Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
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2. Teil – Die Sicherungsübereignung im internationalen Rechtsverkehr<br />
gezählten produktbezogenen Vorschriften abzugrenzen. Es besteht daher lediglich<br />
die Möglichkeit einer negativen Eingrenzung. Produktbezogene Regelungen sind<br />
Vorschriften, denen die Ware entsprechen muss – beispielsweise hinsichtlich <strong>der</strong><br />
Bezeichnung, Form, Abmessung, Etikettierung o<strong>der</strong> Verpackung 557 . Sie betreffen<br />
das äußere Erscheinungsbild einer Ware und es führt dazu, dass eine Handelsware<br />
nicht ohne Än<strong>der</strong>ung ihres physischen Auftretens im Einfuhrstaat abgesetzt werden<br />
kann, so wie sie im Herkunftsstaat hergestellt und vertrieben worden ist 558 . Die<br />
Regelung, die über die Anerkennung eines Sicherungsinstitutes im Ausland entscheidet,<br />
ist keine Vorschrift, <strong>der</strong> die Ware entsprechen muss. Sie betrifft nicht<br />
<strong>der</strong>en äußeres Erscheinungsbild, son<strong>der</strong>n nur <strong>der</strong>en rechtliches Umfeld und ist daher<br />
zweifellos als Verkaufsmodalität zu klassifizieren 559 .<br />
Daneben handelt es sich auch um unterschiedslos anzuwendende Vorschriften, da<br />
sie für alle Sicherungsgeber, egal ob sie aus dem In- o<strong>der</strong> Ausland stammen, Anwendung<br />
finden.<br />
Schließlich müssen die Vorschriften inländische wie ausländische Erzeugnisse<br />
rechtlich und tatsächlich gleich behandeln. An <strong>der</strong> rechtlichen Gleichbehandlung<br />
bestehen keine Zweifel. Sowohl inländische als auch ausländische Sicherungsgeber<br />
sind verpflichtet, für die Wirksamkeit ihrer Sicherungsbestellung bestimmte Formvorschriften<br />
einzuhalten. Von den einzelnen Gesetzen selbst gehen damit keine<br />
unterschiedlichen Behandlungen aus. Fraglich ist indes, ob auch eine tatsächliche<br />
Gleichbehandlung <strong>der</strong> Erzeugnisse vorliegt. Durch das Begriffspaar „rechtlich und<br />
tatsächlich“ wollte <strong>der</strong> europäische Gerichtshof offenbar zum Ausdruck bringen,<br />
dass nicht nur die formale, vom Gesetz ausgehende Diskriminierung zu einem Verstoß<br />
gegen Art. 28 EGV führt, son<strong>der</strong>n auch die Verkaufsmodalitäten gemeinschaftsrechtswidrig<br />
sein können, bei denen nicht vom Gesetz selbst die Ungleichbehandlung<br />
ausgeht, son<strong>der</strong>n erst von dessen unterschiedlichen Wirkungen auf die<br />
einzelnen Erzeugnisse. Stark umstritten und von einer endgültigen Klärung weit<br />
entfernt ist dabei jedoch die Frage, was unter einer solchen tatsächlichen Gleichbehandlung<br />
zu verstehen ist.<br />
(a) Tatsächlich im Sinne <strong>der</strong> Oosthoek-Rechtsprechung<br />
Als Erklärungshilfe kann vorliegend die Oosthoek-Rechtssprechung 560 sowie die<br />
darauf aufbauende Yves Rocher-Rechtssprechung 561 herangezogen werden. In<br />
Oosthoek wollte ein belgisches Unternehmen ein in nie<strong>der</strong>ländisch verfasstes<br />
557 EuGH 2.2.1994 Rs. C-315/92 Clinique, Slg. 1994, I-317; EuGH 6.7.1995 Rs. C-470/93<br />
Mars, Slg. 1995, I-1923; Oppermann, Europarecht, Rn. 1293.<br />
558 Bleckmann, Europarecht, Rn. 1514; Fischer, Europarecht, § 13 Rn. 40.<br />
559 Ebenso Becker in: EuR 1994, 162 (174); Remien in: JZ 1994, 349 (353), Kieninger, Mobiliarsicherheiten<br />
im europäischen Binnenmarkt, S. 152, die jedoch allgemein für Sachenrechte<br />
Bedenken anmeldet, diese dann jedoch dahinstehen lässt; a.A. Roth in: ZEuP 1994, 23<br />
(26), <strong>der</strong> diese Aussage jedoch im Vorgriff auf die Keck-Entscheidung tätigte.<br />
560 EuGH 15.12.1982 – Rs. 286/81 Oosthoek’s Uitgeversmaatschappij BV, Slg. 1982, 4575.<br />
561 EuGH 18.05.1993 – Rs C-126/91 Schutzverband gegen Unwesen in <strong>der</strong> Wirtschaft/Yves<br />
Rocher GmbH, EuZW 1993, 420.<br />
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