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Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG

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2. Teil – Die Sicherungsübereignung im internationalen Rechtsverkehr<br />

gezählten produktbezogenen Vorschriften abzugrenzen. Es besteht daher lediglich<br />

die Möglichkeit einer negativen Eingrenzung. Produktbezogene Regelungen sind<br />

Vorschriften, denen die Ware entsprechen muss – beispielsweise hinsichtlich <strong>der</strong><br />

Bezeichnung, Form, Abmessung, Etikettierung o<strong>der</strong> Verpackung 557 . Sie betreffen<br />

das äußere Erscheinungsbild einer Ware und es führt dazu, dass eine Handelsware<br />

nicht ohne Än<strong>der</strong>ung ihres physischen Auftretens im Einfuhrstaat abgesetzt werden<br />

kann, so wie sie im Herkunftsstaat hergestellt und vertrieben worden ist 558 . Die<br />

Regelung, die über die Anerkennung eines Sicherungsinstitutes im Ausland entscheidet,<br />

ist keine Vorschrift, <strong>der</strong> die Ware entsprechen muss. Sie betrifft nicht<br />

<strong>der</strong>en äußeres Erscheinungsbild, son<strong>der</strong>n nur <strong>der</strong>en rechtliches Umfeld und ist daher<br />

zweifellos als Verkaufsmodalität zu klassifizieren 559 .<br />

Daneben handelt es sich auch um unterschiedslos anzuwendende Vorschriften, da<br />

sie für alle Sicherungsgeber, egal ob sie aus dem In- o<strong>der</strong> Ausland stammen, Anwendung<br />

finden.<br />

Schließlich müssen die Vorschriften inländische wie ausländische Erzeugnisse<br />

rechtlich und tatsächlich gleich behandeln. An <strong>der</strong> rechtlichen Gleichbehandlung<br />

bestehen keine Zweifel. Sowohl inländische als auch ausländische Sicherungsgeber<br />

sind verpflichtet, für die Wirksamkeit ihrer Sicherungsbestellung bestimmte Formvorschriften<br />

einzuhalten. Von den einzelnen Gesetzen selbst gehen damit keine<br />

unterschiedlichen Behandlungen aus. Fraglich ist indes, ob auch eine tatsächliche<br />

Gleichbehandlung <strong>der</strong> Erzeugnisse vorliegt. Durch das Begriffspaar „rechtlich und<br />

tatsächlich“ wollte <strong>der</strong> europäische Gerichtshof offenbar zum Ausdruck bringen,<br />

dass nicht nur die formale, vom Gesetz ausgehende Diskriminierung zu einem Verstoß<br />

gegen Art. 28 EGV führt, son<strong>der</strong>n auch die Verkaufsmodalitäten gemeinschaftsrechtswidrig<br />

sein können, bei denen nicht vom Gesetz selbst die Ungleichbehandlung<br />

ausgeht, son<strong>der</strong>n erst von dessen unterschiedlichen Wirkungen auf die<br />

einzelnen Erzeugnisse. Stark umstritten und von einer endgültigen Klärung weit<br />

entfernt ist dabei jedoch die Frage, was unter einer solchen tatsächlichen Gleichbehandlung<br />

zu verstehen ist.<br />

(a) Tatsächlich im Sinne <strong>der</strong> Oosthoek-Rechtsprechung<br />

Als Erklärungshilfe kann vorliegend die Oosthoek-Rechtssprechung 560 sowie die<br />

darauf aufbauende Yves Rocher-Rechtssprechung 561 herangezogen werden. In<br />

Oosthoek wollte ein belgisches Unternehmen ein in nie<strong>der</strong>ländisch verfasstes<br />

557 EuGH 2.2.1994 Rs. C-315/92 Clinique, Slg. 1994, I-317; EuGH 6.7.1995 Rs. C-470/93<br />

Mars, Slg. 1995, I-1923; Oppermann, Europarecht, Rn. 1293.<br />

558 Bleckmann, Europarecht, Rn. 1514; Fischer, Europarecht, § 13 Rn. 40.<br />

559 Ebenso Becker in: EuR 1994, 162 (174); Remien in: JZ 1994, 349 (353), Kieninger, Mobiliarsicherheiten<br />

im europäischen Binnenmarkt, S. 152, die jedoch allgemein für Sachenrechte<br />

Bedenken anmeldet, diese dann jedoch dahinstehen lässt; a.A. Roth in: ZEuP 1994, 23<br />

(26), <strong>der</strong> diese Aussage jedoch im Vorgriff auf die Keck-Entscheidung tätigte.<br />

560 EuGH 15.12.1982 – Rs. 286/81 Oosthoek’s Uitgeversmaatschappij BV, Slg. 1982, 4575.<br />

561 EuGH 18.05.1993 – Rs C-126/91 Schutzverband gegen Unwesen in <strong>der</strong> Wirtschaft/Yves<br />

Rocher GmbH, EuZW 1993, 420.<br />

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