Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
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2. Teil – Die Sicherungsübereignung im internationalen Rechtsverkehr<br />
(a) Ziele <strong>der</strong> lex rei sitae<br />
Die in nahezu allen Län<strong>der</strong>n anerkannte Reglung <strong>der</strong> lex rei sitae verfolgt eine große<br />
Anzahl von Zielen. Zu nennen sind dabei insbeson<strong>der</strong>e das Ziel <strong>der</strong> Verkehrssicherheit<br />
614 durch Vorhersehbarkeit des Sachstatus und Entsprechung <strong>der</strong> Beteiligtenerwartung,<br />
<strong>der</strong> äußere Entscheidungseinklang 615 , die bessere Durchsetzbarkeit<br />
von Urteilen 616 sowie <strong>der</strong> Gleichlauf von internationaler Zuständigkeit mit dem anwendbaren<br />
Recht 617 . Die situs-Regel muss für die Erreichung diese Ziele ein zwingendes<br />
Erfor<strong>der</strong>nis sein. An dieser Stelle sei auf die ausführliche Darstellung dieser<br />
Frage durch Kieninger 618 verwiesen, die sich eingehen<strong>der</strong> mit diesem Problem beschäftigt<br />
hat. Sie kommt auf überzeugendem Weg zum Ergebnis, dass sämtliche<br />
Zielstellungen kein zwingendes Erfor<strong>der</strong>nis begründen. Vorliegend sollen die gefundenen<br />
Ergebnisse noch einmal kurz dargestellt und an einigen Stellen vertieft<br />
werden.<br />
Die Verkehrssicherheit kann durch die lex rei sitae selbst nicht vollständig gewährleistet<br />
werden, da insbeson<strong>der</strong>e in den Fällen <strong>der</strong> res in transitu sowie dem Statutenwechsel<br />
das Sachstatut gerade nicht vorhersehbar ist und auch nicht den Erwartungen<br />
<strong>der</strong> Beteiligten entsprechen dürfte 619 . Mangels Erreichbarkeit des Zieles<br />
kann man auch nicht von einer zwingenden Erfor<strong>der</strong>lichkeit ausgehen. Auch für<br />
die Erreichung eines äußeren Entscheidungseinklangs stellt die situs-Regel kein<br />
zwingendes Erfor<strong>der</strong>nis dar. Gleiches kann durch eine Vereinheitlichung <strong>der</strong> sachenrechtlichen<br />
Kollisionsnormen – wenn auch dies ein undurchführbarer Plan ist<br />
– einfacher jedoch durch die Anerkennung einer Rechtswahl im internationalen<br />
Sachenrecht herbeigeführt werden 620 . Gerade Letzteres wird immer häufiger von<br />
<strong>der</strong> Literatur gefor<strong>der</strong>t 621 . Damit will man dem ebenfalls wichtigen Ziel des internen<br />
Entscheidungseinklangs näher kommen und so vermeiden, dass ein einheitlicher<br />
Sachverhalt auseinan<strong>der</strong> gerissen und nach verschiedenen Rechtsordnungen<br />
beurteilt wird. Vor allem im Bereich des für die Sicherungsrechte beson<strong>der</strong>s interessanten<br />
Insolvenzrechts wäre dies von Vorteil. Hier gilt für grenzüberschreitende<br />
Insolvenzverfahren die seit dem 31.05.2002 gültige EG Verordnung über das In-<br />
614<br />
Kegel, IPR, § 19 I S. 661; MüKo-Wendehorst, Intern. Sachenrecht, Art. 43 Rn. 4; Staudinger-Stoll,<br />
IntSachenR Rn. 60.<br />
615<br />
Junker in: RIW 2000, 241 (245); Kreuzer in: RabelsZ 65 (2001), 383 (442); MüKo-<br />
Wendehorst, Intern. Sachenrecht, Art. 43 Rn. 4.<br />
616<br />
MüKo-Wendehorst, Intern. Sachenrecht, Art. 43 Rn. 4; Staudinger-Stoll, IntSachenR<br />
Rn. 60; Vischer, Internationales Vertragsrecht, 1962, S. 114.<br />
617<br />
v. Hoffmann, IPR, § 12 Rn. 9 S. 443; Staudinger-Stoll, IntSachenR Rn. 60.<br />
618<br />
Kieninger, Mobiliarsicherheiten im europäischen Binnenmarkt, 1996, S. 165 ff., die sich<br />
insbeson<strong>der</strong>e mit den Zielen <strong>der</strong> Verkehrssicherheit, dem äußeren Entscheidungseinklang<br />
sowie <strong>der</strong> besseren Durchsetzbarkeit von Urteilen befasst hat.<br />
619<br />
Kieninger, Mobiliarsicherheiten im europäischen Binnenmarkt, 1996, S. 166.<br />
620<br />
So auch Kieninger, S. 167 ohne jedoch tiefer gehende Ausführungen zu machen.<br />
621<br />
Kropholler, IPR, S. 480; Drobnig in: Festschrift für Kegel, 1977, S. 140 (150); Staudinger-<br />
Stoll, IntSachenR, Rn. 282-285; Weber in: RabelsZ 44 (1980), 510; einschränkend MüKo-<br />
Kreuzer, nach Art. 38 Anh. I, Rn. 74; a.A. v. Hoffmann, IPR, § 12 Rn. 10; Soergel-Lü<strong>der</strong>itz,<br />
Art. 38 Anh. II, Rn. 3.<br />
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