strong>der</strong>findet, wird im Folgenden beleuchtet.<br />

c. Die Umsetzung durch die neuen osteuropäischen EU-Län<strong>der</strong><br />

Obwohl es sich bei dem Gesetz für Sicherungsrechte lediglich um ein Modellgesetz<br />

handelt, kann man bei <strong>der</strong> Durchsicht <strong>der</strong> einzelnen Län<strong>der</strong> feststellen, dass<br />

vielfach auf diesen Vorschlag zurückgegriffen worden ist, freilich jedoch nicht,<br />

ohne einige Verän<strong>der</strong>ungen vorgenommen zu haben. Vorliegend soll <strong>der</strong> Focus vor<br />

allem auf die neuen EU-Län<strong>der</strong> gerichtet sein 405 .<br />

Von den 10 am 1.5.2004 in die EU aufgenommenen Län<strong>der</strong>n folgen insbeson<strong>der</strong>e<br />

Ungarn, die Slowakei, Tschechien und Lettland sehr stark dem Modellgesetz. Jedoch<br />

sind auch in Polen, Estland und Litauen besitzlose Registerpfandrechte anzutreffen,<br />

wobei hier jedoch keine so enge Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> EBRD bestand –<br />

Ähnlichkeiten teilweise jedoch deutlich erkennbar sind. Lediglich Slowenien<br />

nimmt eine noch zu beschreibende Einzelstellung unter den osteuropäischen EU-<br />

Anwärtern ein.<br />

Die Herausfor<strong>der</strong>ung an die Gesetzgebung war in allen Län<strong>der</strong>n gleich. Die sozialistischen<br />

Rechtsordnungen folgten <strong>der</strong> Wirtschaftsidee vom Volkseigentum und<br />

<strong>der</strong> Planwirtschaft. Die Kreditsicherungssysteme waren entsprechend so ausgestaltet,<br />

dass sie diesem Modell dienlich sein konnten. Banken waren die öffentlichrechtlich<br />

legitimierten Kreditmonopolisten, privaten Wirtschaftsorganisationen –<br />

soweit sie überhaupt zugelassen waren – war es verboten, Geld- o<strong>der</strong> Warenkredite<br />

zu leisten. Dadurch war es zumindest theoretisch möglich, die Geldwirtschaft zu<br />

kontrollieren und die planmäßige Verteilung <strong>der</strong> Geldressourcen in <strong>der</strong> Planwirtschaft<br />

zu gewährleisten. Es war daher in allen osteuropäischen Län<strong>der</strong>n eine völlige<br />

Neuordnung nötig. Um diese herzustellen, wählten die einzelnen Län<strong>der</strong> je nach<br />

Ausgangslage verschiedene Wege. Während die Mehrzahl <strong>der</strong> Staaten umfassende<br />

404 Spanogle in: Emerging Financial Markets and Secured Transactions, 1998, S. 157 (165).<br />

405 Daneben griff beispielsweise auch Moldawien auf das MLST zurück. Vgl. das Pfandgesetz<br />

vom 23. Mai 1996 in Monitorul Oficial al Republicii Moldova (Moldawisches Gesetzblatt)<br />

nr. 61-62, 20.09.1996 Nr. 601 (Lege cu privire la gaj).<br />

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